2021: Behindertenpauschbetrag wird zum 1. Mal erhöht - so viel Steuern sparen Sie wirklich

Von Lutz Schumann, Chefredakteur und Herausgeber

Man lese und staune:Die Behindertenpauschbeträge werden 2021 zum ersten Mal seit 1975 erhöht! Der Gesetzgeber hat die bisherigen Pauschalen verdoppelt. Der Behindertenpauschbetrag spart Steuern und senkt die Bürokratie für behinderte Menschen. Sie dürfen jedes Jahr einen pauschalen Betrag für behinderungsbedingte Aufwendungen steuermindernd geltend machen. Ob Sie in Wirklichkeit viel niedrigere oder gar keine solche Kosten hatten, spielt keine Rolle: Sie setzen die volle Pauschale an, ohne mühsam Belege sammeln, auflisten und beim Finanzamt einreichen zu müssen. Daher wird der Behindertenpauschbetrag umgangssprachlich auch "Behindertenfreibetrag" genannt. 

Prüfen Sie die Alternative!

Wenn Ihre Ausgaben höher waren als der Behindertenpauschbetrag, dürfen Sie wahlweise die tatsächlichen Kosten geltend machen.Nachteile: Ihre Ausgaben fallen dann unter die außergewöhnlichen Belastungen und Sie müssen die Eigenanteil-Hürde namens "zumutbare Belastung" überschreiten, um im betreffenden Jahr eine Steuerersparnis zu erzielen. Außerdem brauchen Sie in diesem Fall alle Belege. Welche dieser Alternativen sinnvoller ist, erklären wir am Ende dieses Artikels mit zwei Rechenbeispielen. 

Wie hoch ist der NEUE Behindertenpauschbetrag?

Die Höhe des jährlichen Behindertenpauschbetrags hängt vom Grad der Behinderung (GdB) ab, den ein ärztlicher Gutachter festgestellt hat. Die folgende Tabelle zeigt, welche Behindertenpauschale Ihnen dann im Jahr zusteht. Eine weitere Änderung: Die neue Tabelle beginnt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 20, früher erst bei 30.

ACHTUNG! Den NEUEN BEHINDERTENPAUSCHBETRAG finden Sie in der rechten Spalte.

Tabelle: Grad der Behinderung und Steuerfreibetrag (ab 2021)
Grad der Behinderung (GdB) bis Alter Behinderten-Pauschbetrag (pro Jahr) NEUER Behinderten-Pauschbetrag (pro Jahr)
20 (neu ab 2021) - 384 Euro
30 310 Euro 620 Euro
40 430 Euro 860 Euro
50 570 Euro 1.140 Euro
60 720 Euro 1.440 Euro
70 890 Euro 1.780 Euro
80 1.060 Euro 2.120 Euro
90 1.230 Euro 2.460 Euro
100 1.420 Euro 2.840 Euro
hilflos, blind 3.700 Euro 7.400 Euro

Stand: Dezember 2020, www.steuer-schutzbrief.de

Welche Pauschale gilt, wenn sich der Behinderungsgrad ändert?

Falls sich im Jahresverlauf der Grad Ihrer Behinderung ändert, gilt der höhere Wert fürs gesamte Jahr. Selbst wenn der höhere GdB, übertrieben ausgedrückt, nur für einen einzigen Tag im Jahr vorlag. Beispiel: In der letzten Dezemberwoche 2020 wird das Merkmal "100" im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Dann steht Ihnen bereits ab 2020 für das gesamte Jahr der Höchstbetrag von 1.420 Euro und ab 2021 der verdoppelte Freibetrag von 2.840 Euro zu. 

Mehrere Behindertenpauschalen für Partner und Kinder

Der Behindertenpauschbetrag ist personenbezogen. Wenn Sie und Ihr Ehepartner beide behindert sind und bei der Steuererklärung zusammen veranlagt werden, dann stehen Ihnen beide Pauschalen zu. Bei getrennter Veranlagung nutzt jeder Partner seinen eigenen Pauschbetrag.

Behinderte Kinder haben ebenfalls Anspruch auf die Behindertenpauschale. Wenn Sie für ein behindertes Kind kindergeldberechtigt sind, lassen Sie dessen Pauschbetrag auf sich übertragen. Bei der Steuererklärung gibt es hierfür eigene Zeilen in der Anlage Kind. Füllen Sie diese Übertragung für jedes Jahr erneut aus.

Wie Sie den Behindertenpauschbetrag beantragen

Wenn Sie die jährliche Pauschale nutzen, tragen Sie Ihren eigenen Behindertenpauschbetrag im Mantelbogen der Steuererklärung ein: Zeilen 61 bis 64 "Steuervergünstigungen für behinderte Menschen und Hinterbliebene". Als Nachweis fügen Sie eine Kopie Ihres Behindertenausweises, des Bescheids Ihrer Pflegekasse oder eine Bescheinigung des Versorgungsamts oder Sozialamts ein.

Stattdessen können Sie Ihre behinderungsbedingten Ausgaben auch bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend machen, siehe oben.

Wie kann man den Pauschbetrag des Kindes auf ein Elternteil übertragen?

Auch Kinder mit Behinderung haben Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Dieser kann auf die Eltern übertragen werden, wenn Ihr Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Dies ist erlaubt, wenn das Kind die steuerlichen Vergünstigungen nicht selbst nutzen kann, weil es noch keine eigenen Einkünfte besitzt.

Diese Übertragung gilt immer nur für ein Jahr und muss in jeder Steuererklärung neu ausgefüllt werden.

Die Übertragung des Pauschbetrags können Sie in der Anlage Kind auf Seite 3 in den Zeilen 64 und 65 beantragen. Dort müssen Sie den Grad der Behinderung und Informationen zum Behindertenausweis des Kindes eintragen.

Auch getrennte Eltern können den Behindertenpauschbetrag ihres Kindes übertragen lassen. Dabei müssen auch sie Zeile 64 und 65 ausfüllen. In Zeile 66 können sie angeben, zu wie viel Prozent sie den Pauschbetrag erhalten sollen. Wird Zeile 66 nicht ausgefüllt erhält jedes Elternteil 50%.

Bei nicht zusammen veranlagten Eltern muss jedes Elternteil eine Steuererklärung abgeben und die Übertragung des Behindertenpauschbetrags des Kindes anfordern.

Was ist sinnvoller: Behindertenpauschbetrag oder außergewöhnliche Belastungen?

Wie schon erklärt, können Sie wahlweise den Behindertenpauschbetrag nutzen (sehr einfach und unbürokratisch) oder Ihre tatsächlichen Kosten über die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen (gewissenhaft alle Belege sammeln und einreichen!). Welcher dieser Wege spart mehr Steuern? Da Sie bei den außergewöhnlichen Belastungen (agB) eine Selbstbeteiligung schultern müssen, lohnt sich dieser Weg in den meisten Fällen nur für Steuerjahre, in denen Sie diese beiden Voraussetzungen erfüllen:

  • Ihre behinderungsbedingten Ausgabensind nennenswert höher als der Behindertenpauschbetrag und
  • Ihre sämtlichen außergewöhnlichen Belastungen sind nennenswert höher als Ihre Selbstbeteiligung plus Behindertenpauschbetrag.

Beispiel: Ihre Behindertenpauschale beträgt 1.440 Euro, Ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Ausgaben 5.000 Euro, Ihre zumutbare Belastung 2.000 Euro. Ihre übrigen außergewöhnlichen Belastungen lassen wir für dieses Beispiel außen vor. Rechnung: Sie können 5.000 Euro agB - 2.000 Euro Eigenanteil = 3.000 Euro agB geltend machen. Das ist deutlich mehr als der Behindertenpauschbetrag von 1.440 Euro. Ergebnis: Verzichten Sie auf die Behindertenpauschale. Allein durch Ihre tatsächlichen Kosten übertreffen Sie den Vorteil der Pauschale deutlich. Jegliche weiteren außergewöhnlichen Belastungen, die wir für dieses Beispiel gar nicht betrachtet haben, erhöhen den Vorteil zusätzlich. 

Gegenbeispiel: Ihre Behindertenpauschale beträgt 1.440 Euro, Ihre tatsächlichen behinderungsbedingten Ausgaben 600 Euro, Ihre "anderen" außergewöhnlichen Belastungen 3.500 Euro, Ihre zumutbare Belastung 2.000 Euro. Rechnung: Sie können bereits 3.500 Euro agB - 2.000 Euro Eigenanteil = 1.500 Euro agB geltend machen. Durch die tatsächlichen behinderungsbedingten Kosten kämen nur 300 Euro hinzu, während die Pauschale 1.440 Euro beträgt, also 60 Euro weniger. Ergebnis: Nutzen Sie die höheren außergewöhnlichen Belastungen von 3.500 Euro. Machen Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen ohne die behinderungsbedingten Aufwendungen geltend. 

Achtung: Dies sind nur vereinfachte und verallgemeinerte Rechenbeispiele. Wenn es in Ihrem konkreten Fall um ähnlich hohe Beträge geht, sichern Sie sich ab: Fragen Sie einen Steuerberater.

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NEU: Ab 2020 gibt es die Behindertenpauschale auch OHNE Schwerbehindertenausweis

Ab sofort dürfen Pflegebedürftige mitPflegegrad 4 oder 5, die keinen Behindertenausweis besitzen, dennoch den Behindertenpauschbetrag in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Für diese Pflegegrade erhalten Betroffene den derzeit höchsten Abzugsbetrag von 2.840 Euro.

Nach der geplanten Erhöhung steht der neue Abzugsbetrag in Höhe von 7.400 Euro voraussichtlich auch Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu. Der Bund der Steuerzahler hatte sich seit Jahren für eine Erhöhung stark gemacht!

Quelle:https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-07-06-Behinderten-Pauschbetragsgesetz/0-Gesetz.html.

Wie Sie den Steuerabzug erhalten?

Dieser Pauschbetrag wird in Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt, wenn Sie in der Anlage "Außergewöhnliche Belastungen" das Feld "blind/ständig hilflos" ankreuzen. In einem Steuerprogramm müssen Sie den Bereich "Behinderung" aufrufen und dort die entsprechende Angabe machen.

Achtung! Sie erhalten den Pauschbetrag nur, wenn Sie eine Kopie des Bescheids der Pflegekasse über die Pflegegrade 4 und 5 mit Ihrer Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Steuertipp: Wann sich das Absetzen als außergewöhnliche Belastungen lohnt

Sind die Kosten für die Pflege höher als der Behindertenpauschbetrag, lohnt sich das Absetzen der angefallenen Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen.

ACHTUNG! Sie müssen in diesem Fall allerdings unbedingt alle Rechnungen sammeln und aufbewahren, falls das Finanzamt diese prüfen will.

Nachrichten und Urteile zum Behindertenpauschbetrag: