24.03.2020

Die Corona-Hilfeprogramme der Bundesländer im Überblick

 

 

 

Antragstellung bereits in allen Bundesländern möglich

Bund und Länder greifen Kleinst- und Kleinunternehmen in der Corona-Virus-Krise mit hohen Zuschüssen unter die Arme. Betroffene Firmen können seit dem 23. März 2020 Anträge stellen. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier will die ersten Hilfen für Kleinstunternehmen schon bald auszahlen. Der Bundestag hat die Soforthilfen des Bundes im Eilverfahren beschlossen. Dabei gibt es vom Bund für Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern einmalig einen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro und für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern Soforthilfen von 15.000 Euro. Die Antragstellung und Auszahlung werden durch die Bundesländer organisiert.

Die Zuschüsse werden aber nur an solche Unternehmen gezahlt, bei denen finanzielle Engpässe aufgrund der Corona-Krise entstanden sind. Dies müssen sie glaubhaft machen. Darüber hinaus stocken einige Bundesländer die Hilfen auf, andere Länder sehen auch Zuschüsse für größere Unternehmen mit bis zu 50 vor, Bayern geht sogar bis zu 250 Mitarbeiter. Informationen zu den Landes-Kreditprogrammen gibt es bei den jeweiligen Wirtschaftsministerien, den Förderbanken der Länder, den Handwerkskammern und den Industrie- und Handelskammern (IHK).

Von Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur

Lesehinweis:

Den jeweils aktuellsten Beitrag finden Sie am Ende des Gesamtartikels, vor den Tabellen mit den Förderungen der einzelnen Bundesländer.

Fazit der ersten 2 Wochen: Schnelle Antragsbearbeitung und Geldüberweisung!!

Wie meine spontane Telefonumfrage unter zahlreichen Selbstständigen ergab, wurden deren Anträge bislang unbürokratisch innerhalb weniger Tage bearbeitet, genehmigt und das Geld auf die Konten der Antragsteller überwiesen. 

VORSICHT, BETRUG - Corona-Soforthilfe startet wieder am 17. April

Nach Start der Corona-Soforthilfe ist es zu zahlreichen Betrugsfällen gekommen. Nach der Aussetzung der Corona-Soforthilfe soll das Programm kommenden Freitag wieder starten. Das Antragsformular soll im Laufe des Freitags (17. April 2020) wieder auf der offiziellen Seite des Ministeriums online gehen. Auch die ersten, in der vergangenen Woche gestoppten Überweisungen an bereits bewilligte Antragssteller sollten noch diese Woche wieder fließen.

Nach Angaben des nordrheinwestfälischen Innenministers sind wegen des Internetbetrugs mit der Corona-Soforthilfe bereits 372 Strafanzeigen bei der NRW-Polizei gestellt worden, nachdem entsprechende Server mit Fake-Seiten u.a. in der Slowakei und in den USA ermittelt worden, berichtet NRW-Innenminister Herbert Reul (CDU). Von sieben Fake-Domains mit NRW-Bezug seien fünf zwischenzeitlich abgeschaltet worden, berichtet die Kölner EXPRESS. Bundesweit seien sogar 104 gefälschte Seiten ermittelt worden. Die Betrüger sitzen im Ausland und sind nur schwer zu ermitteln. Das genaue Ausmaß des Schadens und die Zahl der Opfer seien noch unbekannt.

Nur offizielle Internetseiten nutzen

Achten Sie auf die Endungen der Internetadressen. Staatlich betriebene Webseiten enden NICHT auf .com oder .info. Die offiziellen Internetseiten der nordrheinwestfälischen Behörden nutzen stets die Endung .nrw.de oder .nrw.

Antragsteller sollten nur die offiziellen Internetseiten nutzen und sich, bevor sie diese anklicken, von der Echtheit der dieser Seiten überzeugen.

Tipp: Achten Sie auf den exakten Namen der Internetseite und vergleichen Sie diesen mit den Angaben in der Tabelle auf unserer Seite.

NEU: Ab sofort auch Erstattung von Beratungskosten

Die Bundesregierung fördert ab sofort auch Corona-verursachte Beratungskosten bis zu 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Gefördert werden Honorare von Unternehmensberatern, die etwa bei der Suche nach neuen Geschäftsfeldern, bei der Digitalisierung oder bei Liquiditätsfragen helfen. Die verbesserten Förderbedingungen sollen befristet bis Ende 2020 gelten.

Gefördert werden können so Honorare von Unternehmensberatern, die etwa bei der Suche nach neuen Geschäftsfeldern, bei der Digitalisierung oder bei Liquiditätsfragen das Unternehmen beraten. Dabei zählen zu den förderfähigen Beratungskosten neben Honorar auch Auslagen und Reisekosten, nicht aber die Umsatzsteuer.

Beantragt werden muss die Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa). Die Beratungskosten werden direkt an das Beratungsunternehmen ausbezahlt.

Weitere Informationen:www.bafa.de

ACHTUNG - aktuelles UPDATE!

Corona-Soforthilfe darf nicht zur Deckung des privaten Lebensunterhalts verwendet werden!

Die Corona-Soforthilfe darf nicht zur Deckung des privaten Lebensunterhalts dienen. Dieser Zuschuss ist nur zur Deckung betrieblicher Kosten gedacht, aber nicht zur Bezahlung der privaten Miete oder anderer privater Ausgaben.

Die Vorgaben des Bundes bei Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten, bei Solo-Selbständigen und Freiberuflern sind eindeutig: Danach dient die Soforthilfe der Aufrechterhaltung der betrieblichen Existenz, während der private Lebensunterhalt über die Grundsicherung abgesichert wird, die im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens ohne Vermögensprüfung gewährt wird. Die Bundesländer setzen sich derzeit im Rahmen der Wirtschaftsministerkonferenz der Länder beim Bund für eine Anpassung der Förderbedingungen ein. Zurzeit ist allerdings nicht absehbar, ob es hierzu noch Änderungen gibt.

Damit bleibt Solo-Selbständigen und Freiberuflern, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, aktuell nur die Möglichkeit, Arbeitslosengeld II zu beantragen.

Achtung! Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt

Die Finanzämter werden die Berechtigung der erhaltenen Soforthilfe mit der Einkommensteuererklärung 2020 überprüfen. Die entsprechenden Nachweise müssen die Unternehmer und Freiberufler erbringen. Letzter Abgabetermin: 31. Juli 2021.

Die Corona-Soforthilfe ist zwar steuerpflichtig, wird aber nicht der Umsatzsteuer unterworfen!

Tipp: Sprechen Sie rechtzeitig mit Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht!

 

Corona-Soforthilfe - wer das Kleingedruckte übersieht, muss sicher zurückzahlen

 

 

Ecovis-Steuerberater Jan Brumbauer beantwortet die wichtigsten

Fragen von Soloselbstständigen und Freiberuflern. Foto: Ecovis

 

Bund und Länder bieten Soforthilfen. Doch bekommt man wirklich die maximale Summe? Wofür darf man das Geld ausgeben? Oder muss man später auch die Verwendung und die Bedürftigkeit nachweisen?

Bekommt man tatsächlich 9.000 Euro beim Bundeszuschuss vom Staat geschenkt?

Der Zuschuss ist kein Geschenk. Man hat nur ein Recht auf den Zuschuss, wenn man sich tatsächlich in einer Existenzkrise befindet. War jemand schon vor dem 31. Dezember 2019 in einer Krise, bekommt er den Zuschuss nicht. Und ja, es stimmt: Ist jemand tatsächlich berechtigt, dann muss man den Zuschuss nicht zurückzahlen. 

Für welchen Zweck ist das Geld?

Das Geld soll den betrieblichen Liquiditätsengpass der nächsten drei Monate überbrücken, der sich aus den laufenden Fixkosten ergibt. Also Gewerbemiete, Leasing, Strom oder Telefon. Unter Liquiditätsengpass versteht man grob gesagt, dass die Einnahmen nicht ausreichen, die Kosten für die nächsten Monate zu decken.

Muss ich den Zuschuss als Einnahmen versteuern?

Ja, die Einnahmen unterliegen den Ertragsteuern, also Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuern sowie die dazugehörigenZuschlagsteuern wie Soli und Kirchensteuer. Erzielt das Unternehmen 2020 einen Verlust, fällt natürlich aktuell keine Steuer an.

Ist das in jedem Bundesland gleich?

Das sollte so sein, da es ein Bundeszuschuss ist, aber die Anwendung ist in den Bundesländern in manchen Punkten unterschiedlich. Wir raten immer, das Kleingedruckte, auch wenn es wirklich langweilig ist, zu lesen, um seine Pflichten zu kennen.

Was gilt für die Länder- und was für die Bundeshilfen?

Die Bundeshilfen werden mit den Länderhilfen gekoppelt. Doppelte Förderungen gibt es nicht. Bitte informieren Sie sich auf der Seite desBundeswirtschaftsministeriums, welche Stelle für Sie zuständig ist.

Wie hoch ist mein Liquiditätsbedarf?

Bei der Liquiditätsplanung hilft zum Beispiel der Steuerberater oder der Unternehmensberater. Für die Beratung gibt es seit kurzem einen neuen Zuschuss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Was, wenn ich einen Fehler gemacht habe?

Bewahren Sie Ruhe und warten Sie bei Zweifeln bis zum Ende der Antragsfrist, dem 31. Mai 2020, ab. Bis dahin steht auch endgültig fest, welche Kriterien für Sie gelten. Falls Sie bei unerwartet längerer Krise später in Existenznöte geraten, können Sie das Geld dafür nutzen. Bis dahin, sollte das Geld definitiv nur im Ausnahmefall und nur für betriebliche Zwecke genutzt werden!

Bei eindeutigen Fällen ohne Existenznöte raten wir zu einer Rückzahlung. Die Alternative zur freiwilligen Rückzahlung ist keine schöne. Der Staat fordert das Geld, wahrscheinlich plus Zinsen zurück. Bei erkennbar höherer Kriminalität schließen wir selbst eine Strafverfolgung nicht aus.

Aktualisierung! Erhaltenen Corona-Soforthilfen sind steuerpflichtig!

Selbstständige, die Corona-Soforthilfen beantragt und Anfang des Jahres 2020 vom Staat erhalten haben, müssen diese als Einnahmen im Jahr 2020 in ihrer Buchführung dokumentieren und versteuern. Dies gilt bei Einzelunternehmern für die Einkommensteuer und ebenfalls für juristische Personen (z.B. AG, Ltd, GmbH, UG haftungsbeschränkt und Vereine) bei der Körperschaftsteuer.

Aktuelles Urteil: Finanzamt darf Corona-Soforthilfe nicht pfänden

Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, ist rechtswidrig, entschied das Finanzgericht (FG) Münster in einem Eilverfahren.

Von Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur

Die Aufträge eines Reparaturservice gingen infolge der Corona-Pandemie auf null zurück. Daraufhin beantragte der Unternehmer Ende März 2020 zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs beim Land Nordrhein-Westfalen eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro für Kleinstunternehmer und Soloselbständige. Diese staatliche Hilfe wurde bewilligt und auf sein Geschäftskonto überwiesen. Dieses Konto war jedoch seit November 2019 mit einer vom Finanzamt auferlegten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet und die Hausbank verweigerte die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Antragsteller beantragte deshalb im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos.

Das Finanzgericht Münster gab diesem Antrag statt und verpflichte das Finanzamt, die Kontenpfändung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen und die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben. Die Begründung der Richter: Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung führten ferner zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller. Durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschuss in Form der Corona-Soforthilfe erhöht worden sei, werde die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt.

Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien und somit nicht dem Zweck, die vor dem 01.03.2020 entstandenen Ansprüche des Finanzamts zu befriedigen. Da die Corona-Soforthilfe mit Bescheid vom 27.03.2020 für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung bis zum 27.06.2020 einstweilen einzustellen.

Finanzgericht Münster, Beschluss vom 13.05.2020, Aktenzeichen: 1 V 1286/20 AO

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Die Corona-Hilfeprogramme der Bundesländer im Überblick

Baden–Württemberg

Solo-Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern

                                                               bis zu 10 Mitarbeitern

                                                               bis zu 50 Mitarbeitern

9.000 €

15.000 €

30.000 €

Die Antragsformulare können betroffene Unternehmer online abrufen und ausfüllen:

https://www.bw-soforthilfe.de/Soforthilfe/einreichen

Weitere Infos:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/soforthilfe-corona/

Bayern

Solo-Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern

                                                               bis zu 10 Mitarbeitern

                                                               bis zu 50 Mitarbeitern

9.000 €

15.000 €

30.000 €

Die Anträge sind auf der Website des bayerischen Wirtschaftsministeriums und auf den Seiten der Bezirksregierungen abrufbar. Sie müssen online ausgefüllt werden. Sie können nicht beim Wirtschaftsministerium, sondern nur bei den Bewilligungsstellen der Bezirksregierungen und der Stadt München eingereicht werden.

In Bayern können Anträge von Solo-Selbstständigen, gewerblichen Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern (Betriebsstätte in Bayern) und anderen, wie z.B. Vertretern der Freien Berufe, gestellt werden.

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Berlin

  • Berlin gewährt zusätzlich zu den Bundesmitteln 5.000 Euro Soforthilfe für Soloselbstständige und Firmen mit bis zu 5 Mitarbeitern.
  • Bis zu 14.000 Euro Zuschuss für Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten (5.000 Euro aus Landesmitteln, 9.000 Euro aus Bundesmitteln).
  • Bis zu 15.000 Euro Zuschuss für Unternehmen mit mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten.

Die Antragstellung erfolgt elektronisch auf den Seiten der Investitionsbank Berlin (IBB), Anträge per Post sind nicht zugelassen.

https://www.ibb.de/de/foerderprogramme/corona-zuschuss.html

Brandenburg

Brandenburg fördert gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen. Die Soforthilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Der Zuschuss ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen (Vollzeitäquivalente) und beträgt:

·       bis zu 5 Erwerbstätige: bis zu 9.000 Euro,

·       bis zu 15 Erwerbstätige: bis zu 15.000 Euro,

·       bis zu 50 Erwerbstätige: bis zu 30.000 Euro,

·       bis zu 100 Erwerbstätige: bis zu 60.000 Euro

Den Förderantrag können Sie auf der Website der Investitionsbank des Landes Brandenburg herunterladen und digital ausfüllen. Die Anträge können per E-Mail oder per Post anschließend an die Investitionsbank zurückgeschickt werden.

https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/

Bremen + Bremerhaven

Um eine schnellere Hilfestellung für die Betroffenen zu erreichen, wird Antragstellern momentan ein unbürokratischer Zuschuss von bis zu EUR 5.000 im vereinfachten Verfahren bewilligt, der schnellstmöglich ausgezahlt wird.

Die dazu notwendigen Unterlagen sind unter Punkt 10 in dem Antragsformular dargestellt.

Eine Bezuschussung eines Liquiditätsbedarfs über 5.000 Euro hinaus zur Zeit nicht.

Unterlagen zum Nachweis des Bedarfs über 5.000 Euro sind daher aktuell nicht notwendig. Eine Finanzierung des über 5.000 Euro hinausgehenden Liquiditätsbedarfes wird unter Berücksichtigung das von der Bundesregierung angekündigte Bundeszuschussprogrammes im zweiten Schritt geprüft.

Den nicht rückzahlbaren Zuschuss bis zu 5.000 € können Unternehmen beantragen, die durch die Auswirkungen des Corona-Virus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Den Zuschuss erhalten Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz sowie Freiberufler in Bremen und Bremerhaven. In Einzelfällen ist ein Zuschuss bis zu 20.000 Euro möglich.

Ansprechpartner in Bremerhavener ist die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH. Informationen unter www.bis-bremerhaven.de.

Die ausgefüllten Anträge können bevorzugt per Mail an zuschuss@bab-bremen.de oder auch per Post an die BAB Bremer Aufbau Bank GmbH, Langenstr. 2- 4, 28195 Bremen zurückgeschickt werden.

Auch bei den Soforthilfen des Bundes erfolgt die Bearbeitung für Bremer Unternehmen durch die Bremer Aufbau-Bank. Eine Einmalzahlung in Höhe von 9.000 Euro für drei Monate sollen Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten bekommen. Bis zu 15.000 Euro sollen Firmen für drei Monate mit bis zu zehn Vollzeit-Beschäftigten erhalten.

Weitere Infos + Anmeldung:

https://www.hwk-bremen.de/presse-and-medien/pressemitteilungen/2020/2020-03-23-landesfoerderprogramm-fuer-sofortmassahmen

Hamburg

Kleine und mittlere Betriebe sowie Freiberufler aus Hamburg, die infolge der Corona-Epidemie und/oder der diesbezüglich erlassenen Hamburger Corona-Allgemeinverfügungen mittelbar bzw. unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdete Liquiditätsengpässe geraten sind, erhalten finanzielle Hilfen. Ausgezahlt wird die Soforthilfe von der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar und soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt werden. Geplant ist, dass Solo-Selbständige 2.500 Euro und Unternehmen 5.000 bis max. 25.000 Euro erhalten.

Die Bank weist darauf hin, dass die Umsetzung aktuell noch in Arbeit ist. Momentan gibt es noch keine Antragsformulare, diese sollen aber im Laufe des 30.3. bereitgesteht werden.

https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen

Hessen

Hessen stockt die Soforthilfen des Bundes auf. So soll es für Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten einmalig eine Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro geben, für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten bis zu 20.000 Euro. Sind bis zu 50 Mitarbeiter beschäftigt, gibt es einen einmaligen Zuschuss von bis zu 30.000 Euro. Die Zuschüsse sollen aus Bundes- und Landesmitteln finanziert werden. Über das angegebene Portal beim Regierungspräsidium Kassel können alle Anträge ab dem 30. März gestellt und die Unterlagen hochgeladen werden. 

Weitere Infos:https://www.hessen.de/fuer-buerger/aktuelle-informationen-zu-corona-hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern stellt zusätzlich zu den Bundeszuschüssen für Klein- und Kleinstbetrieben auch Unternehmen bis zu 49 Beschäftigten Soforthilfen zur Verfügung.

Die Soforthilfen von Bund und Land sehen folgendes vor:  

·       bis zu 9.000 Euro Zuschuss für Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten, 

·       bis zu 15.000 Euro Zuschuss für Unternehmen bis 10 Beschäftigten

·       bis zu 25.000 Euro Zuschuss für Unternehmen bis zu 24 Beschäftigten

·       bis zu 40.000 Euro Zuschuss für Unternehmen bis zu 49 Beschäftigten

Der Antrag kann dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern vorab per E-Mail übermittelt werden, es ist jedoch zwingend notwendig, das Formular ebenfalls postalisch einzureichen. Ein Antragsformular steht online zum Download zur Verfügung.

Weitere Infos:https://www.lfi-mv.de/foerderungen/corona-soforthilfe

Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen zahlt zusätzlich zu den Soforthilfen des Bundes auch Betrieben mit 10 bis 50 Beschäftigten einen Zuschuss in Höhe von 25.000 Euro. Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt für drei Monate:

  • 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Das Antragsverfahren ist ausschließlich digital durchführbar. Der Link zum Antragsverfahren wird am 27. März auf den Webseiten der fünf Bezirksregierungen (Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster) zur Verfügung gestellt. Anträge sind bis spätestens 30. April zu stellen.

Antrag online:https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=9DA435964B942F8F1C11

Weitere Infos:https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Rheinland-Pfalz

Anträge für den Bundeszuschuss können ab der 14. Kalenderwoche bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz gestellt werden. Die Zuschüsse können mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten ergänzt werden.

Die Soforthilfen von Bund und Land sehen folgendes vor:

  • bis zu 9.000 Euro Zuschuss für Selbstständige und Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten, 
  • bis zu 15.000 Euro Zuschuss für Unternehmen von 6 bis 10 Beschäftigten
  • bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes für Unternehmen von 11 bis 30 Beschäftigten

Weitere Infos:https://mwvlw.rlp.de/de/themen/corona/

Saarland

Kleine Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern erhalten im Saarland eine Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro. Der Antrag muss in diesem Bundesland direkt an das Wirtschaftsministerium geschickt werden. Das Ministerium weist darauf hin, dass der Antrag ausgefüllt, fotografiert oder eingescannt per Mail verschickt werden kann: soforthilfe@wirtschaft.saarland.de

So sieht die Staffelung der Zuschüsse aus

  • 0 bis 1 Mitarbeiter: Soforthilfe von bis zu 3.000 Euro
  • bis zu 5 Mitarbeiter: Soforthilfe von bis zu 6.000 Euro
  • bis zu 10 Mitarbeiter: Soforthilfe von bis zu 10.000 Euro

  Weitere Infos:https://www.saarland.de/254842.htm

Sachsen

Kleine Unternehmen, und Selbstständige sollen Soforthilfen in Höhe von bis zu 15.000 Euro erhalten. So erhalten Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu fünf Beschäftigten eine Einmalzahlung von bis zu 9.000 Euro für drei Monate und bis zu 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten. Diese Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Die Anträge müssen online bis spätestens 31.05.2020 bei der Sächsischen Aufbaubank Förderbank gestellt werden.

Die sächsische Landesregierung prüft eine Erweiterung der Hilfen „mittels zusätzlicher Unterstützungsprogramme“.

https://www.coronavirus.sachsen.de/unternehmen-arbeitgeber-und-arbeitnehmer-4136.html

Weiteres Infos:https://www.sab.sachsen.de/

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat eine Richtlinie zur Corona-Soforthilfe in Anlehnung an das Hilfspaket des Bundes erlassen. Das Gesamtvolumen der Soforthilfe beträgt insgesamt 150 Millionen €; diese werden für Unternehmen gestaffelt ausgezahlt.

So erhalten Unternehmen mit

  • bis zu 5 Mitarbeitern bis zu 9.000 Euro,
  • 6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro, 11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro,
  • 26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 Euro.

Ausgezahlt werden die Zuschüsse über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt.

Nähere Infos:https://www.ib-sachsen-anhalt.de/temp-coronavirus-informationen-fuer-unternehmen.html

Schleswig-Holstein

Das Land Schleswig-Holstein stellt ein Soforthilfeprogramm für Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bereit.

Die Höhe der Soforthilfe ist folgendermaßen gestaffelt:

  • bis zu 5 Beschäftigte bis zu 9.000 Euro,
  • 5 bis zu 10 Beschäftigte bis zu 15.000 Euro. 

Beantragt werden kann die Soforthilfe bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Dort steht auch der Antrag als Download bereit.

Weitere Infos:https://www.ib-sh.de/aktuelles/news/aktuelle-meldung/antrag-auf-gewaehrung-einer-soforthilfe/

Thüringen

Wie in anderen Bundesländern richtet sich die Einmalzahlung unter anderem an Solo-Selbstständige und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten. Dabei erhalten Unternehmen bis zu 5 Mitarbeitern einmalig vom Land 5.000 Euro. Die Hilfe soll dann durch Bundesmittel um 4.000 Euro auf bis zu 9.000 Euro aufgestockt werden. Für Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern sollen vom Land bis zu 10.000 Euro kommen. Auch hier soll der Betrag durch Gelder des Bunds auf bis zu 15.000 Euro erhöht werden, wenn die Bundesmittel endgültig beschlossen sind. Außerdem gibt es für Unternehmen mit bis zu 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro und solche mit bis zu 50 Mitarbeitern bis zu 30.000 Euro.

Die Antragstellung erfolgt über die Handwerkskammern in Thüringen und über die Aufbaubank. Der Antrag steht auf den Internetseite der HWK Erfurt unter www.hwk-erfurt.de/soforthilfe, der Handwerkskammer für Ostthüringen unter www.hwk-gera.de und der Handwerkskammer Südthüringen unter www.hwk-suedthueringen.de bereit. Dabei müssen die Betriebe die Schadenshöhe der nächsten zwei bis drei Monate in etwa beziffern und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Die Gelder werden nach einer Prüfung der Unterlagen über die Thüringer Aufbaubank ausbezahlt.

Antrag und weitere Infos:https://mobil.aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen

Leser-Hinweis:

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