Einkommensteuer berechnen
Die Einkommensteuer wird in den meisten Fällen für das Kalenderjahr berechnet. Bei Gewerbebetrieben kann das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweichen. Das Finanzamt ermittelt die Einkommensteuer anhand der Einkommensteuererklärung, die der Steuerpflichtige bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen hat.
Dieser Rechner hilft Ihnen zum Beispiel dann, wenn Sie die Zahlen des Finanzamts überprüfen wollen oder wenn Sie schon jetzt für das laufende Jahr wissen möchten, wie viel Einkommensteuer Sie voraussichtlich zahlen müssen:
Sie können das Ergebnis dieses Rechners als Tabelle und Grafik drucken. Sie bekommen zu jeder Zeile Erklärungen und Hinweise, indem Sie Ihre Maus über das "?" oder "!" halten.
Weitere Erklärungen zur Einkommensteuer
Die Einkommensteuer (Est) ist eine Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen. Die Rechtsgrundlage steht im Einkommensteuergesetz (EStG), der jeweils gültige Einkommensteuertarif in § 32a EStG.
Der Einkommensteuertarif
Der in Deutschland geltende Einkommensteuertarif ist ein so genannter progressiver Tarif: Je höher das Einkommen des Steuerzahlers, desto höher ist der effektive Steuersatz. Das nennt man auch Steuerprogression.
Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das so genannte "zu versteuernden Einkommen" (zvE), das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum verdient hat (meist das Kalenderjahr). Dazu "sind von der Gesamtsumme aller Einkünfte (zum Beispiel Lohn und Gehalt, Mieten, Gewinne aus Firmen und -beteiligungen etc.) noch die jeweiligen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG abzuziehen.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zusätzlich
Zur Einkommensteuer kommt seit 1998 ein Solidaritätszuschlag (SolZ) von 5,5 Prozent hinzu. Die Spitzenbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag beträgt dementsprechend
- 42 Prozent plus (5,5 Prozent von 42 Prozent) = 44,31 Prozent oder
- 45 Prozent plus (5,5 Prozent von 45 Prozent) = 47,475 Prozent.
Bei Kirchenmitgliedern fällt außerdem Kirchensteuer an. Sie beträgt je nach Wohnsitz 8 oder 9 Prozent von der Einkommensteuer. Sie wird genauso berechnet wie der Solidaritätszuschlag.
Tipps für Arbeitnehmer:
BFH hält neue Pendlerpauschale für verfassungswidrig (13.09.2007)
Wann sind Umzugskosten beruflich veranlasst? (30.12.2016)
Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß (15.09.2010)
Tabelle Reisekosten im Ausland 2012 (15.12.2011)
Firmenwagen: Autobahngebühren versteuern (18.11.2005)