Das neue Kinderkrankengeld – der Anspruch wird verdoppelt

In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 18. Januar 2021 die befristete Ausweitung der Kinderkrankentage gebilligt. Zuvor haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder in der Ministerpräsidentenkonferenz am 5. Januar 2021 die Ausweitung der Kinderkrankentage beschlossen. Das Bundeskabinett hatte im Anschluss, am 12. Januar 2021, einer Formulierungshilfe einem Gesetz der Regierungsfraktionen zugestimmt. Indem der Anspruch auf Kinderkrankentage verdoppelt wird, schafft die Bundesregierung Entlastung für berufstätige Eltern in der Corona-Krise.

Neuregelung

Die Kinderkrankentage verdoppeln sich im Jahr 2021 pro Elternteil von 10 auf 20 Tage pro Kind.

Für Alleinerziehende erhöhen sich die Kinderkrankentage von 20 auf 40 Tage pro Kind.

Berufstätige Eltern haben gemäß der Neuregelung auch dann einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist. Stattdessen löst die Notwendigkeit der Betreuung von Kindern zu Hause, wenn die Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind, den Anspruch auf das Kinderkrankentagegeld aus.

Die neue Regelung gilt rückwirkend vom 5. Januar 2021 an und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Das neue Kinderkrankengeld: Das sind die Voraussetzungen

  1. Sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind sind gesetzlich krankenversichert.

  2. Das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.

  3. Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind beaufsichtigen.

Das neue Kinderkrankengeld: So viel Nettoarbeitsentgelt wird ersetzt

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Der Entschädigungsanspruch der Eltern nach § 56 Abs. 1a IfSchG bleibt weiterhin bestehen und ruht während des Bezugs des Kinderkrankengeldes.

Anspruch auf Freistellung bleibt bestehen

Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld haben für die Dauer dieses Anspruchs gegen ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung. Für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ bleibt der Arbeitgeber zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 275 III iVm und § 616.

Das neue Kinderkrankengeld: Was Arbeitgeber wissen müssen

Der Gesetzgeber hält den Arbeitgeber dazu an, den Arbeitnehmer bei vollen Bezügen freizustellen. Eine Abkehr von dieser Regel ist durch individuelle Regelungen im Arbeitsvertrag möglich.

In einem Arbeitsvertrag dürfen deshalb individuelle Regelungen festgeschrieben werden. In einer solche Regelung kann beispielsweise bestimmt werden, dass Mitarbeiter:innen nur für drei Tage bezahlt freigestellt werden – oder auch für 10 oder 15. Das regeln häufig Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen. Gibt es eine solche Regelung, muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin den Mitarbeitenden laut BGB tatsächlich die vollen Bezüge zahlen.

Haben Eltern im Homeoffice Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Ja, auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten sind anspruchsberechtigt.

Das neue Kinderkrankengeld und unsere Einschätzung dazu

Arbeitgeber:innen sind angehalten, betroffene Arbeitnehmer:innen bei vollen Bezügen freizustellen. Die Formulierung und die Auslegung von „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit“ ist umstritten. Bei der Angehörigenpflege wird in der Regel ein Zeitraum von fünf bis zu zehn Tagen vertreten. Fordern Arbeitnehmer:innen die Freistellung ein, sollten Arbeitgeber:innen prüfen, ob in bestehenden Tarifverträgen und Arbeitsverträgen Sonderregelungen zur Freistellung und Fortzahlung der Vergütung im Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung auch im Fall erkrankter Familienangehöriger geregelt sind. Das kann zum Beispiel für bestimmte Höchstgrenzen an Tagen gelten. Bestehen diese Regelungen, dann gehen die der gesetzlichen Regelung des § 616 BGB vor.

Ein Vergütungsanspruch gemäß § 616 BGB kann im Arbeitsvertrag ganz ausgeschlossen werden. Wir empfehlen, dass Arbeitgeber:innen die Rechtslage anhand der Einzelfälle prüfen. Ist die Vergütungspflicht nach § 616 BGB explizit ausgeschlossen, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung – auch nicht für eine nur kurze Zeit. Der Anspruch auf Krankengeld besteht gemäß § 45 Abs. 3 SGB V nur für die Zeit, in der keine Entgeltfortzahlung gewährt wird, ist also subsidiär.