Buchführungspflichten, die Sie kennen sollten

Grundsätzlich gilt: Nach § 238 und § 242 Handelsgesetzbuch (HGB) muss jeder Kaufmann mit einem Gewerbebetrieb Bücher führen und einen Jahresabschluss nach Betriebsvermögensvergleich erstellen.

Das bedeutet, dass alle Einnahmen und Ausgaben auf speziellen Buchhaltungskonten doppelt erfasst werden müssen (doppelte Buchhaltung) und ein Jahresabschluss mit Bilanz (Vermögensvergleich) sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (kurz GuV) erstellt werden müssen.

Derivative steuerliche Buchführungspflicht

Eine steuerrechtliche Buchführungpflicht besteht für gewerbliche Einzelunternehmer immer dann, wenn diese aufgrund außersteuerlicher Vorschriften und Regelungen zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind (§ 140 AO).

Originäre Buchführungpflichten:

  • Umsatz von mehr als 600.000 Euro,
  • Gewinn von mehr als 60.000 Euro
  • oder freiwilliges Führen von Büchern und Erstellen von Abschlüssen.

Buchführung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Bei Einzelunternehmen in der Land- und Forstwirtschaft besteht aufgrund ihres in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs noch keine Kaufmanneigenschaft (§ 3 Abs. 1 HGB). Lässt sich ein Land- oder Forstwirt jedoch freiwillig in das Handelsregister eintragen, unterliegt er automatisch den kaufmännischen Buchführungs- und Abschlusserstellungspflichte, inklusive der steuerlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO (derivative Buchführungspflicht).

Achtung! Besonderes Gewinnermittlungsvorschrift für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb muss die besondere Durchschnittssatzgewinnermittlung (§ 13a Abs. 3 EStG) anwenden, wenn

  • am 15.05. des Wirtschaftsjahres die selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung maximal 20 Hektar (ohne Sondernutzung) betragen.
  • die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung maximal 50 Hektar betragen.
  • die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (§ 13a Abs. 6 EStG) die in Anl. 1a Nr. 2 Sp. 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.
  • die Tierbestände insgesamt maximal 50 Vieheinheiten ergeben.

Rein steuerliche Buchführungspflicht

Eine rein steuerliche Buchhaltungspflicht kann zudem für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bestehen, wenn deren

  • Umsätze mehr als 600.000 Euro betragen (einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8-10 UStG).
  • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000 Euro aufweisen
  • Gewinn größer als 60.000 Euro ist.

Beachten Sie bitte, dass bei land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Gewinnermittlungsmethode darstellt, wenn diese

  • kein Kaufmann sind,
  • nicht aufgrund § 141 AO zur Buchführung verpflichtet sind,
  • nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen,
  • nicht der Durchschnittssatzermittlung nach § 13a EStG unterliegen.

Freiberufliche Betriebe

Was ist ein Freier Beruf?

Was ein Freier Beruf ist, steht im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) und im Einkommensteuergesetz (EStG). Hier werden die häufigsten Freien Berufe ausdrücklich genannt:

§ 1 Abs. 2 PartGG: "Die Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Ausübung eines Freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher." Damit gehören auch Tagesmütter zu den freien Berufen.

§ 18 Abs. 1 EStG: "Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen; ..."

Üben Sie einen der genannten Berufe aus, so handelt es sich also eindeutig um eine freiberufliche Tätigkeit. Aber Achtung: Es kommt auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit, nicht auf die bloße Bezeichnung an. Außerdem bedeutet die Auflistung der in den Gesetzen genannten Berufe nicht, dass alle Tätigkeiten eines Angehörigen der aufgezählten Berufe automatisch auch freiberuflich und somit gewerbesteuerfrei sind.

Was bedeutet das für die Buchführung?

Wenn ein Einzelunternehmer einen freien Beruf ausübt oder einer anderen selbstständigen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich für diesen keine Kaufmannseigenschaft nach dem Handelsrecht, da die Ausübung selbstständiger Arbeiten einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB ausschließt. Somit kann eine handelsrechtliche Buchführungspflicht, aus der eine derivative steuerliche Buchführungspflicht resultiert (§ 140 AO), für diese nicht bestehen.

Auch eine originäre steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 AOscheidet für Freiberufler und sonstige selbstständig Tätige aus. Der Grund: Diese ist lediglich für gewerbliche Unternehmen sowie Land- und Forstwirte anzuwenden. Da auch § 141 AO keine Anwendung findet, kommt es auch nicht auf die Größe des freiberuflichen Einzelunternehmens an.

Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung stellt eine Gewinnermittlungsmethode im Rahmen der Einkommensbesteuerung dar.

Fazit: Damit ist die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) die Regelgewinnermittlungsmethode von freiberuflichen Einzelunternehmern, sofern diese nicht freiwillig eine Buchführung einrichten. Zu diesem Personenkreis gehören Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Fotografen, Grafiker oder Architekten, sofern diese ihren Beruf in einer klassischen Einzelpraxis oder -kanzlei ausüben.Um eine geeordnete Buchführung kommen selbst nebenberufliche Selbstständige nicht herum.

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Buchführung bei Personengesellschaften

Auch für Personenhandelsgesellschaften gelten die Rechte und Pflichten eines Kaufmanns (§ 6 Abs. 1 HGB). Die Folge: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) gelten laut Gesetz als Kaufleute und sind damit buchführungspflichtig. Ob sie einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb oder eine gewerbliche bzw. eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, spielt dabei keine Rolle.

Im Gegensatz zu Einzelunternehmen besteht bei Personengesellschaften eine solche Befreiungsnorm nicht (§ 140 AO Rz. 5).

Keine Buchführungspflicht besteht dagegen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (§ 705 BGB), da es sich hierbei zwar um eine Personengesellschaft, nicht jedoch um eine Personenhandelsgesellschaft handelt.

Kapitalgesellschaften und andere Körperschaften

Kapitalgesellschaften, speziell die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),Aktiengesellschaft (AG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sind Handelsgesellschaften. Bei der Buchführung und Abschlusserstellung werden auch Genossenschaften den Kapitalgesellschaften gleichgestellt (Formkaufleute, § 6 Abs. 1 HGB).

Eine Unterscheidung zwischen gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder freiberuflichen Kapitalgesellschaften gibt es nicht.

Vereine werden, analog zu Kapitalgesellschaften, als juristische Personen des Privatrechts behandelt. Da es sich bei diesen nicht um Handelsgesellschaften im Sinne des HGB handelt, müssen sie eine handelsrechtliche Buchführung nur dann vorweisen, wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 140 AO Rz. 4b).

Wann Sie die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden dürfen

Da Sie als Unternehmer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung stets dann anwenden dürfen, wenn KEINE gesetzliche Bilanzierungsvorschrift besteht und auch freiwillig keine Bücher geführt und Abschlüsse erstellt werden, bezeichnet man diese Gewinnermittlungsart als bedingtes Wahlrecht.

Wenn Sie vor der Frage stehen, ob Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung in Ihrer Firma/Praxis anwenden dürfen, müssen Sie zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen des Wahlrechts überhaupt bestehen.

Aufbewahrungspflichten beachten!

Neben den Buchführungspflichten müssen Sie auch Aufbewahrungspflichten beachten. Denn: Tagtäglich fallen in Firmen - egal ob GmbH, Einzelkaufmann oder Freiberufler - zahlreiche Dokumente  an: Von diversem Schriftverkehr, Kaufbelegen, Tankquittungen, Steuererklärungen und -bescheiden bis zu Überweisungsbelegen, Sitzungsprotokollen und Rechnungen, die die Firma selbst schreibt oder erhält. Außerdem nimmt die Zahl elektronischer Dokumente, wie etwa E-Mails inklusive Anhängen oder elektronischer Rechnungen rasant zu. Dieser Beitrag erklärt, welche Unterlagen Sie als Selbstständiger wie lange aufbewahren müssen und wann Sie diese entsorgen können.Plus PDF-Download "Schnellübersicht: Diese Unterlagen dürfen Sie 2021 vernichten" am Ende des Beitrags.

Link zum Beitrag "Aufbewahrungspflichten: Geschäftsunterlagen rechtssicher aufbewahren und vernichten"

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Fragen Sie im Zweifel einen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht. DOPPELKLICK AUF DIESEN TEXT GENÜGT!!

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie als Gründer oder junger Unternehmer buchführungspflichtig sind, lassen Sie Ihren Fall möglichst schnell von einem Steuerberater prüfen.