Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung

Hierunter fallen die Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung, eines Einfamilienhauses oder einer Garage sowie die Einkünfte aus der Verpachtung von unbebauten Grundstücken.

Als Grundlage zur Berechnung der Einkommensteuer wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten herangezogen. Es gilt also das Nettoprinzip.

In der Steuererklärung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf der Anlage V eingetragen.

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