Sterbegeldversicherungen: Was Sie über Vor- und Nachteile sowie die steuerliche Behandlung wissen sollten

Die Beerdigungskosten explodieren. Doch eine Sterbegeldversicherung entlastet die Angehörigen. FOTO: Tobias Schumann

Beerdigungen sind teuer, vor allem in Ballungsgebieten und Großstädten. Die Kosten einer durchschnittlichen Beerdigung liegen nach Auskunft der Verbraucherzentralen bei rund 7.500 Euro für eine Erdbestattung und 5.000 Euro für eine Feuerbestattung. Da verwundert es kaum, dass viele Bundesbürger rechtzeitig eine Sterbegeldversicherung abschließen, um ihre Angehörigen im Todesfall finanziell zu entlasten. Doch dabei dürfen Sie die steuerlichen Aspekte nicht außer Acht lassen. Bleibt das sogenannte Sterbegeld steuerfrei oder hält auch noch das Finanzamt die Hand auf? Können Sie die Beiträge von der Steuer absetzen? Dürfen Betroffene Beerdigungskosten zusätzlich steuermindernd geltend machen? Dieser Beitrag beantwortet Ihre Fragen im Detail.

Von Lutz Schumann, Herausgeber und Chefredakteur des Steuer-Schutzbriefs

Was ist Sterbegeld?

Bei Sterbegeld, oft auch Beerdigungszuschuss genannt, handelt es sich um eine  Geldleistung an Hinterbliebene, die im Idealfall die Kosten der Beerdigung eines Verstorbenen decken soll. Zweck des Sterbegeldes ist es also, eine würdige Bestattung zu ermöglichen und die Angehörigen finanziell zu entlasten.

Bei vielen Anbietern von Sterbegeldversicherungen muss der Versicherte bei Vertragsabschluss keine Gesundheitsfragen beantworten. Dagegen findet bei reinen Risikolebensversicherungen stets eine genaue Gesundheitsprüfung statt.

Ein weiterer Vorteil der Sterbegeldversicherung im Vergleich mit der Risikolebensversicherung: Bei der Sterbegeldversicherung ist die Versicherungsdauer nicht begrenzt. Nach dem Ende der Beitragszahlungsdauer genießt der Versicherungsnehmer lebenslang beitragsfreien Versicherungsschutz.

Wer erhält Sterbegeld?

Sterbegeld war ursprünglich bis Ende 2003 in Deutschland eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die jeder Versicherte einen Anspruch hatte. Doch diese Leistung wurde kontinuierlich gekürzt und ab 2004 komplett gestrichen - zuletzt gab es pauschal magere 525 Euro, für mitversicherte Familienangehörige sogar nur 265,50 Euro.

Heute gibt es ein Sterbegeld nur noch in folgenden Fällen:

· Bei Arbeitsunfällen mit Todesfolge oder in Folge einer nachgewiesenen tödlichen Berufskrankheit zahlt die gesetzliche Unfallversicherung den Hinterbliebenen ein Sterbegeld aus.

· Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten oft noch ein Sterbegeld. Zudem beinhalten zahlreiche Tarifverträge für die Arbeitnehmer und deren Angehörige ein Sterbegeld. Es gibt auch Arbeitgeber, die freiwillig ein Sterbegeld an die Angehörigen eines verstorbenen (Ex-)Mitarbeiter  auszahlen.

· Stirbt ein Angehöriger, der Opfer des Zweiten Weltkrieges war, steht den Hinterbliebenen ebenfalls ein Sterbegeld zu.

· Viele Firmen bieten ihren Mitarbeitern eine betriebliche Altersvorsorge.  Verstirbt ein Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge hatte, wird meist ein Sterbegeld an vertraglich festgelegte Hinterbliebene gezahlt. Gibt es diese festgelegten Hinterbliebenen nicht, bekommt bei einigen Altersvorsorgen der Erbe ein Sterbegeld. Auch zahlreiche  berufsständische Versorgungseinrichtungen zahlen ein Sterbegeld aus.

· Ehefrauen, die nach dem Tod ihres Ehemanns Anspruch auf eine Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung haben, bekommen für die auf den Sterbemonat folgenden drei Kalendermonate (Sterbevierteljahr) die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente, also den Betrag, den das Ehepaar bislang zusammen überwiesen bekam. Es handelt sich dabei zwar nicht um ein klassisches Sterbegeld, soll aber dem überlebenden Ehepartner den Übergang erleichtern.

· Darüber hinaus besteht natürlich jederzeit die Möglichkeit bei einer Versicherungsgesellschaft oder einer der 35 deutschen Sterbekassen eine private Sterbegeldversicherung abzuschließen, die im Todesfall ein Sterbegeld an die Hinterbliebenen auszahlt.

Was kostet heute eine Beerdigung?

Die Beerdigungskosten in Deutschland sind sehr unterschiedlich. Das zeigt aktuell eine Untersuchung des Bundes der Steuerzahler (BdSt) in Nordrhein-Westfalen (Quelle: BdSt NRWNachrichten 12/2019). Sie müssen im Durchschnitt allein mit Friedhofsgebühren von 2.500 Euro rechnen. Die Mindestkosten liegen bei ca. 500 Euro (reine Beisetzungs- / Bestattungsgebühr auf einem günstigen Friedhof) und die üblichen Höchstkosten bei rund 6.000 Euro (Erdwahlgrab plus weiterer Gebühren auf einem teuren Friedhof).

Dabei gilt der Tipp: Friedhöfe in kleineren Gemeinden sind günstiger als Friedhöfe in Großstädten. Zudem zeigt die Untersuchung, dass von der Kirche betriebene Friedhöfe meist preiswerter als kommunale Friedhöfe sind.

Der Trend zur Urne und zu alternativen Bestattungsformen hält an

Die deutsche Bestattungskultur hat sich in den letzten 60 Jahren grundlegend geändert, trotz Friedhofszwangs. Wurden im Jahr 1960 noch 90 Prozent der Toten im Sarg beerdigt, so lag der Anteil der Sargbestattungen 2019 nur noch bei 38 Prozent. Fast zwei Drittel der Toten werden hierzulande im Krematorium verbrannt. Und die Asche wird immer seltener in einem Urnengrab beigesetzt. Stattdessen boomen alternative Bestattungsformen wie Ruhewälder, Seebestattungen und umgewidmete Kirchen.

Große Unterschiede bei den Beerdigungskosten

Die Untersuchung des Bundes der Steuerzahler NRW ergab große Unterschiede bei den Beerdigungskosten, wie die nachfolgende Liste zeigt.

Beerdigungskosten in NRW  (angegeben sind jeweils die höchsten und niedrigsten Kosten)

Sargwahlgrab

Kerpen

3.868 Euro

Lüdenscheid

924,81 Euro

Grabbereitung

Bochum

1.385 Euro

Bocholt

378 Euro

Urnenreihengrab

Herne

1.150 Euro

Gütersloh

176 Euro

Grabbereitung

Bochum

1.355 Euro

Gladbeck

57 Euro

Gesamtkosten Sargwahlgrab

Kerpen

5.152 Euro

Gütersloh

1.934 Euro

Gesamtkosten Urnenreihengrab

Herford

2.004 Euro

Gütersloh

531 Euro

Quelle: BdSt NRW, Stand Dezember 2019

Tipp: Schauen Sie sich die Beerdigungskosten nicht nur in Ihrer Wohnortgemeinde, sondern auch in der näheren Umgebung an. Die Umfrage ergab zudem, dass Kirchen als Friedhofsträger oft geringere Gebühren für Grabnutzung, Bestattung und Nutzung der Trauerhalle verlangen.

Alle Träger eines Friedhofs (Städte, Gemeinden, Kirchengemeinden) müssen ihre aktuellen Friedhofs- und Bestattungsgebühren in Gebührensatzungenveröffentlichen, die Sie bei der Stadtverwaltung oder sogar im Internet einsehen können. Fragen Sie Ihre örtliche Friedhofsverwaltung nach ihrer Gebührensatzung. Zudem lohnt sich ein Vergleich der Friedhofsgebühren in den Nachbarorten. Denn oft gibt es bei den Gebühren große Unterschiede. Da lohnt es sich, mal ein paar Kilometer zu fahren. 

Wie hoch ist das Sterbegeld?

Die Höhe des Sterbegeldes hängt davon ab, wer es auszahlt. Beispiele: Das Sterbegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ein Siebtel der zum Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Das sind im Jahr 2020 in den alten Bundesländern 3.185 Euro, in den neuen Bundesländern 3.115 Euro Sterbegeld.

Die Höhe des Sterbegeldes einer Versicherung oder Sterbekasse können Sie bei Vertragsabschluss selbst bestimmen. Dabei gilt: Je höher das vertraglich vereinbarte Sterbegeld und je älter der Versicherte, desto höher auch der monatliche Beitrag.

Tipp: Holen Sie sich in jedem Fall vor Vertragsabschluss verschiedene Angebote ein und schließen Sie in möglichst jungen Jahren eine derartige Versicherung ab. Die Erfahrung zeigt: Wer schon in jungen Jahren eine Sterbegeldversicherung abschließt, bekommt meist mehr Kapital aus der Versicherung heraus, als er eingezahlt hat. Jedoch bieten nicht alle Versicherungen Policen schon ab einem Alter von 40 Jahren an. Schauen Sie sich die Versicherungsbedingungen genau an. Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, lassen Sie es sich genau erklären.

Die 3 entscheidenden Vorteile einer Sterbegeldversicherung 

1. Vorteil: Versicherungsschutz besteht bereits nach der (kurzen) Wartezeit.

2. Vorteil: Der Versicherer zahlt bei Tod des Kunden die volle vereinbarte Summe aus, selbst wenn das volle Kapital noch nicht eingezahlt wurde.

3. Vorteil: Das Kapital in der Versicherung gilt außerdem als zweckgebundene Bestattungsvorsorge, sofern die Auszahlung nur im Todesfall erfolgt und die Höhe der Versicherung angemessen ist. Damit hat das Sozialamt keinen Zugriff auf das Kapital der Versicherung. Wer zum Beispiel Hartz IV bezieht oder auf Unterstützung bei der Pflege angewiesen ist, muss seine Police in der Regel nicht aufgeben. Im Gegenteil: Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass das Sozialamt sogar die Beiträge zu einer angemessenen Sterbegeldversicherung übernehmenmuss (Urteil vom 24.11. 2015, Az. S 4 SO 370/14).

In einem aktuellen Fall (Az.: 6 K 4230/17) haben die Richter des Verwaltungsgerichts Münster anders als die zuständige Sozialbehörde sogar einen Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 10.500 Euro für eine Erdbestattung für üblich angesehen. Den Vertrag aufzulösen hätte laut Gericht für die Klägerin eine unzumutbare Härte bedeutet.

So behandelt das Finanzamt Sterbegeldversicherungen

Umsonst ist nicht mal der Tod, denn er kostet das Leben, so das bekannte Sprichwort. Aber nicht nur der Tod kostet das Leben, sondern es fallen beim Tod auch hohe Kosten an. So muss man zum Beispiel ein Beerdigungsinstitut beauftragen und einen Sarg oder eine Urne kaufen. Hinzu kommen  Friedhofsgebühren, so dass die Kosten für eine Beerdigung nicht selten 6.000 Euro und mehr betragen können. Daher bieten viele Versicherungen eine Sterbegeldversicherung an, damit man seine Angehörigen im Falle des eigenen Todes nicht finanziell belasten muss. Ob und wie Sie die Kosten für eine Sterbegeldversicherung steuerlich geltend machen können und wie das Finanzamt die Auszahlung der Versicherung steuerlich behandelt, erfahren Sie im folgenden Abschnitt

Sterbegeld bei der Einkommensteuer

Haben Sie sich entschieden, eine private Sterbegeldversicherung abzuschließen, können Sie die monatlichen Kosten hierfür nicht als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn die Sterbegeldversicherung neben der reinen Absicherung der Begräbniskosten im Todesfall noch einen Sparanteil enthält, also Zinsen angespart werden. Fragen Sie im Zweifelsfall bei der Versicherungsgesellschaft oder Sterbekasse nach.

Haben Sie dagegen eine Sterbegeldversicherung ohne Sparanteil abgeschlossen, deckt die Versicherung also nur den einen Fall ab, dass die Versicherung im Todesfall ein in der Höhe festgelegtes Sterbegeld an Ihre Angehörigen auszahlt, so können Sie die Versicherungsprämien in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile 50 eintragen.

Steuertipp für Altverträge vor 2005

Wenn Sie die Sterbegeldversicherung jedoch bereits vor dem 01.01.2005 abgeschlossen haben (sogenannte Altverträge), können Sie die monatlichen Kosten als Sonderausgaben geltend machen, unabhängig davon, ob die Sterbegeldversicherung einen Sparanteil enthält oder nicht.

Tragen Sie die Jahresprämien Ihrer Sterbegeldversicherung ohne einen Sparanteil in Ihrer Einkommensteuererklärung auf der Anlage Vorsorgeaufwand in die Zeile 50 ein. Achtung! Die Sterbegeldversicherungsbeiträge aus Altverträgen mit einem Sparanteil müssen Sie auf der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile 52 eintragen.

Auszahlung der Sterbegeldversicherung – steuerfrei oder steuerpflichtig?

Durch eine Versicherung oder Sterbegeldkasse:

Haben Sie eine private Sterbegeldversicherung bei einem Versicherungsunternehmen oder einer Sterbegeldkasse abgeschlossen, so ist diese Auszahlung im Todesfall für Ihre Angehörigen komplett einkommensteuerfrei.

Durch die gesetzliche Unfallversicherung:

Stirbt der Versicherte in Folge eines Arbeitsunfalls, erhalten die Angehörigen ein Sterbegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung des Arbeitgebers. Auch dieses Sterbegeld ist von der Einkommensteuer befreit.

Als Beamter/Beamtin

Bei verstorbenen Beamten wird Sterbegeld an den Ehepartner oder an die Kinder des Beamten vom Arbeitgeber ausbezahlt. Diese Auszahlung behandelt das Finanzamt jedoch als steuerpflichtige sonstige Einnahme im Sinne des § 2 Nr. 7 EStG.

Steuertipp:

Haben Sie Sterbegeld als Angehöriger eines Beamten erhalten, wird das Finanzamt dieses als steuerpflichtige Einnahme behandeln. Legen Sie in diesem Fall unbedingt Einspruch gegen Ihren Einkommensteuerbescheid ein und verweisen Sie auf das anhängige BFH-Verfahren mit dem Aktenzeichen VI R 8/19. Dort hat eine verwitwete Ehefrau eines Beamten gegen die steuerpflichte Behandlung des Sterbegeldes geklagt und in erster Instanz Recht bekommen.

Als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung

Wer Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist, erhält im Todesfalle ebenfalls ein Sterbegeld. Das ausgezahlte Sterbegeld ist in diesen Fällen als „andere Leistung“ mit dem Besteuerungsanteil steuerpflichtig.

Als Arbeitnehmer/in mit betrieblicher Altersvorsorge

Bei manchen Betrieben wird als Lohnbestandteil eine betriebliche Altersvorsorge gewährt. Hierbei wird im Todesfall regelmäßig auch ein Sterbegeld an die Hinterbliebenen zur Deckung der Beerdigungskosten ausgezahlt. Diese Leistungen des Arbeitgebers sind ebenfalls einkommensteuerpflichtig. Der Arbeitgeber behält in diesen Fällen einfach die Lohnsteuer ein und leitet diese an das Finanzamt weiter. Den Hinterbliebenen wird nur den um die Lohnsteuer gekürzten Betrag ausgezahlt.

Noch ein interessantes Urteil aus dem Bereich der betrieblichen Altersvorsorge ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig: Ein Betrieb hatte für seinen Arbeitnehmer eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Die Versicherung sah vor, dass die „Hinterbliebenen“ eine Altersvorsorge erhalten sollten. Als „Hinterbliebenen“ definiert waren der Ehegatte, der Lebenspartner, die Lebensgefährtin und die Kinder. Alle anderen Erben sollten maximal ein Sterbegeld von 8.000 Euro erhalten. Da der Arbeitnehmer starb, ohne „Hinterbliebene“ zu haben, erhielten seine Eltern das Sterbegeld. Das Finanzamt sah diese Zahlung als steuerpflichtig an und versteuerte die Einkünfte als sonstige Einnahmen nach § 2 Nr.7 EStG. Doch das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Finanzamt Recht. Ein letztinstanzliches Urteil  des Bundesfinanzhofs steht bislang noch aus (Aktenzeichen X R 38/18).

Steuertipp:

Betroffene Arbeitnehmer mit einer betrieblichen Altersvorsorge bzw. betroffene Angehörige sollten deshalb unbedingt beim zuständigen Finanzamt unter Hinweis auf das ausstehende BFH-Urteil schriftlich Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Nur so profitieren Sie von einem eventuell positiven Urteil des obersten deutschen Finanzgerichts.

Wie sieht es bei vorzeitiger Kündigung der Sterbegeldversicherung steuerlich aus?

Die meisten Sterbegeldversicherungen bieten an, dass Sie die von Ihnen abgeschlossene Sterbegeldversicherung kündigen können. Das kann durchaus Sinn machen, wenn sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ändern und Sie die Kosten der Beerdigung zum Beispiel aus Ersparnissen decken können. 

In diesem Fall erhalten Sie den sogenannten Rückkaufswert von der Versicherung ausbezahlt. Die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und den von Ihnen eingezahlten Beträgen ist einkommensteuerpflichtig und wird wie Kapitalvermögen vom Finanzamt behandelt (§ 29 Abs.1 Nr. 6 EStG). Daher behält das Versicherungsunternehmen die Abgeltungsteuer ein und zahlt nur den um die Abgeltungsteuer gekürzten Betrag aus.

Achtung! Wer in die Sterbegeldversicherung mindestens 12 Jahre eingezahlt hat und das 62. Lebensjahr bei der Kündigung erreicht hat, muss nur noch die Hälfte des Differenzbetrages zwischen Rückkaufswert und eingezahlten Beträgen bei der Einkommensteuer versteuern.

Fallen noch weitere Steuern an?

Sterbegeldversicherungen und Versicherungssteuer

Sterbegeldversicherungen unterliegen der sogenannten Personensteuer und sind daher von der Versicherungssteuer befreit.

Sterbegeld und Umsatzsteuer

Auf die zu zahlenden Versicherungsbeiträge muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden. Auch auf den Auszahlungsbetrag der Versicherung im Todesfall fällt keine Umsatzsteuer an. Kündigen Sie Ihre Versicherung vorzeitig und erhalten den Rückkaufswert, so ist diese Auszahlung ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.

Sterbegeld bei der Erbschaftsteuer

Ansprüche oder Leistungen der Sterbegeldversicherung unterliegen jedoch der Erbschaftsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers unter Lebenden oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund eines Bezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Die Versicherung muss das Finanzamt über eine Auszahlung informieren. Sie erhalten dann eine Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung von Ihrem Finanzamt.

Wird die Versicherungsleistung direkt an den Versicherungsnehmer ausgezahlt, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. Erhalten jedoch Erben die Versicherungsleistung, müssen sie diese versteuern, sobald die Erbschaftsteuerfreibeträge (abhängig vom Verwandtschaftsgrad)  überschritten werden. Die tatsächliche Erbschaftsteuer ist von den individuellen Verhältnissen, z. B. den zur Verfügung stehenden Freibeträgen nach § 16 ErbStG, abhängig. Nutzen Sie den kostenlosen Erbschaftsteuerrechner des Steuer-Schutzbriefs.

Tipp: In diesen Fällen sollten Erben unbedingt einen Steuerberater einschalten, um die Erbschaftsteuer möglichst klein zu halten.

Da der Auszahlungsbetrag der Sterbegeldversicherung lediglich die Kosten für die Beerdigung decken soll, wird in den meisten Fällen keine Erbschaftsteuer anfallen. Sollte dies dennoch passieren, können die Betroffenen natürlich die angefallenen Beerdigungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung  geltend machen und gegenrechnen. Auch hier sollten die Angehörigen deshalb entsprechende Rechnungen aufheben und eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Sind die Beerdigungskosten höher als die Pauschale des Finanzamts, brauchen Sie sich nicht damit zufriedenzugeben, sondern können die höheren Kosten in Ihrer Einkommensteuererklärung ansetzen. Achtung! Diese müssen Sie dem Finanzamt allerdings durch entsprechende Rechnungen belegen. 

Achtung! Weitere wichtige Steuer-Informationen zum Sterbegeld für Sie

Eine detaillierte Zusammenstellung der steuerlichen Behandlungvon Sterbegeldversicherungen, weitere wichtige Informationen, u.a. über Erhebungs-/Meldepflichten, wenn Sie im Ausland wohnen sowie einen umfassenden Sterbegeld-Vergleich von 30 Anbietern finden Sie hier.