Regelungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise weiterhin gültig

Von Rechtsanwältin Olga Panin-Erler

Die Geltungsdauer der Regelungen zum Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise sind weiterhin gültig. Hier bekommen Sie alle Infos im Überblick.

Grundsätzlich können Unternehmen Kurzarbeitergeld nur zwölf Monate beziehen. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte der Bund im vergangenen Jahr Sonderregelungen geschaffen. Da selbst im Frühjahr 2021 Lockerungen der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie nicht absehbar sind, verlängerte der Bund die Geltungsdauer der Sonderregelungen nun.

Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise: maximale Bezugsdauer verlängert

Der Bund hat die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf 24 Monate verlängert. Maximal können Unternehmen es nun bis zum 31. Dezember 2021 beziehen.

Voraussetzung für verlängerte Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes

Voraussetzung dafür ist, dass sich die betroffenen Unternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit befunden haben.

Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise

Aufgrund der pandemiebedingt geschaffenen Sonderregelungen erhöht der Bund das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist. Ab dem vierten Bezugsmonat ist das Kurzarbeitergeld auf 70 (beziehungsweise 77 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 (beziehungsweise 87 Prozent für Beschäftigte mit mindestens einem Kind) aufgestockt.

Der Bund berücksichtigt Bezugsmonate ab dem 1. März 2020. Diese Regelung hat der Bund für Beschäftigte, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Verlängerung der Sonderregelungen gilt auch für Hinzuverdienstregel

Die Verlängerung der Sonderregelungen erstreckt sich auch auf die Hinzuverdienstregelung während der Pandemie. Minijobs (bis 450 Euro) bleiben anrechnungsfrei. Sozialversicherungsbeiträge erstattet der Bund bis zum 30. Juni 2021 voll und dann bis zum 31. Dezember 2021 hälftig. Vorausgesetzt, die Betriebe haben vor dem 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen.

Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter:innen

Kurzarbeitergeld können Unternehmen auch für Leiharbeitnehmer:innen bis zum 31. Dezember 2021 beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betrieb bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit begonnen hat.

Dann müssen Unternehmen Kurzarbeitergeld neu beantragen

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn keine Unterbrechung der Kurzarbeit von drei oder mehr Monaten vorlag. Andernfalls muss eine neue Anzeige erfolgen.

Kurzarbeitergeld verlängern

Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine formlose Anzeige bei der Arbeitsagentur nötig. Sie muss die Dauer und die Gründe für die Verlängerung enthalten. Für Betriebe mit Betriebsräten ist die Betriebsvereinbarung über die Verlängerung erforderlich. Betriebe ohne Betriebsrat müssen die Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beilegen.

Das passiert mit Resturlaubsansprüchen in der Kurzarbeit

Sofern noch übertragbare Resturlaubsansprüche vorhanden sind, müssen Arbeitnehmer:innen diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einsetzen. Das heißt: Arbeitgeber müssen mit Beschäftigten, den Antritt von zu verfallen drohendem Resturlaub in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer:innen gehen vor.

Ab dem 1. Januar 2021 müssen Arbeitnehmer:innen nicht verplanten Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einfordern.

Unsere Einschätzung

Prüfen Sie, ob für die Verlängerung von Kurzarbeit von der Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Vereinbarung mit den Arbeitnehmern umfasst ist. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Verlängerung von Kurzarbeit erneut schriftlich vereinbaren.

Prüfen Sie den Bewilligungszeitraum der Kurzarbeit. Unter Umständen kann eine Verlängerung angezeigt sein.