So berechnen Sie Ihren Gewerbeertrag

Der Gewerbeertrag ist seit 1998 die alleinige Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Er stellt die Ertragskraft des steuerpflichtigen Gewerbebetriebs dar, und zwar unabhängig davon, an wen der Gewerbebetrieb diese Erträge ausschüttet.

Die Ausgangsgröße zur Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 GewStG) ist der Gewinn, den Sie im Jahr erwirtschaftet haben. Hierzu müssen Sie die so genannten Gewerbesteuer-Hinzurechnungen addieren (§ 8 GewStG) und die Gewerbesteuer-Kürzungen abziehen (§ 9 GewStG). Ihr so ausgerechneter Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro abzurunden.

Abschließend wird für Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 Euro gewährt. Achtung: Dieser Gewerbesteuer-Freibetrag gilt nicht für eine GmbH.

Beispiel: Ihre Firma verkauft Computer und erwirtschaftet einen Jahresgewinn von 250.000 Euro. Ihre Hinzurechnung (ausführliches Beispiel) beläuft sich auf 9.625 Euro. Ihre Kürzung (ausführliches Beispiel) beträgt 480 Euro.

Rechnung:

Posten Betrag
Ausgangsgröße: Gewinn des Betriebs 250.000 Euro
Gewerbesteuer-Hinzurechnungen + 9.625 Euro
Gewerbesteuer-Kürzungen - 480 Euro
Zwischenergebnis: Gewerbeertrag = 259.145 Euro
maßgebender Gewerbeertrag (Abrundung auf 100 Euro) = 259.100 Euro
Abzug Gewerbesteuer-Freibetrag (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, keine GmbH) - 24.500 Euro
Ergebnis: verbleibender Gewerbeertrag = 234.600 Euro

Hinweis: Bei einigen Unternehmen ist das Wirtschaftsjahr nicht gleich dem Kalenderjahr. In diesem Fall wird für das Steuerjahr der Gewinn desjenigen Wirtschaftsjahrs maßgeblich, das im Jahr der Steuererhebung endet. Übertriebenes und wirklichkeitsfernes Beispiel zum Verdeutlichen: Wenn das Wirtschaftsjahr des Unternehmens vom 1. Februar bis 31. Januar eines jeden Jahres läuft, dann ist der Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2016/2017 im Steuerjahr 2017 zu versteuern. Obwohl nur ein einziger Wirtschaftsmonat in dieses Jahr fällt.

Nächster Schritt: Der verbleibende Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahl multipliziert, um den Gewerbesteuerteuermessbetrag zu ermitteln.