Werbungskosten: Begriffseinteilung für verschiedene Gruppen von Steuerzahlern

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Ausführliche Erklärung und Begriffsunterscheidung:

Es gibt mehrere Bedeutungen des Begriffs "Werbungskosten". Sie hängen davon ab, ob Sie sich als Arbeitnehmer (auch GmbH-Geschäftsführer), Vermieter oder Kapitalanleger mit diesem Thema auseinandersetzen. Gemeinsam ist ihnen diese vereinfachte Erklärung: Wer Geld verdient oder verdienen möchte, der hat Ausgaben. Diese Ausgaben müssen berücksichtigt werden, wenn die Steuerlast ermittelt wird. Dies folgt aus dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit: Jeder Steuerpflichtige darf nur nach seiner so genannten "wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" besteuert werden. Das Finanzamt erkennt Ihre Ausgaben nur dann als Werbungskosten an, wenn kein zu großer Privatvorteil damit verbunden ist.

Wie genau das Finanzamt Ihre Werbungskosten berücksichtigt, lesen Sie auf den folgenden konkreten Hintergrundseiten mit weiteren Steuer-Tipps und Nachrichten:

  • Arbeitnehmer: Im Zusammenhang mit Ihrem Beruf entstehen Ihnen Kosten. Zum Beispiel für Fortbildungen, Dienstreisen oder Fahrten zur Arbeit (Pendlerpauschale). Wenn Sie diese Kosten selbst getragen, also nicht vom Arbeitgeber erstattet bekommen haben, ziehen Sie sie als Werbungskosten von Ihren so genannten "Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit" ab. Wichtig: Jedem Arbeitnehmer steht jährlich eine Werbungskostenpauschale zu. Das Finanzamt berücksichtigt Ihre gesammelten Werbungskosten daher nur, wenn ihr Gesamtbetrag höher ist als der Pauschbetrag. Hier lesen Sie gezielte Hintergründe und Steuertipps zu Werbungskosten für Arbeitnehmer.
  • Vermieter: "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" sind eine eigene Kategorie bei der Einkommensteuer. Von diesen Einkünften ziehen Sie Ihre Ausgaben ab, vor allem Renovierungen, Abschreibungen (für den Bau oder Erwerb), Kreditzinsen, Grundsteuer, Versicherungen etc. Diese gesammelten Ausgaben werden ebenfalls "Werbungskosten" genannt. Sie beziehen sich nur auf die Vermietung. Es gibt keine Pauschale wie bei den Arbeitnehmern. Hier lesen Sie gezielte Hintergründe und Steuertipps zu Werbungskosten für Immobilienbesitzer.
  • Kapitalanleger: Bis zum 31. Dezember 2008 konnten auch Kapitalanleger alle Kosten gegenrechnen, die ihnen durch ihre Investitionsentscheidungen entstanden. Zum Beispiel für Beratung, Börsenzeitung und Software. Seit Einführung der Abgeltungsteuer 2009 ist dies nicht mehr möglich. Egal, ob Sie Ihre Kapitaleinkünfte tatsächlich pauschal versteuern oder individuell über Ihre Einkommensteuererklärung. Hier lesen Sie gezielte Hintergründe und Steuertipps zu Werbungskosten für Kapitalanleger.
  • Studenten und Auszubildende fallen unter Arbeitnehmer, auch wenn sie noch nicht berufstätig sind. Ob das Finanzamt ihre Ausbildungskosten als Werbungskosten anerkennt, hängt vom Einzelfall ab.
  • Nicht dazu gehören Selbstständige und Freiberufler: Sie ziehen Ihre beruflich oder betrieblich bedingten Kosten als Betriebsausgaben ab.

Achtung: Jede dieser Werbungskosten-Gruppen lässt sich nur mit der zugehörigen Art von Einkünften verrechenen. Beispiel: Sie arbeiten als angestellte Lehrerin und vermieten mehrere Wohnungen. Dann berücksichtigen Sie Ihre Fortbildungskosten als Lehrerin bei den Werbungskosten für Arbeitnehmer. Sie ziehen Ihre Kosten für das Mehrfamilienhaus von Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ab. Die Fortbildungskosten haben aber nichts mit Ihren Mieteinnahmen zu tun.

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