Wie Sie alle Arten von Aktien versteuern

Aktien sind Urkunden, die ihrem Inhaber einen Anteil am Unternehmen und bestimmte Rechte verbriefen, zum Beispiel Anrecht auf Dividende, Auskunftsrechte und Stimmrecht auf der Hauptversammlung. Eine Steuerpflicht kann bei Aktien auf zwei Arten entstehen: Wenn das Unternehmen seinen Anteilseignern einen Anteil am Gewinn zahlt (Dividende) oder wenn Sie als Anleger Ihre Aktien mit Gewinn verkaufen. Sowohl Dividenden als auch Verkaufsgewinne gelten seit 1. Januar 2009 als Kapitalerträge und fallen unter die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer).

So sparen Sie bei Aktien Steuern

Für Aktien gelten die gleichen Steuerspar-Möglichkeiten, wie im Hauptartikel zur Abgeltungsteuer beschrieben (Stichworte: individuelle Versteuerung über die Einkommensteuererkläung, Sparerpauschbetrag, Freistellungsauftrag,Nichtveranlagungsbescheinigung,Gewinn-Verlust-Verrechnung).

Verlustverrechnung konkret bei Aktien

So wie Veräußerungsgewinne aus Aktien steuerpflichtig sind, senken Veräußerungsverluste die Steuerlast. Gewinne und Verluste aus demselben Steuerjahr werden miteinander verrechnet. Nicht genutzte Verluste sind auf folgende Jahre übertragbar. Die Gewinne und Verluste müssen durch einen Verkauf tatsächlich entstanden sein - eine reine Kursveränderung reicht nicht aus. Achtung: Aktienverluste lassen sich nicht mit Zinsgewinnen oder Dividenden verrechnen. Lesen Sie hier, wie die Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen genau funktioniert.

Sie nutzen diese Verlustverrechnung gezielt durch einen Steuertrick: Verkaufen Sie verlustreiche Papiere, die Sie eigentlich halten wollten. So realisieren Sie Ihren Kursverlust fürs Finanzamt. Direkt danach kaufen Sie die Papiere zurück - mit dem Segen des Bundesfinanzhofs (BFH).

Jedes Kreditinstitut in Deutschland verrechnet automatisch die Gewinne und Verluste aus allen Geschäften beim selben Institut. Um bankenübergreifende Geschäfte auszugleichen, ...

  • beantragen Sie Jahresbescheinigungen Ihrer Banken (bis zum 15. Dezember),
  • geben Sie eine Steuererklärung ab und
  • füllen Sie die Anlage KAP aus.

Depotübertragung steuerpflichtig?

Wenn Sie Ihre Aktien in ein Depot bei einer anderen Bank übertragen, handelt es sich auch steuerrechtlich um eine klare Übertragung. Also nicht um einen Verkauf nebst Rückkauf der Papiere. Es entsteht also kein Veräußerungsgewinn, der steuerpflichtig wäre.

Steuerregeln für bestimmte Aktien

Für folgende Arten von Aktien gelten besondere Steuerregeln:

Bonusaktien sind steuerpflichtig

Zur Steuerpflicht auf Bonusaktien entschied der Bundesfinanzhof (BFH) am konkreten Fall der Deutschen Telekom AG: Wer beim zweiten Börsengang der Telekom Bonusaktien erhalten hatte, musste diese als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern (Aktenzeichen: VIII R 70/02).

Dieses grundsätzlich nachteilige Urteil hatte einen Vorteil beim dritten Börsengang der Telekom: Hier behandelten die Finanzämter die Bonusaktien als sonstige Einkünfte. Da es sich jedoch wegen des BFH-Urteils um Kapitaleinkünfte handelte, mussten Anleger dank des Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte des Werts versteuern und genossen außerdem den damaligen Sparerfreibetrag von 2.740 Euro für Verheiratete und 1.370 Euro für Ledige.

Freiaktien können steuerpflichtig sein

Normalerweise gilt bei einer Kapitalgesellschaft: Wandelt sie Gesellschaftsmittel, zum Beispiel Rücklagen, in Nennkapital um und vergibt neue Anteilsscheine an ihre Gesellschafter, so handelt es sich dabei nicht um eine Kapitaleinnahme. Anders verhält es sich, wenn der Aktionär zwischen Freiaktien und einer Dividende wählen kann. Dann handelt es sich bei den zusätzlichen Aktien um steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: VIII R 49/03).

Bankgeheimnis greift nicht

Vorsicht vor falschem Sicherheitsgefühl: Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurden die Banken regelrecht zu Steuereintreibern zwangsverpflichtet. Doch schon vorher griff das Bankgeheimnis nicht. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zum Beispiel hat eine Bank dazu verurteilt, alle Kunden zu nennen, die von der Telekom Bonusaktien (siehe oben) erhalten hatten (Aktenzeichen: 4 V 24/04). Auf diese Bonusaktien sind Steuern fällig, jedoch hat ein Großteil der Kapitalanleger die Geschenke gegenüber den Finanzämtern verschwiegen. Die Anfrage der Steuerfahndung bei der Bank war laut FG-Richter berechtigt, weil es sich wegen ausreichender Verdachtsmomente nicht um Ermittlungen auf gut Glück handelte.

Steuer-Tipp: Teilen Sie dem Finanzamt alle steuerrelevanten Vorgänge mit, in denen es um Aktien geht. Andernfalls machen Sie sich möglicherweise der Steuerhinterziehung strafbar.

Historie: Wie Aktien vor Einführung der Abgeltungsteuer behandelt wurden

Bevor zum 1. Januar 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, galten völlig andere Steuerregeln für Aktien. Dabei war zwischen Dividenden und Kursgewinnen zu unterscheiden.

Dividendenzahlungen: Vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2008 wurden Dividendenzahlungen einer Aktiengesellschaft (AG) nach dem so genannten Halbeinkünfteverfahren besteuert. Hierbei musste der Aktionär die Dividende nur zur Hälfte versteuern. Die andere Hälfte blieb steuerfrei. Im Gegenzug berücksichtigte das Finanzamt Werbungskosten ebenfalls zur Hälfte Steuern mindernd. Ziel des Halbeinkünfteverfahrens war es, eine doppelte Besteuerung zu vermeiden: Das Unternehmen hatte seine Gewinne bereits versteuert, der Aktionär sollte auf seinen Anteil am Gewinn nicht auch noch die volle Steuer zahlen. Bis zum 31. Dezember 2001 galt für Dividenden das Anrechnungsverfahren: Der Anteilseigner musste erhaltene Dividenden mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Kursgewinne: Vor dem 1. Januar 2009 mussten Anteilseigner den Veräußerungsgewinn versteuern, wenn sie Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Kauf mit Gewinn verkauft hatten. Es handelte sich um so genannte private Veräußerungsgeschäfte (früher: Spekulationsgeschäfte). Diese blieben bis zu einer jährlichen Freigrenze von 512 Euro für Ledige und 1.024 Euro für gemeinsam veranlagte Ehepaare steuerfrei.

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