Gewerbesteuer-Kürzungen: Welchen Betrag Sie für Eigentum abziehen dürfen

Nach den Hinzurechnungen dürfen Sie Ihren vorläufigen Gewerbeertrag unter bestimmten Voraussetzungen kürzen (§ 9 GewStG). Dadurch soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Hierunter fallen zum Beispiel:

  • die Kürzung wegen betrieblichen Grundbesitzes,
  • die Kürzung wegen Gewinnen aus Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften,
  • die Kürzung wegen Zuwendungen.

Kürzung wegen betrieblichen Grundbesitzes

Um eine Doppelbelastung zwischen Gewerbesteuer und Grundsteuer zu vermeiden, dürfen Sie Ihren betrieblichen Grundbesitz mit 1,2 Prozent des Einheitswerts von Ihrem Gewerbeertrag abziehen (§9 Nr. 1 GewStG).

Kürzung wegen Gewinnen aus Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften

Gelten die Gesellschafter als Mitunternehmer, wie es zum Beispiel bei einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) der Fall ist? Dann ist die Gewerbesteuer-Kürzung für Gewinnanteile an diesen Gesellschaften möglich (§9 Nr. 2 GewStG).

Ähnliches gilt für Gewinnanteile an deutschen Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt (§9 Nr. 2a GewStG).

Die Gewinne ausländischer Betriebsstätten eines deutschen Unternehmens sind ebenfalls herauszurechnen (§9 Nr. 3 GewStG). Denn diese Gewinne unterliegen nicht der deutschen Gewerbesteuer.

Gleiches gilt bei einer Beteiligung von wenigstens 15 Prozent an einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§9 Nr. 7 GewStG). Hier kommen weitere Nachweise und Voraussetzungen hinzu, zum Beispiel muss die Beteiligung vor dem Abschlussstichtag durchgängig mindestens 12 Monate bestanden haben.

Eine weitere Gewerbesteuer-Kürzung gibt es für ausländische Gewinnanteile, wenn dieses Unternehmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) von der Gewerbesteuer befreit ist.

Kürzung wegen Zuwendungen

Hierunter fallen Spenden oder Mitgliedsbeiträgen, um steuerbegünstigte Zwecke zu fördern (§9 Nr. 5 GewStG).

Beispielrechnung:

Beispiel: Wir führen das Beispiel der vorherigen Seiten fort. Ihre Firma verkauft Computer und erwirtschaftet einen Jahresgewinn von 250.000 Euro. Bisher gingen wir nur davon aus, dass Ihr Unternehmen Verkaufsräume gemietet hatte, was sich in der Gewerbesteuer-Hinzurechnung niederschlug. Jetzt kommt ein Lager hinzu, das Sie zu Beginn Ihrer Tätigkeit gekauft haben. Das Finanzamt hat für die Lagerräume einen Einheitswert von 40.000 Euro festgesetzt.

Ergebnis: 1,2 Prozent auf 40.000 Euro = 480 Euro. Der Gewerbesteuerertrag wird also um 480 Euro gekürzt.

Rechnung:

Posten Betrag
Ausgangsgröße: Gewinn des Betriebs 250.000 Euro
Gewerbesteuer-Hinzurechnungen + 9.625 Euro
Gewerbesteuer-Kürzungen: 40.000 Euro * 0,012 (also 1,2 Prozent) - 480 Euro
Gewerbeertrag = 259.145 Euro
Ergebnis: maßgebender Gewerbeertrag (abgerundet auf 100 Euro) = 259.100 Euro