Gewerbesteuermessbetrag und Steuermesszahl - einfach berechnet

Auf den vorherigen Seiten haben wir erklärt, wie Sie anhand Ihres Betriebsgewinns, der Gewerbesteuerhinzurechnung und der Gewerbesteuerkürzung Ihren maßgebenden Gewerbeertrag berechnen. Dieser wurde auf die 100-Euro-Stelle abgerundet und ergab nach Abzug des Gewerbesteuerfreibetrags den verbleibenden Gewerbeertrag.

Dieser verbleibende Gewerbeertrag wird in diesem Schritt hier mit der (Gewerbe-)Steuermesszahl multipliziert und ergibt den Gewerbesteuermessbetrag. Die Steuermesszahl liegt seit 1. Januar 2008 bei einheitlich 3,5 Prozent. Sie ist für alle Bundesländer und alle Städte und Gemeinden gleich hoch. Also gilt:

Gewerbesteuermessbetrag = 0,035 * verbleibender Gewerbeertrag.

Im letzten Schritt wird der hier errechnete Steuermessbetrag mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde multipliziert. Das Ergebnis ist Ihre zu zahlende Gewerbesteuer.

Alte Rechtslage bis 2007: Staffelung der Gewerbesteuermesszahl

Bis einschließlich 31. Dezember 2007 war die Steuermesszahl in Stufen geteilt, um kleine Betriebe zu entlasten. Damals galt:

(Staffelung) (Steuermesszahl (alt bis 2007))
(für die ersten 12.000 Euro) (1 Prozent *alt*)
(für die weiteren 12.000 Euro) (2 Prozent *alt*)
(für die weiteren 12.000 Euro) (3 Prozent *alt*)
(für die weiteren 12.000 Euro) (4 Prozent *alt*)
(für weitere Beträge) (5 Prozent *alt*)

Beispiel: Ihr Einzelunternehmen hat 2006 einen verbleibenden Gewerbeertrag von 29.500 Euro erwirtschaftet (Gewerbefreibetrag bereits abgezogen). Der Steuermessbetrag errechnete sich damals wie folgt.

Beispielrechnung:

Posten Steuermessbetrag (alt bis 2007) Steuermessbetrag neu seit 2008
12.000 Euro * 1 Prozent 120 Euro
12.000 Euro * 2 Prozent + 240 Euro
5.500 Euro * 3 Prozent + 165 Euro 29.500 Euro * 3,5 Prozent
Endsumme Steuermessbetrag 2006 *alt* = 525 Euro = 1.032,50 Euro

Dieses Ergebnis war/ist mit dem Hebesatz zu multiplizieren.