Künstlersozialabgabe: Auch Heilberufler müssen Beiträge für Kreativleistung zahlen

Von Steuerberater Johannes Pakendorf, ECOVIS

Ärzte sind oft der Meinung, dass sie die Künstlersozialabgabe nichts angehe. Denn sie sei etwas für Musiker, Schauspieler oder Maler. Das stimmt nicht, denn die Beitragspflicht in der Künstlersozialkasse gilt auch für Heilberufler.

Schnell mal die Website neu gestalten, die Flyer für die Praxis überarbeiten oder für das Firmenjubiläum mit einer Band für einen musikalischen Rahmen sorgen – alles Dinge, die im Praxisalltag anfallen und notwendig sind. „Dass aufgrund dieser kreativen Gestaltungen eine Künstlersozialabgabe (KSA) fällig sein kann, wissen Mediziner oft nicht“, sagt Johannes Pakendorf, Steuerberater bei Ecovis in Rostock.

Wann die Abgabe zu zahlen ist

Ärzte betreiben Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für das eigene Unternehmen als „Eigenwerber“, wenn sie beispielsweise für die Praxis ein neues Corporate Design von einem Grafiker entwickeln lassen. Und damit werden sie unbemerkt zum Verwerter künstlerischer Leistungen im Sinne der Künstlersozialkasse (KSK).

Schon ein oder zwei Werbeleistungen pro Jahr reichen dabei oft für eine Abgabepflicht aus. „Dabei ist es unerheblich, ob der leistende Künstler, etwa ein Grafiker, Webdesigner oder Journalist, selbst in der KSK versichert ist“, erklärt Pakendorf, „denn der Begriff des Künstlers ist bei der KSA weit definiert.“ Eine besondere künstlerische Qualität der Leistung ist nicht erforderlich.

Überschreitet der Heilberufler die jährliche Bagatellgrenze von 450 Euro netto für die empfangenen Leistungen, muss er sie ab diesem Jahr der KSK melden. Das geht über einen Meldebogen oder ein Onlineformular. Bis zum 31. März des Folgejahres haben sie dazu Zeit.

Hier ist der Meldebogen zu finden: www.kuenstlersozialkasse.de/unternehmen- und-verwerter/entgeltmeldung.html.

Der Abgabesatz wird jährlich angepasst. Für 2021 und 2022 beträgt er 4,2 Prozent der pro Jahr netto in Rechnung gestellten künstlerischen Leistung. Bereits mit Wirkung zum 15. Juni 2007 ist die Prüfung der Beitragspflicht Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung und wird turnusmäßig im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung umgesetzt.

Keine Regel ohne Ausnahme

Nicht immer ist klar, ob eine in Anspruch genommene Leistung der Beitragspflicht unterliegt. Außerdem gibt es Ausnahmen von der Beitragspflicht, beispielsweise wenn eine juristische Person, etwa eine GmbH, UG oder ein e. V., eine Leistung erbringt. Dann können Unternehmer Unterstützung durch den Steuerberater erhalten. „Wir zeichnen bei der Buchführung die relevanten Vorgänge gesondert auf, prüfen am Jahresende den Gesamtaufwand und schauen, ob unsere Mandanten meldepflichtig sind. Dann kann nichts schiefgehen“, sagt Ecovis-Experte Pakendorf.