Minijob ist ohne Arbeitsvertrag sozialversicherungspflichtig

Von ECOVIS-Rechtsanwältin Olga Panin-Erler

Wer sich in einem Arbeitsverhältnis auf Minijob-Basis befindet, hat die Änderungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz eventuell mitbekommen. Diese besagen: Ein Minijob ist ohne Arbeitsvertrag sozialversicherungspflichtig.

Minijob ist ohne Arbeitsvertrag sozialversicherungspflichtig – Mindestarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbaren

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 TzBfG muss eine Mindestarbeitszeit schriftlich vereinbart werden. Dies war bis zum 31. Dezember 2018 soweit unproblematisch, da selbst unter Zugrundelegung des Mindestlohns bei zehn Stunden pro Woche die Grenze von 450 Euro monatlich nicht überschritten wurde. Somit führte die fiktive Mindestarbeitszeit bislang nicht zu Komplikationen.

Minijob ist ohne Arbeitsvertrag sozialversicherungspflichtig und die Neufassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG

Mit der Neufassung des § 12 Abs. 1 Satz 2 TzBfG änderte sich alles:

Ab dem 1. Januar 2019 ersetzte der Gesetzgeber die zehn Stunden durch 20 Stunden pro Woche. Geleitet von dem Grundsatz des Arbeitnehmer:innen-Schutzes, schafft der Gesetzgeber damit für die fehlende Arbeitszeitvereinbarung der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit eine schärfere Rechtsfolge für Arbeitgeber:innen. Am Ende sind Arbeitnehmer:innen durch die Neuregelung geschützt.

Geringfügigkeitsgrenze ist die Folge bei fehlender Arbeitszeitvereinbarung

Fehlt die schriftliche Arbeitszeitvereinbarung einer wöchentlichen Arbeitszeitdauer, können bislang geringfügig Beschäftigte und auf Stundenbasis Beschäftigte dadurch sozialversicherungspflichtig werden. Denn dann greift die Fiktion des § 12 Abs. 1 Satz TzBfG und es gelten 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Die Geringfügigkeitsgrenze wird durch diese Fiktion überschritten.

Beispiel:

Vor dem 31. Dezember 2018 war bei einem Mindestlohn von 8,84 Euro pro Stunde unerheblich, ob die Vertragsparteien eine schriftliche Vereinbarung über die Arbeitszeit vereinbart hatten. Es wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden zugrunde gelegt. Die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro wurde nicht überschritten.

Ab dem 1. Januar 2019 veränderte sich die Gesetzeslage dahingehend, dass bei einer fehlenden schriftlichen Vereinbarung 20 Stunden pro Woche als vereinbart galten. Bei einem Mindestlohn von 9,50 Euro pro Stunde (2021) ist die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro daher überschritten. Durch die Neuregelung ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig.

Unsere Einschätzung

Arbeitgeber:innen sollten in jedem Fall prüfen, ob sie Arbeitsverträge mit geringfügig Beschäftigten abgeschlossen haben. Denn eine faktische Arbeitszeiterfassung reicht in vielen Situationen nicht aus. Vielmehr verlangt das Gesetz eine schriftliche Vereinbarung.

Bestehende Arbeitsverträge mit Mini-Jobbern sollten Sie also dringend überprüfen. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) konkretisierte dahingehend, dass die über die vereinbarte wöchentliche Mindestarbeitszeit hinausgehende abrufbare Arbeitszeit nicht mehr als 25 Prozent betragen darf.

Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.