Fußballtickets weiterveräußern - Vorsicht vor dem Finanzamt

Von Diplom-Finanzwirt (FH) Stefan Weiher und Chefredakteur und Herausgeber Lutz Schumann

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29.10.2019, IX R 10/18 entschieden, dass der Verkauf von Fußballtickets zu einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG führt. Lesen Sie, was dies für Sie steuerlich bedeutet.

In diesem Fall hatten die Kläger im April 2015 über die offizielle UEFA-Webseite zwei Tickets für das Finale der UEFA Champions League in Berlin zugelost bekommen (Anschaffungskosten: 330 €) und diese im Mai 2015 über eine Ticketplattform wieder veräußert. Ihr Veräußerungserlös belief sich abzüglich Gebühren auf 2.907 €.

Keine Steuerfreiheit, sondern volle Steuerpflicht

Entgegen der Auffassung der Kläger, die von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts ausgingen, erfasste das Finanzamt den Gewinn in Höhe von 2.577 € bei deren Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Der BFH folgte dem nicht und entschied, dass die Kläger mit der Veräußerung der beiden Tickets ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verwirklicht haben.

Das Finanzamt war der Meinung, es handele sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, so dass der Gewinn aus der Veräußerung der Einkommensteuer unterliege. Der Gewinn wurde nach der üblichen Grundsätzen: Veräußerungspreis abzüglich Einkaufspreis abzüglich Veräußerungskosten, wie zum Beispiel Provisionsgebühren der Versteigerungsplattform ermittelt.

Der Steuerpflichtige versuchte noch, die Steuerfreiheit des Gewinns zu erhalten, indem er argumentierte, dass es sich bei den Tickets um Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs handle. Für solche Gegenstände muss man keine privaten Veräußerungsgewinne versteuern.

Zu den Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs gehören beispielsweise Gebrauchtwagen.

Doch der BFH folgte der Argumentation des Steuerpflichtigen nicht, weil der Sinn der Steuerfreiheit sei, dass man aus gebrauchten Alltagsgegenständen, wie dem Gebrauchtwagen keine Verluste in der Steuererklärung geltend machen sollte. Der Regelfall sei schließlich, dass man das Auto kaufe, nutze und dann zu einem geringeren Preis weiterveräußere. Würden solche Alltagsgegenstände nicht von den privaten Veräußerungsgeschäften ausgeschlossen, könnte man die Verluste aus dem Verkauf steuerlich geltend machen.

Zwei Steuertipps für private Veräußerungsgeschäfte

Steuertipp 1: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro beträgt. Liegen Sie mit Ihren gesamten Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften über 600 Euro, müssen Sie den Gesamtgewinn vollständig ab dem ersten Euro versteuern, da es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Es kann also sinnvoll sein, private Gegenstände erst ein Jahr später zu veräußern.

Steuertipp 2: Eheleute, die zusammen veranlagt werden dürfen jeweils die Freigrenze von 600 Euro beanspruchen. Wenn der Ehemann also ein Ticket veräußert hat und damit 500 Euro Veräußerungsgewinn erzielt hat, lohnt es sich, dass die Ehefrau die nächste Auktion durchführt und als Verhandlungspartner auftritt. Dann kommt auch die Ehefrau in den Genuss der Freigrenze.

Bei dem Gerichtsurteil zu den Fußballtickets wurde auch eine Versteuerung aus Einkünften aus Kapitalvermögen vom BFH abgelehnt, da es sich bei den Tickets nicht um ein „Wertpapier“ handele, dass unter die aufgezählten Kapitalanlagen des Einkommensteuergesetzes falle.

Achtung Steuerfalle: Gewerbesteuer „droht“ zusätzlich

Wer regelmäßig beabsichtigt, gewinnbringende Tickets interessanter Fußball- oder Sportspiele sowie für Konzerte oder Theateraufführungen zu veräußern, der handelt mit sogenannter Gewinnerzielungsabsicht. Das bedeutet: Da er diese Veräußerungen regelmäßig anstrebt, handelt er nachhaltig. Er tritt mit den Veräußerungen am öffentlichen Markt auf, so dass alle Voraussetzungen für eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen und zusätzlich zur Einkommensteuer Gewerbesteuer fällig wird. Die teure Folge: Damit wird der Gewinn aus den veräußerten Tickets zusätzlich gewerbesteuerpflichtig!

Doch Bange machen gilt nicht! Zusätzlich gewerbesteuerpflichtig werden Sie erst, wenn Sie im Kalenderjahr Tickets für mehr als 24.500 Euro verkauft haben.

Weitere Informationen zur Gewerbesteuer finden Sie im Steuer-Schutzbrief HIER. Doppelklick auf den Satz genügt.