Was ist der Sparerpauschbetrag und wie spare ich damit Steuern?

Der Sparerpauschbetrag ist ein Freibetrag bei Kapitaleinkünften, zum Beispiel Zinsen, Dividenden und Aktien. Grundsätzlich sind Einnahmen aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Der Sparer-Pauschbetrag sorgt dafür, dass ein Teil dieser Einnahmen bei der Veranlagung der Einkommensteuer nicht berücksichtigt wird, also steuerfrei bleibt (§ 20 Absatz 9 EStG).

Dieser Freibetrag wird auch bei der pauschalen Abgeltungsteuer berücksichtigt, wenn Sie einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank einreichen oder ihn mit mehreren Freistellungsaufträgen auf mehrere Kreditinstitute verteilen.

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für zusammenveranlagte Eheleute. Er ersetzt seit Einführung der Abgeltungssteuer zum 1. Januar 2009 den früheren Sparerfreibetrag (750 Euro pro Person) und den früheren Werbungskostenpauschbetrag (51 Euro pro Person). Entgegen der früheren Regelung ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen.

Wenn die Kapitaleinnahmen weniger als 801 Euro betragen, ist der Sparer-Pauschbetrag auf die Höhe der Einnahmen beschränkt. Es können also keine negativen Kapitaleinkünfte entstehen, die mit anderen Einkünften verrechnet werden könnten.

Wie viel Sie vom Sparerpauschbetrag haben

Wie viel bringt 1 x Sparerpauschbetrag? Rechnung: 801 Euro Kapitalerträge pro Jahr sind steuerfrei. Das heißt, dass Sie keine 25 Prozent Steuern darauf zahlen müssen. 25 Prozent auf 801 Euro sind fast genau 200 Euro. So viel Geld sparen Sie also jedes Jahr durch den Freibetrag.

Lohnt sich der Betrag für Sie? Bei der Antwort auf diese Frage ist zu berücksichtigen, dass das Finanzamt den Sparerpauschbetrag automatisch anwendet - kaum Arbeitsaufwand für Sie. Am meisten profitieren Sie allerdings, wenn Sie den Freibetrag jedes Jahr voll ausschöpfen können. Im folgenden Steuer-Trick 1 steht, wie das geht. Eine weitere sinnvolle Möglichkeit ist, zusätzlich den Sparerpauschbetrag Ihres Ehegatten oder Lebenspartners zu nutzen und gegebenenfalls die Freibeträge Ihrer Kinder (Steuertrick Nr. 2), letzteres ist aber aufwändiger einzurichten und birgt Gefahren.

Querverweis: Falls Sie Geringverdiener unterhalb des Grundfreibetrags sind, ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) sinnvoller für Sie, als nur den Sparerpauschbetrag zu nutzen.

Steuer-Trick 1: Kapitalerträge auf mehrere Jahre verteilen

Der Sparerpauschbetrag steht Ihnen jedes Jahr aufs Neue zu. Daraus ergibt sich ein einfacher Steuer-Tipp: Nutzen Sie ihn auch jedes Jahr! Wenn möglich, verteilen Sie Ihre Kapitalerträge auf mehrere Jahre, statt sie in einem Jahr gesammelt einzustreichen.

Beispiel: a) Sie sind ledig und erhalten einmalig Zinsen über 1.602 Euro. Dank des Sparerpauschbetrags sind 801 Euro steuerfrei und nur die restlichen 801 Euro zu versteuern. Was wäre jedoch, wenn Sie folgende Möglichkeit hätten: b) Statt heute die vollen 1.602 Euro einzustreichen, lassen Sie sich dieses Jahr nur 801 Euro auszahlen und im nächsten Jahr noch mal 801 Euro. Angenommen, sie hätten in beiden Jahren keine anderen Kapitalerträge, dann nutzten Sie in beiden Jahren ihre Sparerpauschbeträge voll aus. Ihre Kapitalerträge wären komplett steuerfrei.

Die Frage ist daher, wie Sie den Zeitpunkt beeinflussen, zu dem Sie Ihre Kapitalerträge erwirtschaften. Lassen Sie folgende Ideen auf sich wirken. Beachten Sie dabei die Grundregel: Eine Steuerersparnis sollte nicht der vorrangige Grund für Ihre Anlageentscheidungen sein!

Möglichkeit 1: Aktien

Bei Aktien bestimmten Sie den Zeitpunkt der Veräußerung selbst. Vereinfachtes Beispiel: Anstatt Aktien am 27. Dezember mit 1.600 Euro Gewinn zu verkaufen, kann es sinnvoll sein, nur 800 Euro Gewinn einzustreichen. Die restlichen Papiere stoßen Sie am ersten Börsentag des neuen Jahres ab - ebenfalls mit 800 Euro Gewinn, falls der Kurs sich nicht nennenswert ändert.

Natürlich, dieses vereinfachte Beispiel blendet Ihre individuellen, übrigen Rahmenbedingungen aus. Zum Beispiel werden etwaige weitere Kapitalerträge im neuen Jahr nicht berücksichtigt. Aber der Ansatz zur Steuerersparnis sollte klar geworden sein.

Möglichkeit 2: Anleihen

Bei Anleihen bestimmen Sie den Zeitpunkt, wann Zinsen fließen. Die Zahlungen können sich gleichmäßig über die gesamte Laufzeit erstrecken. Oder sie fallen in den letzten Jahren der Laufzeit an (Kombizins-Anleihen) oder komplett gesammelt bei der Rückzahlung (Nullkuponanleihen/Zero-Bonds).

Steuer-Trick 2: Mehrere Sparerpauschbeträge nutzen

Wenn 1 Sparerpauschbetrag 200 Euro echte Ersparnis pro Jahr bringt (siehe oben), was bringen dann 10 Sparerpauschbeträge für Ihre Partner, Kinder, Hunde und Katzen? Nun gut, keine 2.000 Euro, außer Sie sind hauptberuflicher Steuerjongleur oder machen sich einen Sport daraus, noch den letzten Cent legal am Finanzamt vorbei zu manövrieren (falls Letzteres: Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen!).

Sie sollten die nachfolgenden Sparmöglichkeiten aber zumindest kennen und darüber nachdenken. Einmal erfolgreich eingerichtet, machen sie in den Folgejahren kaum zusätzliche Arbeit. So läppert sich dann doch eine satte Ersparnis zusammen.

Wie der Sparerpauschbetrag bei Ehepaaren funktioniert

Erzielen beide Ehepartner Kapitaleinkünfte und dabei ein Ehegatte weniger als 801 Euro Kapitalerträge, wird der Rest des anteiligen Sparerpauschbetrags beim anderen Partner berücksichtigt.

Beispiel 1: Max Sparsam ist ledig und erzielt 500 Euro Zinseinnahmen.

Ergebnis 1: Der Sparerfreibetrag von 801 Euro verringert sich auf 500 Euro und gleicht die Zinseinnahmen aus. Max Sparsam erzielt nun Kapitaleinkünfte in Höhe von 0 Euro. (Es entsteht also kein Verlust von 500 - 801 = -301 Euro.)

Beispiel 2: Max Sparsam und seine Frau Petra Weniger-Sparsam haben getrennte Sparkonten. Max Sparsam erzielt 1.101 Euro Zinseinnahmen. Seine Ehefrau erzielt 501 Euro Zinseinnahmen. Die beiden beantragen eine Zusammenveranlagung.

Ergebnis 2: Petra Weniger-Sparsam muss keine Kapitaleinkünfte versteuern, da sie unter dem Sparerpauschbetrag liegt. Die verbleibenden 300 Euro (801 Euro - 501 Euro) werden automatisch bei ihrem Mann abgezogen, so dass auch hier keine Zinsnahmen zu versteuern sind (1.101 Euro Zinsen - 801 Euro "eigener anteiliger Sparer-Pauschbetrag" - 300 Euro Sparer-Pauschbetrag von seiner Ehefrau).

Übertragung auf die eigenen Kinder

Der Sparerpauschbetrag lässt sich ausreizen, indem Sie Ihr Kapital auf Ihre Kinder übertragen, es in deren Namen anlegen und deren Freibeträge ausnutzen. Dieser Steuer-Trick lohnt sich jedoch nur bei einer besonders hohen Anlagesumme. Zudem sind mögliche Nachteile damit verbunden, zum Beispiel beim Bafög, bei Krankenkassenbeiträgen, beim Kindergeld und natürlich bei der Kontrolle über das Kapital. Besprechen Sie sich daher unbedingt mit einem Steuerberater, bevor Sie ein solches Modell nutzen.

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Kein Freistellungsauftrag abgegeben? Wenden Sie Ihren Sparerpauschbetrag über die Steuererklärung an

Steuer-Tipp: Sollten Sie bisher keinen Freistellungsauftrag bei der Bank abgegeben haben, führt dieses dazu, dass die Bank bereits ab dem ersten Euro Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchsteuer einbehält. In diesen Fällen lohnt es sich immer, eine Einkommensteuererklärung abzugeben und bei den Kapitaleinkünften die Günstigerprüfung zu beantragen. Dann berücksichtigt das Finanzamt beim Erstellen Ihres Einkommensteuerbescheids den Sparerpauschbetrag und erstattet Ihnen mehr als 200 Euro.