Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der seit 1. Januar 2004 allein erziehenden Eltern unter bestimmten Voraussetzungen zusteht (§ 24b EStG). Der Staat will mit diesem Freibetrag berücksichtigen, dass alleinerziehende Mütter und Väter einen teureren Hausstand unterhalten, höhere Kinderbetreuungskosten schultern und dadurch steuerlich weniger leistungsfähig sind als zum Beispiel zusammenlebende Ehepaare. Die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist ein Gerechtigkeitsgrundsatz im deutschen Steuerrecht. Lesen Sie außerdem, an welcher Stelle der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Einkommensteuer-Berechnung berücksichtigt wird.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag stieg rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro für das erste Kind und wurde seitdem nicht mehr erhöht. Für jedes weitere Kind wächst der Freibetrag um zusätzliche 240 Euro. Einer alleinerziehenden Mutter von drei Kindern stünden also 2.388 Euro Steuerfreibetrag zu (siehe Tabelle unten).

Die Regierungsfraktionen CDU, CSU und SPD erklärten die wachsende Staffelung in ihrem Göttinger Beschluss zu Alleinerziehenden vom 16. April 2015 so: "Je mehr Kinder zu betreuen sind, desto anstrengender wird es. Für alleinerziehende Eltern gilt dies umso mehr."

Von 2004 bis 2014 lag der Freibetrag für alleinerziehende Eltern bei 1.308 Euro pro Kind, und zwar unabhängig von der Anzahl der Kinder. Bis 2003 galt ein anderer Freibetrag, der Haushaltsfreibetrag, in Höhe von 2.340 Euro. Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag hat den Haushaltsfreibetrag ab 1. Januar 2004 ersetzt.

Tabelle: Der Alleinerziehendenentlastungsbetrag in Deutschland vor und seit 2015.
Kinderzahl Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Euro
seit 2015  von 2004 bis 2014
1 Kind 1.908 Euro 1.308 Euro
2 Kinder 2.148 Euro 1.308 Euro
3 Kinder 2.388 Euro 1.308 Euro
4 Kinder 2.628 Euro 1.308 Euro
5 Kinder etc. 2.868 Euro etc. 1.308 Euro etc.
Stand: 01. Juni 2019, www.steuer-schutzbrief.de

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird zusätzlich zu anderen Freibeträgen gewährt, zum Beispiel zusätzlich zum Kinderfreibetrag oder Kindergeld. Er wird also nicht gekürzt.

Jeder angebrochene Monat zählt

Für die Höhe des Alleinerziehendenentlastungsbetrags kommt es außerdem darauf an, ob die Voraussetzungen für jeden einzelnen Monat erfüllt waren. Für jeden vollständigen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht eingehalten sind, sinkt der Freibetrag um ein Zwölftel.

Verkürztes Beispiel: Ihre beiden Zwillinge kommen Mitte November 2015 zur Welt und wohnen bei Ihnen. Der angebrochene November zählt voll. Für zwei Kinder kommen Ihnen 2 Monate / 12 Monate * 2.148 Euro = 358 Euro Alleinerziehendenentlastungsbetrag für die Einkommenssteuer 2015 zugute.

Unter welchen Voraussetzungen steht alleinerziehenden Eltern der Entlastungsbetrag zu?

Grundsätzlich gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG). Dadurch sind die Regeln weiter gefasst, als die Begriffe "Eltern" oder "Kind" vermuten lassen könnten: Auch die alleinerziehende Großmutter kann Anspruch auf den Freibetrag haben; Volljährigkeit ist kein Ausschlusskriterium (zum Beispiel wenn das Kind eine Ausbildung durchläuft, studiert oder ein freiwilliges soziales Jahr einlegt).

Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 28.04.10   III R 79/08) entschied, dass der Freibetrag grundsätzlich nur Alleinerziehenden zusteht, in deren Haushalt das Kind gemeldet ist. Sollte das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet sein, erhält derjenige Elternteil den Freibetrag, der auch das Kindergeld bekommt.

Das Gesetz enthält einige Aufzählungen, wann ein Steuerpflichtiger "allein stehend" ist und wann nicht. Unproblematisch sind volljährige Kinder, die Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten, als Entwicklungshelfer arbeiten oder für die dem Steuerpflichtigen der Kinderfreibetrag zusteht.

Im Grunde kommt es vereinfacht gesagt darauf an, dass im Haushalt keine andere "leistungsfähige" volljährige Person lebt, mit der das Elternteil zusammen wirtschaftet und somit eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Sollte das Finanzamt von einer solchen Haushaltsgemeinschaft ausgehen, lässt sich diese Vermutung widerlegen.

So weit die vereinfachte Zusammenfassung. In folgenden Fällen gelten Sie ganz klar nicht als allein stehend und haben keinen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:

  • Sie nutzen die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer (so genanntes "Splitting-Verfahren"),
  • Sie sind verwitwet oder
  • Sie leben mit der anderen Person in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.

Häufige Fragen und Antworten zum Alleinerziehendenentlastungsbetrag:

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2016, 2017, 2018 und 2019?

Siehe 2015 oder obige Tabelle. Derzeit ist keine weitere Erhöhung geplant.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2015?

1.908 Euro fürs erste Kind. Plus 240 Euro für jedes weitere Kinder, das die Voraussetzungen erfüllt, siehe Tabelle oben. Die Freibetragserhöhung 2015 greift rückwirkend.

Wie hoch war der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 2014, 2013 und 2012?

1.308 Euro, egal wie viele Kinder im Haushalt die Voraussetzungen erfüllen.

Wie lange bekomme ich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

So lange wie Sie die Voraussetzungen (zum Beispiel Alter des Kinds, Zugehörigkeit zum Haushalt, Erwachsene im Haushalt) erfüllen, siehe oben.

Steuer-Artikel zum Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag: