Kirchensteuer: Steuer-Tipps und Bundesländer-Tabelle

Von Lutz Schumann

19.07.2019

Wer einer steuerberechtigten Kirche angehört, muss in Deutschland zusätzlich Kirchensteuern (KiSt) zahlen. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Jahreseinkommensteuer (Lohnsteuer) nach Abzug von Kinderfreibeträgen (§ 51a Abs. 2 EStG).

Steuer-Tipp: Sie können die gezahlte Kirchensteuer bei den Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Kirchensteuer senkt also die übrige Steuerlast. Einen weiteren Spartipp, die "Kirchensteuer-Kappung", finden Sie nach der "Tabelle Kirchensteuer in Deutschland". 

 

Tabelle Kirchensteuer in Deutschland

Der Steuersatz schwankt je nach Bundesland zwischen 8 und 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer). In einigen Kirchensteuergesetzen ist eine Mindestkirchensteuer vorgesehen. Für Arbeitnehmer ist das Bundesland maßgeblich, in dem die Arbeitsstelle liegt; für Selbstständige das Land, in dem sie wohnen:

Bundesland Kirchensteuer (auf LSt, ESt, KapESt) Kappungssatz (aufs zu versteuernde Einkommen) KiSt-Pauschsatz (auf pauschalierte Lohnsteuer)
Stand: Juli 2019, Quelle: eigene Recherche
Baden-Württemberg (BW) 8 Prozent 2,75 Prozent Evangelische Kirche Württemberg, auf Antrag;
3,5 Prozent Evangelische Kirche Baden und katholische Diözesen, Berücksichtigung auf Antrag
5,5 Prozent (bis 2010: 6,5 Prozent)
Bayern (BY/BAY) 8 Prozent -- keine Kappung -- 7 Prozent
Berlin (BE) 9 Prozent 3 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen 5 Prozent
Brandenburg (BB) 9 Prozent 3 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen 5 Prozent
Bremen (HB) 9 Prozent 3,5 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen 7 Prozent
Hamburg (HH) 9 Prozent 3 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen;
3,5 Prozent für Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannover, Berücksichtigung von Amts wegen
4 Prozent
Hessen (HE) 9 Prozent 3,5 Prozent evangelische Kirchen, Berücksichtigung auf Antrag;
4 Prozent katholische Diözesen, Berücksichtigung auf Antrag
7 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern (MV) 9 Prozent 3 Prozent für katholische Kirche, Berücksichtigung von Amts wegen;
3,5 Prozent Pommersche Evangelische Kirche, Berücksichtigung auf Antrag ab 1. Juli 2007; keine Kappung für Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburg in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg --
5 Prozent
Niedersachsen (NI) 9 Prozent 3 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen;
3 Prozent Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche
6 Prozent
Nordrhein-Westfalen (NW/NRW) 9 Prozent 3,5 Prozent evangelische Kirchen, Berücksichtigung auf Antrag
4 Prozent katholische Diözesen, Berücksichtigung auf Antrag
7 Prozent
Rheinland-Pfalz (RP) 9 Prozent 3,5 Prozent evangelische Kirchen, Berücksichtigung auf Antrag;
4 Prozent katholische Diözesen, Berücksichtigung auf Antrag
7 Prozent
Saarland (SL) 9 Prozent 3,5 Prozent evangelische Kirchen, Berücksichtigung auf Antrag;
4 Prozent katholische Diözesen, Berücksichtigung auf Antrag
7 Prozent
Sachsen (SN) 9 Prozent 3,5 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen (aber nicht bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren 5 Prozent
Sachsen-Anhalt (ST) 9 Prozent 3,5 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen 5 Prozent
Schleswig-Holstein (SH) 9 Prozent 3 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen 6 Prozent
Thüringen (TH) 9 Prozent 3,5 Prozent, Berücksichtigung von Amts wegen 5 Prozent

Der Kirchensteuerpauschsatz (rechte Spalte) kommt nur zum Einsatz, wenn die Lohnsteuer nicht individuell, sondern pauschal berechnet wird. Zum Beispiel wenn der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Fahrtkosten ersetzt.

Kirchensteuer:

Holen Sie sich einen Steuerrabatt von Ihrer Kirche

Immer mehr Bundesbürger treten aus der Kirche aus. Vor allem für Besserverdienende, die je nach Bundesland zusätzlich 8 % oder 9 % der Steuerschuld an die Landeskirchen überweisen müssen, ist die Kirchensteuer oft ein Grund für ihren Austritt.

Dabei gibt es einen Ausweg: In den meisten Bundesländern können Sie sich einen Teil der Kirchensteuer auf Antrag erstatten lassen. Dann zahlen Sie als wohlhabendes Kirchenmitglied nicht mehr 8 % oder  9 % auf die fällige Einkommensteuer, sondern „nur“ noch zwischen 3 % und 4 % vom zu versteuernden Einkommen. Bei hohen Einkommen ist das eindeutig die bessere Alternative.  

In den meisten Bundesländern wird die Kirchensteuerkappung automatisch von Amtswegen mit dem Steuerbescheid angewendet. Leider nicht so in Berlin, Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In diesen Bundesländern müssen Sie die Kirchensteuerkappung schriftlich bei seiner zuständigen Diözese oder Landeskirche beantragen.

Formloser Antrag genügt

Der Antrag auf die Kappung der Kirchensteuer ist formlos. Das bedeutet ein einfaches Schreiben an die zuständige Diözese oder Landeskirche reicht hier aus. Ein entsprechendes Musterschreiben (BITTE HIER KLICKEN) sowie eine aktuelle Adressliste der evangelischen Landeskirchen und Römisch-Katholischen Bistümer (BITTE HIER KLICKEN) haben wir für Sie vorbereitet. MUSTERSCHREIBEN UND ADRESSLISTE FOLGEN!

Verwunderlich, dass diese geldsparende Möglichkeit nur wenige der betroffenen Steuerzahler kennen. Einen Pferdefuß hat die Sache allerdings: Einen Rechtsanspruch auf die Kirchensteuerkappung haben Sie nicht. Allerdings stehen Ihre Chancen auf einen Rabatt gut, wenn Sie Spitzenverdiener sind. Nur Steuerzahler in Bayern gehen leider komplett leer aus. Hier ist eine Kirchensteuerkappung, sowohl für Mitglieder der katholischen als auch der evangelischen Kirche NICHT vorgesehen.

Tipp für Steuerzahler in Bayern: Aus Billigkeitsgründen ist auch in Bayern ein Erlass möglich. Versuchen Sie einfach Ihr Glück und stellen Sie einen entsprechenden Antrag! 

Hintergrund: Da die Einkommensteuer auch die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer ist, führt dies auch zu einer Progression der Kirchensteuerbelastung. Um der Belastung bei Kirchenmitgliedern in der höchsten Progressionsstufe entgegenzuwirken, haben die meisten Religionsgemeinschaften die Kirchensteuer gekappt und somit bei der Kircheneinkommensteuer ab einer bestimmten Einkommenshöhe auf die Progressionsspitze verzichtet. Dieser Vorgang wird als Kirchensteuerkappung bezeichnet. Dabei wird der Kirchensteueranteil von der Progressionswirkung des staatlichen Steuertarifs abgekoppelt. Die Kirchensteuer beträgt dann - je nach Bundesland unterschiedlich - zwischen 2,75 Prozent und 4 Prozent des zu versteuernden Einkommens.

Während sich die Kirchensteuer im Normalfall aus einem Prozentsatz der festgesetzten Einkommensteuer ergibt, wird die gekappte Kirchensteuer aus einem bestimmten Kappungs(-Prozent)Satz des zu versteuernden Einkommens ermittelt. Ist die Kappungsschwelle erreicht, bleibt der Kirchensteuersatz konstant. Bei hohen Einkommen bringt das eine große Kirchensteuerersparnis. Bei der Kirchensteuerkappung gilt die Faustformel: Je höher das Einkommen, desto größer die Kirchensteuerersparnis.

Ein vierstelliger Kirchensteuerrabatt ist drin

Das lohnt sich für Spitzenverdiener allemal. Beispiel: Wenn Sie als Verheirateter 450.000 Euro im Jahr mit nach Hause bringen, zahlen Sie in Schleswig-Holstein 15.584 Euro Kirchensteuer. Nach einem Antrag auf Kirchensteuerkappung erhalten Sie 2.085 Euro zurück.

Der Grund: Die Kirchensteuerschuld berechnet sich fortan mit 3 % vom zu versteuerndem Einkommen und ist für Sie deutlich günstiger. Und selbst dann wenn man von der Rückzahlung noch die 63 Euro abzieht, die 3- %ige Verwaltungsgebühr, die die Finanzämter von allen Kirchensteuereinnahmen bei Abführung einbehalten und die sich die Kirchen bei einer Kappung erstatten lassen.

Doch eine Kappung der Kirchensteuer ist nicht in allen Bundesländern zu gleichen Voraussetzungen möglich. In Bayern gewähren die Kirchen ihren wohlhabenden Mitgliedern keinerlei Steuerrabatt. In den anderen Ländern ist eine Kappung dagegen möglich, zu unterschiedlichen Konditionen, wie die nachfolgende Tabelle zeigt.

Tipp: Dieser Tabelle entnehmen Sie, ab wann sich der Kirchensteuerrabatt bei Ihnen rechnet. Beachten Sie, dass dies von individuellen Gegebenheiten abhängt. Deshalb sollten Sie vor einem Kappungsantrag unbedingt Ihren Steuerberater ansprechen und sich Ihren Steuerrabatt exakt  ausrechnen lassen.

Allerdings wird Ihr Steuerberater diese Berechnung wahrscheinlich nicht gratis ausführen, sondern Ihnen ein entsprechendes Honorar in Rechnung stellen. Fragen Sie ihn daher vorher nach seinem Honorar für seine Berechnung. 

Wo Sie Ihren Kappungsantrag stellen können

Den Kappungsantrag müssen katholische Steuerzahler beim zuständigen Bistum, Protestanten bei der evangelischen Landeskirche oder ihrem Pfarrer innerhalb einer Frist von einem Jahr stellen, die mit dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid endgültig rechtskräftig wird. Was Sie bei Ihrem Antrag mitschicken müssen, lesen Sie im Kapitel „Diese Unterlagen müssen Sie Ihrem Kappungsantrag beifügen“.

Achtung! Die Kirche informiert von der Erstattung umgehend das zuständige Finanzamt. Die Folge: Eine Steuernachzahlung, wenn Sie die Kirchensteuer für das Austrittsjahr bereits als Sonderausgabe geltend gemacht haben. 

Bitte beachten Sie: Haben Sie oder Ihr Steuerberater Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt, ist eine Kappung erst dann möglich, wenn ein Berichtigungs- (Änderungs-)bescheid vorliegt. 

Vorsicht Falle! Nach rechtskräftigem Kirchenaustritt ist eine Begrenzung der Kirchensteuer, gleich für welches Jahr, nachträglich ausgeschlossen.

Diese Unterlagen müssen Sie Ihrem Kappungsantrag beifügen

  •  Kopie des endgültigen oder vorläufigen Einkommensteuerbescheids,
  • Nachweis über die Zahlung der veranlagten Kirchensteuer durch einen Einzahlungsschein, einen Überweisungsträger oder durch eine Empfangsbestätigung der Finanzkasse oder eine verbindliche Erklärung des Steuerberaters,
  • Ihre Bankverbindung, auf die die Kirchensteuererstattung erfolgen soll,
  • eine rechtsverbindliche Erklärung von Ihnen als Antragsteller, dass Sie ...

        ...  keinen Einspruch gegen die veranlagte Einkommensteuer eingelegt haben oder im Laufe der Rechtsmittelfrist einlegen werden,

        ... der Kirche einen eventuellen Berichtigungs-(Änderungs-)bescheid unaufgefordert zur Überprüfung der Erstattungsberechnung zusenden werden und

       ... gegebenenfalls zu viel erstattete Steuern unverzüglich an die Kirche zurückzahlen werden.

So viel Steuerrabatt erhalten Sie von Ihrer Kirche

 

 

 

Lohnt ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von…

 

Bundesland

Kirchensteuer (in % der Einkommensteuer)

Kirchensteuer-kappung (in % des zu versteuernden Einkommens)

für Ledige (in €)

für Verheiratete (in €)

Kappung wird berücksichtigt…

Baden-Württemberg 1)

8

2,75 bzw. 3,5 1)

114.500

229.000

auf Antrag

Bayern 

8

Keine Kappung möglich

Berlin

9

3

102.000

204.000

von Amts wegen

Brandenburg

9

3

102.000

204.000

von Amts wegen

Bremen

9

3,5

271.000

542.000

von Amts wegen

Hamburg 2)

9

3

102.000

204.000

von Amts wegen

Hessen 3)

9

3,5 bzw. 4 1)

271.000

742.000

auf Antrag

Mecklenburg-

Vorpommern

9

3

102.000

204.000

von Amts wegen

Niedersachsen 4)

9

3

102.000

204.000

von Amts wegen

Nordrhein-Westfalen 3)

9

3,5 bzw. 4 1)

271.000

542.000

auf Antrag

Rheinland-Pfalz 3)

9

3,5 bzw. 41)

271.000

542.000

auf Antrag

Saarland 3)

9

3,5 bzw. 4,0 1)

271.000

542.000

auf Antrag

Sachsen

9

3,5

271.000

542.000

von Amts wegen

Sachsen-Anhalt

9

3,5

271.000

542.000

von Amts wegen

Schleswig-Holstein

9

3,0

102.000

204.000

von Amts wegen

Thüringen

9

3,5

271.000

280.000

von Amts wegen

1) Ev. Kirche Württemberg Kappung 2,75 %; ev. Kirche Baden und

katholische Diözesen 3,5 %.

2) Nordkirche: auch für die im Land Niedersachsen liegenden Gebiete

3) Nur evangelische Kirchen in diesen Bundesländern; katholische Diözesen 4 %

4) Ev.-luth. Landeskirche Hannover; auch für die im Land Hamburg liegenden Gebietsteile

Stand: August 2019

Persönliche Kirchensteuer berechnen

Geben Sie den gewünschten Zeitraum, Ihr Einkommen vor Steuern, Ihr Geburtsjahr und Ihr Bundesland ein (JavaScript erforderlich).

Aktualisierung! Der nachfolgende Steuerrechner wurde erweitert und berechnet neben der Kirchensteuer ab sofort auch die Kirchensteuerkappung!

Hier stehen weitere Erklärungen zum Kirchensteuer-Rechner.

Wie werden Ehepartner bei der Kirchensteuer behandelt?

Wenn Eheleute verschiedenen steuerberechtigten Kirchen angehören (konfessionsverschiedene Ehe), dann kommt es auf die Kirchensteuersätze der beiden Religionsgemeinschaften an: Sind ihre Steuersätze gleich, dann wird die Kirchensteuer genauso berechnet wie bei gleicher Konfession und danach auf beide Kirchen aufgeteilt. Verlangen die Kirchen unterschiedlich hohe Steuern, wird erst die Bemessungsgrundlage geteilt (also die gemeinsame Einkommensteuer) und dann die Kirchensteuer beider Partner errechnet.

Beispiel: Ein Ehepaar (beide Kirchenmitglieder und kinderlos) wohnt in Nordrhein-Westfalen und erzielt 2011 ein Jahresgesamteinkommen von 120.000 Euro. Die Steuerrechnung des Ehepaars:

Posten Betrag
Jahresgesamteinkommen 120.000 Euro
Einkommensteuer (laut Einkommensteuer-Rechner) 34.056 Euro
Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Einkommensteuer) + 1.873 Euro
Kirchensteuer (9 Prozent der Einkommensteuer) + 3.065 Euro
gesamte Steuerabzüge 38.994 Euro

Ergebnis: Das Ehepaar zahlt 3.065 Euro Kirchensteuer

Wie werden Kapitalanleger bei der Kirchensteuer behandelt?

Auch bei der Abgeltungsteuer wird die Kirchensteuer mit 8 oder 9 Prozent berücksichtigt, je nach Wohnsitz des Anlegers.

Steuer-Tipp: Sie müssen Ihrer Bank mitteilen, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind und welcher Kirche Sie angehören. Tun Sie dies nicht, behält die Bank oder der Broker keine Kirchensteuer ein. Sie sind damit verpflichtet, Ihre Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben, damit nachträglich die Kirchensteuer abgeführt werden kann.

Wie werden Immobilienbesitzer bei der Kirchensteuer behandelt?

In einigen Regionen wird die Kirchensteuer zusätzlich vom Grundbesitz erhoben (zum Beispiel 10 Prozent des Grundsteuermessbetrags).

Steuer-Tipps und Artikel zur Kirchensteuer: