Neue amtliche Gewinnrichtsätze: An diesen Werten beurteilt der Betriebsprüfer des Finanzamts Ihre Firma

Von Lutz Schumann, Chefredakteur und Herausgeber

Anfang eines jeden Jahres gibt die Finanzverwaltung neue Gewinnrichtsätze mit "brisantem Inhalt" heraus  (BMF-Schreiben vom 8. Juli 2018, Az. IV A 4 -S 1544/09/10001-11). Diese enthält die Durchschnittsgewinne aus Betriebsprüfungen vergangener Jahre, fein säuberlich nach Branchen und Umsätzen unterteilt. Insgesamt hat die Finanzverwaltung die Gewinnquoten für über 220 Branchen aus Handel, Handwerk und Dienstleistung bis 1,3 Millionen Euro Jahresumsatz zusammengetragen. Davon gibt es laut Statistischem Bundesamt rund 1,8 Millionen Betriebe. Sie alle werden an den amtlichen Richtsätzen gemessen.

Wieviel Gewinn erwartet das Finanzamt von Ihrer Firma?

Wissen Sie, wie viel Gewinn das Finanzamt von Ihnen erwartet? Wenn nicht, sollten Sie möglichst schnell in die amtliche Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung schauen. Sonst könnte es Ihnen passieren, dass Sie Besuch vom Finanzamt bekommen und nicht wissen warum.

Der Grund: Bevor ein Betriebsprüfer Buchführung und Belege checkt, vergleicht er Ihren Firmengewinn mit den amtlichen Richtsätzen. Weicht der Gewinn Ihrer Firma von den amtlichen Werten ab, vermutet der Beamte sofort Schwarzeinnahmen oder private Ausgaben, die Sie über den Betrieb abrechnen können.

Tipp: Daher sollten Sie sich unbedingt einmal ansehen, wie viel Gewinn die amtliche Richtsatzsammlung für Ihr Unternehmen vorsieht. Außerdem unterstellt die Richtsatzsammlung einen Norm-Betrieb. Prüfen Sie daher, ob Ihre Firma von den Vorgaben abweicht.

Diese Merkmale gelten für die Richtsatzsammlung

Die Werte der amtlichen Richtsatzsammlung wurden für einen Standardbetrieb mit folgenden Merkmalen ermittelt:

  • Der Betrieb wird in Form eines Einzelunternehmens geführt;
  • der Firmeninhaber arbeitet voll unentgeltlich mit;
  • der Ehegatte oder andere Familienmitglieder arbeiten nicht oder nur vollentgeltlich mit;
  • der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt;
  • gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht vorhanden;
  • der Betrieb arbeitet nur mit Eigenkapital oder kurzfristigem Fremdkapital;
  • die Forderungsverluste betragen maximal 2 %;
  • für das Anlagevermögen erfolgt nur die normale AfA;
  • für das Umlaufvermögen erfolgen nur branchenübliche Teilwertabschreibungen;
  • außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind nicht vorhanden;
  • Hilfsgeschäfte werden nicht getätigt.

Weichen die Verhältnisse Ihres Betriebs vom Normalbetrieb in einem oder in mehreren Merkmalen ab, muss der Prüfer vor dem Richtsatzvergleich die Werte Ihres Betriebs anpassen, so dass die Verhältnisse aus der Richtwertsammlung übertragbar oder vergleichbar sind. Beispielsweise sind Zurechnungen für ersparte Löhne erforderlich, wenn etwa der Ehegatte ohne oder nur gegen geringe Entlohnung mitarbeitet. Betragen die Forderungsverluste beispielsweise im zu prüfenden Betrieb durchschnittlich 5%, so darf der Prüfer maximal 2% absetzen, so dass eine fiktive Gewinnsteigerung erfolgt.

Möglicherweise liegt der Gewinn ohne Anpassungen zunächst außerhalb der Grenzen der Richtsatzsammlung und erst nach den entsprechenden Anpassungen darin. In diesem Fall kann der Betriebsprüfer nicht mit dem Argument durchdringen, dass der Betrieb auffällig sei, da der Reingewinn zu niedrig ist, weil er außerhalb des Rahmens der Richtsatzsammlung liege. Denn nur der angepasste, normalisierte Betrieb darf mit den Werten der Richtsatzsammlung verglichen werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Was ist, wenn die Branche Ihrer Firma gar nicht in der Richtsatzsammlung zu finden ist?  So fehlt bislang beispielsweise die Branche "Diskotheken". In diesem Fall gilt: Ähnliche Branchen dürfen nicht zur Verprobung herangezogen werden. Mit anderen Worten: Der Betriebsprüfer kann also bei einer Prüfung Ihrer Diskothek nicht einfach die Richtsatzwerte aus der Richtsatzsammlung "Gaststätten" heranziehen. Solange es keine veröffentlichten Richtsätze für eine Branche gibt, darf der Betriebsprüfer die Richtsatzsammlung nicht zu Rate ziehen.

Diese Risiken birgt der Vergleich mit den Gewinnrichtsätze für Sie

Unterschätzen Sie nicht die Gefahr, die sich hinter den Richtsätzen verbirgt. Weichen die Zahlen der Firma von den Durchschnittswerten ab, geraten viele Firmenchefs ins Schwitzen. Voreingenommene Prüfer, die alles bis ins kleinste Detail checken, sind das Resultat. Jeder Unternehmer sollte die Richtsätze ernst nehmen. Doch Bange machen gilt nicht. Betroffene sollten stets bedenken, dass es sich bei den Richtsätzen keinesfalls um repräsentative Angaben handelt – wenngleich viele Beamte diesen Anschein erwecken wollen.

Bemängelt der Betriebsprüfer des Finanzamts Abweichungen, können Sie guten Gewissens damit argumentieren, dass die amtlichen Werte mehr oder minder zufällig zu Stande gekommen sind. Kommt es hart auf hart, können sich Betroffene auf einen 74 Jahre alten, immer noch gültigen Erlass aus dem damaligen Reichsministerium der Finanzen berufen (Erlass vom 8. Februar 1927). Danach darf die Gewinnquote der geprüften Firma sowohl unter dem amtlichen Durchschnittsrichtsatz (gefetteter Wert in der Tabelle) als auch unter dem Mindestrichtsatz liegen. Vorausgesetzt, es gibt dafür gute Gründe.

Die Gefahr beginnt nicht erst mit einer Betriebsprüfung. Eifrige Finanzbeamte checken auch die eingereichten Jahresabschlüsse gerne mit Hilfe der aktuellen Richtsatzsammlung. Weicht der Gewinn von den amtlichen Durchschnittswerten ab, findet sich die betroffene Firma schnell auf dem Geschäftsplan des zuständigen Betriebsprüfungsfinanzamts wieder.

Doch die Werte der Finanzverwaltung ermöglichen es Ihnen auch, Ihren Betrieb mit anderen Ihrer Branche zu vergleichen. Ein ähnlicher Betriebsvergleich, wie von Berufsverbänden und Branchenorganisationen oft angeboten, kostet meist Geld. Der Blick in die amtliche Richtsatzsammlung ist dagegen kostenlos.

Klein- und Mittelbetriebe im Visier

Die Wahrscheinlichkeit, dass Klein- und Mittelbetriebe geprüft werden, ist in den letzten beiden Jahren rapide gestiegen. Wurden in der Vergangenheit Kleinbetriebe durchschnittlich alle 40 Jahre geprüft, so ist es Steinbrücks Ziel, diese in erheblich kürzeren Abständen zu durchleuchten. Gerade hier erwartet er enorme Steuernachzahlungen. Ein weiteres Indiz für die schärfere Gangart der Finanzverwaltung: Allein im vergangenen Jahr wurden zusätzlich 3.000 Außenprüfer eingestellt.

Grund genug für alle Firmenchefs, möglichst nicht in der Rasterfahndung der deutschen Finanzämter hängen zu bleiben. Doch welche Vorkehrungen kann ein Unternehmer treffen, damit er nicht mit der unangenehmen und sicherlich auch lästigen Betriebsprüfung konfrontiert wird?  Einfache Antwort: Indem sich der Gewinn seiner Firma im Rahmen der amtlichen Richtsätze bewegt. Genügend legale Möglichkeiten der Bilanzkosmetik gibt es. Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater über dieses Problem.

Tipp: Weicht Ihr Ergebnis dagegen von den Gewinnrichtsätzen ab, sollten Sie sich rechtzeitig  Argumente für den Betriebsprüfer zurecht legen. Denn: Abweichungen sind erlaubt, wenn Sie diese erklären können.

Gute Argumente gegen misstrauische Betriebsprüfer

Vorwurf des Prüfers: Firmen- und Richtwerte klaffen auseinander.

Ihr Gegenargument: Die amtlichen Richtsätze sind veraltet, da sie aus den Geschäftsjahren 2017/2018 stammen. Besorgen Sie sich rechtzeitig vor Prüfungsbeginn von Verbänden und Kammern Branchenzahlen und Vergleichswerte aus den Jahren 2019. Auch die Teilnahme an einem Branchenvergleich (zum Beispiel der Datev) ist ratsam. So erhalten Sie aktuelles Material und damit genügend Argumente.

Vorwurf des Prüfers: Der Gewinn Ihrer Firma ist zu niedrig.

Ihr Gegenargument: Die Firma hat zu teuer oder falsch eingekauft. Als Beweis präsentieren Sie Sonderverkäufe zu erheblich reduziertem Preis, eventuell sogar unter Einstandspreis. Oder: Sie haben im letzten Jahr einen wichtigen Großkunden verloren. Oder: Die gesamte Konjunktur lahmt zurzeit, so dass sich Umsätze und Gewinne in Ihrer Branche insgesamt auf Talfahrt befinden.

Vorwurf des Prüfers: Die Kosten der Firma sind zu hoch.

Ihr Gegenargument: Hohe Investitionen sowie Abschreibungen schlagen negativ zu Buche.

Vorwurf des Prüfers: Die Preise sind zu knapp kalkuliert.

Ihr Gegenargument: Ein neuer Konkurrent am Markt machte eine Preisreduzierung unumgänglich. Als Beweis die Werbung des Konkurrenten aufheben und dem Prüfer präsentieren. Damit dieses Argument zieht, unbedingt eigene Preisaufzeichnungen, Änderungen auf Preislisten und Preise der Konkurrenz, zum Beispiel aus der Werbung oder aus Kostenvoranschlägen, dokumentieren.

Vorwurf des Prüfers: Wertberichtigungen und Rückstellungen sind zu hoch.

Ihr Gegenargument: Die Firma muss mit beträchtlichen Kosten sowie zahlreichen unein-bringbaren Forderungen rechnen. Oder: Pensionsrückstellungen für den GmbH-Chef oder mitarbeitende Familienangehörige und leitende Mitarbeiter belasten die Bilanz. Rückstellungen für Alturlaub, ausscheidende Mitarbeiter, Abteilungs- oder Filialschließungen sowie bevorstehende Arbeitsgerichts- oder Regressprozesse drücken das Ergebnis.

Vorwurf des Prüfers: Das Gehalt des GmbH-Chefs ist zu üppig.

Ihr Gegenargument: Unangemessen hoch sind Geschäftsführerbezüge nur, wenn sie im krassen Missverhältnis zur Leistung des GmbH-Chefs stehen und der GmbH selbst kein angemessener Gewinn bleibt. Mit einem Gehaltsvergleich Ihres Branchenverbands oder der DATEV gegenhalten. Fragen Sie Ihren Steuerberater.

Vorsicht Falle! Betriebsprüfungen müssen seit 2001 in Ihren Geschäftsräumen durchgeführt werden. Außenprüfungen in der Kanzlei des Steuerberaters gehören damit der Vergangenheit an. Da dies oftmals zu Problemen führt, da kein Arbeitsplatz für den Prüfer vorhanden ist, zum Beispiel im Einzelhandel, kann die Prüfung auf Antrag auch im Finanzamt durchgeführt werden. Trotz der damit verbundenen Umstände ist dies in vielen Fällen die clevere Alternative. Schließlich darf der Prüfer ab sofort sogar jeden Mitarbeiter und nicht nur speziell benannte befragen. 

Leserservice:

Gewinnrichtsätze 2018 (veralteter Auszug)

ACHTUNG! HIER KÖNNEN SIE SICH DIE AKTUELLE RICHTSATZSAMMLUNG DES BMF HERUNTERLADEN. Die aktuelle Richtsatzsammlung 2020 können Sie HIER herunterladen. Doppelklick genügt!!

 

Branche

Rohgewinn*

Rohgewinn Mittelwert

Reingewinn*

Reingewinn Mittelwert

(nach Jahresumsatz, in Euro)

(in % vom Umsatz, ohne USt)

Apotheken

22-29

26

5 - 12

8

Bäckerei, Konditorei, Brot- und Feinbäckerei

 

 

 

 

bis 250.000 €

60-80

71

9-33

22

über 250.000 € bis 500.000 €

60-80

71

7-26

17

über 500.000 €

60-80

71

4-22

12

Bauunternehmen (mit Materiallieferung)

 

 

 

 

bis 200.000 €

 

79

18-64

38

über 200.000 bis 500.000 €

 

68

8-33

20

über 500.000 €

 

63

3-21

12

Beherbergungsgewerbe (Hotels, Gasthöfe und Pensionen mit Halb- und Vollpension)

 

 

 

 

bis 360.000 €

68-87

78

5-28

15

über 360.000 €

68-87

78

3-19

10

Hotel garni, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück

 

 

 

 

bis 200.000 €

 

 

13-48

30

über 200.000 €

 

 

8-36

22

Computer und Software, EH

bis 250.000 €

31-73

52

11-54

28

über 250.000 €

24-65

44

3-31

15

Dachdeckerei

bis 300.000 €

 

68

11-24

18

über 300.000 €

 

63

4-225

14

Druckereien

 

 

 

 

bis 200.000 €

 

74

7-47

26

über 200.000 bis 400.000 €

 

71

9-34

21

über 400.000 €

 

70

3-28

14

Elektroinstallation (auch mit EH)

 

 

 

 

bis 200.000 €

 

67

12-49

27

über 200.000 bis 400.000 €

 

63

11-35

22

über 400.000 €

 

61

6-25

15

Frisörgewerbe (auch mit EH)

 

 

 

 

bis 150.000

 

91

14-60

32

über 150.000

 

90

13-37

26

Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegere (mit Materiallieferung)

 

 

 

 

bis 150.000 €

 

73

23-61

40

über 150.000 bis 300.000 €

 

70

16-45

28

über 300.000 €

 

65

7-30

18

Garten- und Landschaftsbau

 

 

 

 

bis 250.000 €

 

79

14-54

31

über 250.000 bis 500.000 €

 

77

9-36

21

über 500.000 €

 

72

5-29

17

Glas- und Gebäudereinigung

 

 

 

 

bis 150.000 €

 

 

25-70

46

über 150.000 bis 300.000 €

 

 

14-49

32

über 300.000 €

 

 

6-35

20

Heizungs-, Gas- und Wasserinstallation, Klempnerei, Lüftungs- und Klimatechnik)

bis 200.000 €

 

59

13-48

32

über 200.000 bis 600.000 €

 

56

9-32

20

über 600.000 €

 

56

5-22

13

Kfz-Einzelhandel

bis 500.000 €

12-104

39

4-24

12

über 500.000 €

10-47

23

2-12

7

Kfz-Reparatur (ohne Tankstelle, Garagenvermietung und Fahrschule)

bis 300.000 €

 

60

11-38

24

über 300.000 €

 

58

7-29

18

Maler- und Lackierer, Tapezierer

bis 100.000 €

 

81

22-66

42

über 100.000-200.000 €

 

79

11-39

24

über 500.000 €

 

77

6-24

15

Optiker

 

bis 500.000 €

163-317

223

13-43

28

über 500.000 €

170-285

213

10-39

23

Schlosserei

bis 150.000 €

 

75

10-60

33

über 150.000 bis 400.000 €

 

70

11-37

23

über 400.000 €

 

69

5-30

17

Schreinerei, Tischlerei (auch Bau- und Möbeltischlerei)

bis 150.000 €

 

75

10-60

33

über 150.000 bis 400.000 €

 

70

11-37

23

über 400.000 €

 

69

5-30

17

Telekommunikationsgeräte und Mobiltelefon, Einzelhandel

bis 300.000 €

62-1.329

170

10-47

27

über 300.000 €

45-1.567

127

5-34

16

Lesebeispiel:

Betriebsprüfer des Finanzamts erwarten bei einem Einzelhandel mit Telekommunikationsgeräten und Mobiltelefonen mit einem Umsatz bis 300.000 € im Jahr (ohne Umsatzsteuer) nach den amtlichen Gewinnrichtsätzen einen Reingewinn zwischen 10% und 47% (Durchschnitt 27%) des Jahresumsatzes.

* Rohgewinn = Umsatz - Materialeinsatz;  Reingewinn = Gewinn vor Steuern; gefettete Werte sind Durchschnittswerte; Angaben in Prozent vom Jahresumsatz (ohne Umsatzsteuer); EH = Einzelhandel

Leserservice:

Die komplette Liste der aktuellen Gewinnrichtsätze 2019, herausgegeben vom Bundesfinanzministerium (BMF), können Sie sich HIER herunterladen. Mausklick genügt.

 

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