11.03.2020

Selbständig im Nebenerwerb: Was Sie dabei – nicht nur steuerlich - beachten müssen

Haben Sie schon davon geträumt, sich selbstständig zu machen und Ihr eigener Chef zu werden? Ein Traum, der schneller Realität werden kann, als Sie denken – zumindest nebenberuflich. Doch Sie dürfen dabei die deutsche Bürokratie und vor allem den deutschen Steuerdschungel nicht vergessen.

von Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur

Viele Bundesbürger träumen davon, sich selbständig zu machen, ihr eigener Chef zu werden. Und viele verwirklichen sich diesen Traum: So sank zwar laut Statistischem Bundesamt die Zahl neu gegründeter Kleinunternehmen 2019 gegenüber 2018 um 3,0 % auf knapp 164 000. Die Zahl der neu gegründeten Nebenerwerbsbetriebe hingegen stieg um 5,3 % auf rund 264 000.

Doch für die meisten Bundesbürger sind Steuern und das Finanzamt ein absolutes Schreckgespenst. Zugegeben, Steuern sind nicht jedermanns Lieblingsthema. Sie werden als (nebenberuflich) Selbstständiger allerdings öfter damit zu tun haben, als Ihnen lieb ist. Doch Bange machen gilt nicht! Ich zeige Ihnen, wie Sie den deutschen Steuerdschungel ohne Blessuren durchqueren und – noch wichtiger – wie Sie sogar mit Ihrer Selbstständigkeit Steuern sparen können!

Als Angestellte/r haben Sie mit Steuern "nicht viel am Hut". Die wichtigsten Informationen finden Sie auf Ihrer monatlichen Gehaltsabrechnung und in der Jahreslohnsteuerbescheinigung, die Sie von Ihrem Chef am Ende eines jeden Jahres bekommst. Wenn Sie schlau sind, machen Sie einmal im Jahr einen Lohnsteuerjahresausgleich und holen sich zumindest für Ihre Fahrten zur Arbeitsstelle und andere Werbungskosten (u. a. Arbeitskleing, Fortbildung) Steuern zurück.

Steuern im Nebengewerbe – worauf Sie unbedingt achten müssen

Wenn Sie sich selbstständig machen wollen, egal ob haupt- oder nebenberuflich, sind Sie verpflichtet, die Steuern, die Sie zahlen (müssen), zu errechnen und selbstständig ans Finanzamt abzuführen. Im Unterschied zum Angestelltenjob gibt es niemanden, der dies für Sie erledigt. 

Die gute Nachricht: (Mehr) Steuern müssen Sie erst dann zahlen, wenn Sie mit Ihrem Nebengewerbe auch Umsätze erzielst und diese höher sind als Ihre Betriebsausgaben. Also nur, wenn Sie am Jahresende unter dem Strich mit Ihren selbstständigen Nebenerwerb Gewinn gemacht haben. Machen Sie keinen Gewinn, sind also Ihre Einnahmen und Ausgaben entweder gleich hoch oder die Ausgaben sogar höher als die Einnahmen, dann erzielen Sie einen Verlust und müssen in dem Jahr auch keine Steuern für Ihr Nebengewerbe bezahlen. Nur bei einem Gewinn verlangt das Finanzamt seinen Anteil.

Steuerliche Grundkenntnisse können nicht schaden

Mein Tipp: Sie sollten sich in jedem Fall Grundkenntnisse über Steuern aneignen und im Idealfall die Buchführung für Ihr Nebengewerbe selbst übernehmen – einfacher als Sie jetzt vielleicht denken! –, aber deren Kontrolle inklusive des Jahresabschlusses sowie Ihre Steuererklärung(en) sollten Sie einem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht überlassen.

Mit ein paar Steuerkenntnissen, einem guten Steuerprogramm und ein bisschen Übung können Sie die Buchführung für Ihr Nebengewerbe selbst erledigen. Es gibt gute Steuerprogramme, mit denen Sie die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) in Eigenregie erledigen können und zusätzlich Ihre Steuererklärungen für Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Ich habe gute Erfahrungen mit der „Steuer-Spar-Erklärung“ von Wolters Kluwer gemacht. Das spart Ihnen viel Geld.

Hinweis: Test der Steuer-Software 2020

Ende des Jahres veröffentliche ich einen Test der aktuellen Steuersoftware für das Jahr 2020 vor.

Buchführung, Einkommensteuer und Gewinnfeststellung

Ohne eine ordentliche Buchführung geht es nicht. Das gilt auch für ein Nebengewerbe. Denn das Finanzamt verlangt Aufzeichnungen jedes einzelnen Geschäftsvorfalls, egal ob Sie sich als nebenberuflicher Fotograf eine neue Kamera kaufen, mit einem Kunden essen gehen oder ein Fotos verkaufen. Zudem müsssen Sie jedes Jahr eine Einkommensteuer- sowie eventuell zusätzlich noch eine Umsatzsteuer- und eine Gewerbesteuererklärung abgeben.

Als Einzelunternehmer oder Freiberufler genügt eine einfache Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR), sofern Sie im Jahr nicht mehr als 60.000,00 Euro Gewinn oder 600.000,00 Euro Umsatz machen (§ 141 AO). Werden diese Grenzen überschritten, müssen Sie, wie ein Großunternehmen, die doppelte Buchführung anwenden und eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Ohne Steuerberater und Buchhalter kommen Sie dann nicht mehr aus.

Die amtlichen Einkommensteuervordrucke des Finanzamts füllen Sie damit Schritt für Schritt aus. Dabei erhalten Sie eine Vielzahl an Hinweisen, mit denen Sie Ihre Steuerlast senken.

Die Steuersoftware erkennt fehlende oder falsche Eingaben und macht auf Unstimmigkeiten aufmerksam. Im 700 Seiten umfassenden Steuerkompass finden Sie zusätzliche Tipps & Tricks. Die Daten übermitteln Sie online via ELSTER direkt an das Finanzamt, so wie es für Selbstständige vorgeschrieben ist.

Das Besondere: Die Software umfasst außerdem eine komplette Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) für Ihre Buchführung inklusive Umsatz- und Gewerbesteuererklärung.

Gewinn im Nebengewerbe erhöht Deine Steuerlast, ein Verlust spart Steuern!

Aufgepasst! Der Gewinn, den Sie mit Ihrem Nebengewerbe erzielen, wird mit Ihren restlichen Einkünften, zum Beispiel aus einem Angestelltenjob oder aus Kapital- und Vermieteinkünften addiert und die Summe versteuert. Verdienen Sie beispielsweise als Angestellter 45.000 Euro im Jahr und erzielen mit Ihren Fotos im gleichen Jahr, nach Abzug aller Betriebsausgaben, einen Gewinn von 11.500,00 Euro, müssen Sie insgesamt 56.500,00 Euro in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und versteuern. 

1. Angestelltentätigkeit

Jahresgehalt als Angestellter                                        45.000,00 Euro

Einkommensteuer                                                       - 6.034,00 Euro

Solidaritätszuschlag                                                    -    331,87 Euro

Kirchensteuer                                                             -    543,06 Euro

Netto                                                                                         38.091,07 Euro

2. Angestelltentätigkeit + Nebenerwerb

Jahresgehalt als Angestellter                                        45.000,00 Euro

Gewinn aus dem Nebenerwerb als Fotograf                   + 11.500,00 Euro

zu versteuerndes Einkommen                                        56.500,00 Euro

darauf Einkommensteuer                                             - 9.318,00 Euro

Solidaritätszuschlag                                                    -    512,49 Euro

Kirchensteuer                                                           -    838,62 Euro

Netto                                                                                         45.830,89 Euro

Fazit: Mit einem Nebenerwerb netto 20 % mehr

Schöne Aussichten! Doch freu Sie sich nicht zu früh. Ihr Nebengewerbe wird, zumindest in den ersten Jahren, nur einen kleinen Gewinn, meist aber eher einen Verlust abwerfen. Das ist normal bei einer Gründung und das weiß auch jeder Finanzbeamte. Doch wenn Sie mit Ihrem Nebenerwerb „auf Dauer“ nur Verluste machen, droht Ihnen Ärger. Denn jeder Finanzbeamte unterstellt Ihnen dann „Liebhaberei“, also eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.

Verluste sind zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit ganz normal. Die Finanzverwaltung wird Ihnen daher in den ersten Jahren (noch) keine Liebhaberei unterstellen. In der sogenannten Anlaufphase fallen üblicherweise meist höhere Ausgaben als Einnahmen an. Nur wenn es „auf Dauer“ bei den Verlusten bleibt, liegt Liebhaberei vor – dann jedoch mit fatalen Auswirkungen. 

„Auf Dauer“ ist dabei ein dehnbarer Begriff. Bei einem Gewerbe gehen Finanzbeamte meist von einem Zeitraum von 5 bis 15 Jahren aus. Ein Nebengewerbe sollte spätestens nach 5 bis 7 Jahren Anlaufzeit Gewinne abwerfen!

Mit Verlusten Steuern sparen

Sie müssen die Verluste oder Gewinne jedes Jahr mit Ihrer Buchführung aus Ihrem Nebengewerbe errechnen (Einnahmenüberschussrechnung) und in Ihre Einkommensteuererklärung eintragen. Mit einer angenehmen Die angenehme Folge: Die Verluste aus Ihrem Nebengewerbe „reduzieren“ in den ersten Jahren die Einnahmen aus Ihrer Angestelltentätigkeit, und Sie zahlen dadurch insgesamt weniger Steuern, wie die folgende Rechnung zeigt. 

3. Angestelltentätigkeit + Nebenerwerb mit Verlusten

Jahresgehalt als Angestellter                                        45.000,00 Euro

Verlust aus dem Nebengewerbe als Fotograf                  -  8.500,00 Euro

zu versteuerndes Einkommen                                          36.500,00 Euro

darauf

Einkommensteuer                                                       - 3.786,00 Euro

Solidaritätszuschlag                                                    -    208,23 Euro

Kirchensteuer                                                            -    340,74 Euro

Netto                                                                                       32.165,03 Euro

Fazit: Nach Verrechnung Ihrer Verluste sparen Sie 1.699,00 Euro Steuern im Jahr – im Vergleich zu Rechnung 1.

Jahrelang nur Verluste – was tun?

Das geht nicht lange gut. Ohne die Verluste aus der Nebentätigkeit hätten Sie in dem Beispiel 6.034,00 Euro Steuern zahlen müssen. Durch die Verluste Ihres Nebenerwerbs zahlen Sie nur 4.334,97 Euro. Das heißt: Wenn das Finanzamt Ihnen nach 5 Jahren Liebhaberei unterstellt und die gesparten Steuern komplett zurückfordert, müssen Sie 8.495,00 Euro plus ca. 510,00 Euro Zinsen (6 % pro Jahr) zurückzahlen, ein konstant hoher Verlust die 5 Jahre über vorausgesetzt.

Deshalb aufgepasst! Um das zu verhindern, muss Ihr Nebenerwerb in absehbarer Zeit Gewinne abwerfen. Denn irgendwann wird das Finanzamt Ihre Verluste nicht mehr akzeptieren und Ihnen die Verluste rückwirkend (!) aberkennen. Nach 5 bis 7 Jahren wird selbst der gutmütigste Finanzbeamte nervös und Ihnen Liebhaberei unterstellen.

Die Folge: Sie müssen die in den ersten Jahren Ihres Nebengewerbes gesparten Steuern plus Zinsen an das Finanzamt zurückzahlen.

Schauen Sie sich außerdemmeinen Beitrag "So vermeiden Sie Liebhaberei" an. Ich habe Ihnen darin einige wichtige BFH-Entscheidungen aufgeführt, mit denen Sie den Vorwurf des Finanzamtes, Sie würden Ihre (Neben-)Gewerbe aus reiner Liebhaberei betreiben, entkräften können. 

Was tun bei Verlusten? Nebengewerbe rechtzeitig einstellen!

Wenn Sie mit Ihrem Nebengewerbe nach 5 Jahren immer noch „rote Zahlen schreiben“ und keine Möglichkeiten sehen, Ihr Nebengewerbe in die Gewinnzone zu bringen, sollten Sie die Reißleine ziehen und Ihren Nebenerwerb aufgeben. Nur so retten Sie sich vor einer hohen Steuernachzahlung.

Alternativ können Sie aber auch der Finanzverwaltung mit einer Prognoserechnung glaubhaft machen, dass es sich bei Ihrem Nebengewerbe um keine Liebhaberei handelt, und Sie schon bald Gewinne machen. Die Beweislast, dass Sie einen Totalgewinn anstreben, liegt jedoch bei Ihnen! Tipp: Wenden Sie sich dazu unbedingt an einen Steuerberater!

Was hat es mit der Umsatzsteuer auf sich?

Jetzt zum Einstieg einige Informationen zum deutschen Steuerrecht. Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, lastet in Deutschland (und allen Ländern der EU) auf (fast) allen Gütern und Dienstleistungen und ist eine Endverbrauchersteuer.

Das heißt: Firmen müssen Umsatzsteuer zwar bezahlen, bekommen diese Steuer aber vom Finanzamt zurück. Und das funktioniert so: Sie  kaufen sich eine neue Fotokamera nebst Objektiven für Ihren Nebenerwerb im Wert von 1.500,00 Euro. Auf der Rechnung sind 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 239,50 Euro aufgeführt.

In diesem Fall können Sie sich die 239,50 Euro Umsatzsteuer, die Sie beim Kauf an den Händler gezahlt haben, als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dies funktioniert mit allen Wirtschaftsgütern, die Sie für Ihre selbstständige Tätigkeit brauchen. Natürlich nicht für Dinge, die Sie privat kaufen oder wenn Sie vom Start an die Kleinunternehmerregelung nutzen (Verzicht auf die Umsatzsteuer)!

Auf den Umsatzsteuersatz achten!

Das Umsatzsteuergesetz kennt drei Steuersätze: 19 %, 7 % (§ 12 UStG ) und 0 % (§ 4 UStG). In den in Klammern aufgeführten Paragrafen finden Sie die dazu gehörigen Erläuterungen.

Tipp: Alle Steuergesetze, auch das Umsatzsteuergesetz (UStG) finden Sie im Steuer-Schutzbrief. Klicken Sie hier. 

Die Umsatzsteuer macht viel Arbeit – nutzen Sie die Kleinunternehmerregelung!

Der Nachteil: Gründer, die zur Umsatzsteuer optieren, müssen die Umsatzsteuer auch monatlich ans Finanzamt abführen. Das führt jedoch in der Startphase zu Hektik, wenn Sie von Ihren Kunden jeden Monat die 19 % Umsatzsteuer erheben, mit der gezahlten Vorsteuer verrechnen und den Rest ans Finanzamt abführen musst. Dies ist sehr arbeitsintensiv, da jeden Monat, also zwölfmal im Jahr, auch Ihre Buchführung up-to-date halten, eine Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen und fristgerecht bei Ihr Finanzamt einreichen musst. Für einen Unternehmer im Nebengewerbe bedeutet das viel Arbeit. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber eine Erleichterung ausgedacht: Die Kleinunternehmerregelung.

Umsatzsteuer im Nebengewerbe – die Kleinunternehmerregelung

Die Kleinunternehmerreglung besagt, dass Sie auf Ihre Umsätze keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müssen, wenn Sie im Vorjahr maximal 22.000,00 Euro Umsatz (ab 1.1.2020, vorher 17.500,00 Euro) gemacht oder im gleichen Jahr voraussichtlich 50.000,00 Euro Umsatz nicht übersteigst. Im Gegenzug dürfen Sie allerdings auch keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Für Endverbraucher ist Ihr Produkt damit um 19 % günstiger. Arbeiten Sie vornehmlich mit Geschäftskunden, spielt es keine Rolle, da sich Unternehmer die Umsatzsteuer sowieso zurückholen. Viele Gründer wählen die Kleinunternehmerregelung, da diese großen administrative Vorteile bieten. Sie können sie direkt auf dem steuerlichen Erfassungsbogen, den ISie bei der Gewerbeanmeldung vom Finanzamt erhallten, im Abschnitt Umsatzsteuer auswählen.

Mein Tipp: Wenn Sie mit einem Nebengewerbe starten wollen, sollten Sie in den ersten Jahren unbedingt zur Kleinunternehmerregelung optieren! Dies entlastet Sie von zeitaufwändigen Steuerformalien bei der Umsatzsteuer. Ist Ihr Start dagegen mit hohen Investitionen verbunden, ist die Umsatzsteueroption die bessere Wahl, da Sie die gezahlte Umsatzsteuer vom Fiskus komplett zurückbekommen.

Gewerbesteuer erst ab 24.500,00 Euro Gewinn

Mit Ihrem Nebengewerbe müeen Sie die Gewerbesteuer, zumindest in den Anfangsjahren, als Kleingewerbetreibender und auch als Einzelunternehmen oder als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht fürchten. Der Grund: Sie profitieren beim Gewerbegewinn von einem Freibetrag in Höhe von 24.500,00 Euro Gewerbegewinn pro Jahr. Es zählt pro Gewerbe der reine Gewinn, nicht der Umsatz! Nur wenn Sie mit Ihrem Gewinn die 24.5000-Euro-Grenze überschreiten, wird zusätzlich Gewerbesteuer fällig. Doch freuen Sie sich nicht zu früh! Einkommensteuer müssen Sie in jedem Fall vom ersten Euro Gewinn an zahlen.

Tipp: Als Fotograf sollten Sie daher bei der Gewerbeanmeldung Ihr  Nebengewerbe unbedingt als Freiberufler oder Künstler anmelden. Näheres im Kapitel „Fotograf im Nebenerwerb – Freiberufler/Künstler oder Gewerbetreibender?“.

Nebengewerbe Steuern – Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Gründen Sie hingegen eine Kapitalgesellschaft (AG, GmbH, UG haftungsbeschränkt), sind Sie kein Kleingewerbetreibender. Das bedeutet, Sie müssen größenunabhängig eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen und Gewerbesteuer ohne Freibetrag zahlen. Die einzige Rechtsform, die noch mit einem Kleingewerbe vereinbar ist, ist die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Um Einkommensteuer kommen Sie nicht herum

In Deutschland gibt es ein Grenzsteuersatzsystem. Das bedeutet, dass der nächste Euro Ihrer Einkünfte immer höher besteuert wird als der vorherige. Der Steuersatz beginnt bei 14 %. Als Lediger zahlt man ab 57.052,00 Euro (Verheiratete 114.104.00 Euro) auf alle Einkünfte satte 42 % Steuern.

Gewerbeanmeldung – auch als Nebengewerbe ein Muss!

Eine Hürde auf dem Weg zum Nebenerwerb als Fotograf ist die Gewerbeanmeldung. Denn jeder, der sich in Deutschland selbstständig machen will, auch mit einem Nebenerwerb, muss an seinem Wohnort ein Gewerbe anmelden.

Im Grund genommen gelten Personen, die sich selbstständig machen als Gewerbetreibende. Zumindest, wenn ein Gewinn erzielt werden soll. Je nach Berufsgruppe gibt es jedoch auch Ausnahmen. Künstler müssen zum Beispiel kein Gewerbe anmelden. Nun gilt die Frage zu klären, ob der Fotograf als Gewerbe oder als künstlerische Tätigkeit eingestuft wird.

Fotograf im Nebenerwerb – Freiberufler/Künstler oder Gewerbetreibender?

Als selbstständiger Fotograf können Sie zwischen zwei Kategorien wählen – dem Freiberufler/Künstler und dem Gewerbetreibenden. Als Freiberufler gelten jene Fotografen, die als Künstler oder Bildjournalist arbeiten. Ob der Status als Freiberufler oder Künstler anerkannt wird, hängt jedoch vom zuständigen Finanzamt ab. Dieses prüft jeden einzelnen Fall und entscheidet, welche Rechtsform dem Fotografen zuzuordnen ist.

Mein Tipp: Vorteilhaft ist in jedem Fall die Einstufung als Freiberufler bzw. Künstler. Der Grund: Es fällt keine Gewerbesteuer zusätzlich an, selbst bei höheren Umsätzen nicht! Wer dagegen auf Hochzeiten fotografiert, Passfotos sowie Porträts, Architekturobjekte oder Produkte knipst, kommt um eine Gewerbeanmeldung nicht herum.

Ihr Nebengewerbe müssen Sie beim Gewerbeamt Ihres Wohnortes anmelden, dass diese direkt an das zuständige Finanzamt weiterleitet. Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen werden von den Städten und Gemeinden festgelegt. Sie liegen zwischen 10 Euro und 60 Euro.

Achtung, was Sie bei der gesetzlichen Sozialversicherung beachten müssen

Eine Selbstständigkeit wird nur als nebenberuflich eingestuft, falls die erste (oftmals abhängige) Angestelltentätigkeit Ihren Arbeitsschwerpunkt bildet. Wer sich als Arbeitnehmer nebenberuflich selbstständig macht ist, muss in den meisten Fällen keine zusätzlichen Sozialversicherungskosten befürchten, da diese schon über die Arbeitnehmertätigkeit abgezogen werden.

Vorausgesetzt, die Einnahmen aus dem Nebenerwerb sowie die dafür geleistete Arbeitszeit übersteigen bestimmte Grenzen nicht. Die nebenberufliche Arbeitszeit sollte maximal 18 Stunden in der Woche beanspruchen. Eine genaue Aufstellung Ihrer Arbeitszeiten für Ihren Nebenerwerb müssen Sie nicht erstellen. Allerdings sollten Sie die Krankenkasse auf jeden Fall über Ihren Nebengewerbe informierten.

Auch müssen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse melden, sobald sich am Status etwas ändert. Meist meldet sich die Krankenkasse ohnehin ein Mal pro Jahr, um Ihren aktuellen Status zu erfassen.

Nicht vergessen! ALLE Betriebsausgaben in der EÜR ansetzen

Wenn Sie sich als Fotograf nebenberuflich selbstständig machen, können Sie alle Kosten, die mit Ihrem Nebengewerbe zusammenhängen als Betriebsausgaben absetzen. Zu den Ausgaben zählen zum Beispiel die Anschaffungskosten Ihrer Fotokameras nebst den dazu gehörigen Objektiven sowie eine Büroausstattung, ein leistungsfähiger PC oder Laptop plus (Fotobearbeitungs-)Software, die Bewirtungskosten von Geschäftsfreunden, Kosten für Porto, Fortbildungen, Telefon, Internet sowie Reise- und Übernachtungskosten, aber auch eine eventuelle Miete für Ihrer Geschäftsräume.

Tipp: Wenn Sie ein Zimmer Ihrer Privatwohnung als Büro nutzen, können Sie die anteilige Miete und Nebenkosten in Ihrer EÜR ansetzen und so Steuern sparen.

Weitere Infos zum Thema Arbeitszimmer finden Sie HIER. U.a. einen Beitrag des Chefredakteurs Lutz Schumann über sein Arbeitszimmer im Gartenhaus.

Beachten Sie in dem Beitrag besonders Steuer-Trick 5: Arbeitszimmer im Gartenhaus! Nach der Geburt meines Sohnes musste ich aus Platzgründen mein Arbeitszimmer räumen und ins extra dafür erworbene Gartenhaus (mit Anschluss an die Zentralheizung, Strom, Telefon und Internet) umziehen. Das Finanzamt fand auch nach zwei Betriebsprüfungen kein „Haar in der Suppe“. 

Achtung, teure Wirtschaftsgüter müssen Sie abschreiben 

Keine Bange! "Abschreiben" bedeutet nicht, dass Sie Ihre teure Digitalkamera oder den neuen Laptop auf den Müll werfen sollen. Abschreiben bedeutet, dass diese Geräte in der Regel so teuer sind, dass der Kaufpreis nicht in einer Summe, sondern über mehrere Jahre verteilt "abgeschrieben" werden muss, also als Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden muss. 

Nur geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dürfen Sie im Kaufjahr in einer Summe absetzen (seit 2018: bis 952,00 Euro mit Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer). Die jährliche AfA (Absetzung für Abnutzung) machen Sie in Ihrer EÜR steuermindernd geltend. Somit bildet die AfA den Wertverlust Ihrer Investitionen ab.

Tipp! Die komplette allgemeine AfA-Liste sowie Abschreibungstabellen für branchenspezifische Anlagegüter finden Sie HIER. 

Beispiele für Abschreibungen (AfA)

WirtschaftsgutNutzungsdauer (in Jahre)
Büromöbel13
Foto-, Film- und Videoappaate7
Handys5
Kopierer7
Motorräder, -roller und Fahrräder7
PC, Notebooks und deren Peripheriegeräte (Drucker, Scanner etc.)5
Pkw und Kombiwagen6
Stahlschränke14
Die komplette Allgemeine AfA-Liste sowie Abschreibungstabellen fürbranchenspezifische Anlagegüter finden Sie HIER 

So berechnet sich die jährliche Abschreibung (AfA)

Musterrechnung: Beim Start Ihres Nebengewerbes haben Sie sich am 01.02.2020 eine neue Digitalkamera nebst Objektiven zum Preis von 1.250,00 Euro gekauft. In Ihrer Buchführung machen Sie folgende Rechnung auf: Sie haben zur Kleinunternehmerregelung optiert, also berechnen Sie die AfA (Abschreibung für Abnutzung) vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer (1.250,00 Euro). Absetzbar sind über 7 Jahre pro Jahr/Monat 178,57 Euro/14,88 Euro.

Folglich können Sie in Ihrer Buchführung für 2020 eine Abschreibung für 11 Monate (Kauf am 01.02.2020), also 169,68 Euro ansetzen, für 2021 bis 2025 5 Jahre lang jeweils den vollen Jahresbetrag von 178,69 Euro und dann 2026 noch für Januar 14,88 Euro.

Achtung!Ohne die Kleinunternehmerregelung hätten Sie zunächst die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis herausrechnen und die Nettokosten (1.050,42 Euro) auf 7 Jahre verteilen müssen. Die im Preis enthaltene Umsatzsteuer (199,58 Euro) hätte Ihnen das Finanzamt 2020 als Vorsteuer komplett erstattet.

Musterrechnung: Beim Start Ihres Nebengewerbes haben Sie am 01.02.2020 eine neue Digitalkamera nebst Objektiven zum Preis von 1.250,00 Euro gekauft. In Ihrer Buchführung machen Sie folgende Rechnung auf: Sie haben zur Kleinunternehmerregelung optiert, also berechnen Sie die AfA vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer (1.250,00 Euro). Absetzbar sind über 7 Jahre pro Jahr/Monat 178,57 Euro/14,88 Euro.

Folglich können Sie in Ihrer Buchführung für 2020 eine Abschreibung für 11 Monate (Kauf am 01.02.2020), also 169,68 Euro ansetzen, für 2021 bis 2025 5 Jahre lang jeweils den vollen Jahresbetrag von 178,69 Euro und dann 2026 noch für Januar 14,88 Euro.

Achtung!Ohne die Kleinunternehmerregelung hätten Sie zunächst die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis herausrechnen und die Nettokosten (1.050,42 Euro) auf 7 Jahre verteilen müssen. Die im Preis enthaltene Umsatzsteuer (199,58 Euro) hätte Ihnen das Finanzamt 2020 als Vorsteuer komplett erstattet.

Viel Erfolg bei Ihrer Gründung!

Leser-Hinweis:

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