Mietvertrag mit Angehörigen: Was Sie dürfen und was nicht
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat zusammengefasst, unter welchen Voraussetzungen die Finanzämter Mietverträge mit Angehörigen anerkennen (Aktenzeichen: S 2253 A 46 St 214). Wer dagegen verstößt, verliert seine Steuerersparnis durch den Trick der verbilligten Vermietung. Grundsätzlich muss der Vertrag wie unter fremden Dritten geschlossen und umgesetzt werden. Jedoch sind geringfügige Abweichungen wegen Unerfahrenheit nicht steuerschädlich.
Was Sie beim Angehörigen-Mietvertrag dürfen:
- die Miete bar und ohne Quittung zahlen,
- die Miete mit geschenktem Geld bezahlen,
- die Miete mit einem Unterhaltsanspruch verrechnen,
- im Mietvertrag den Passus über die Nebenkosten "vergessen".
Aber: Je mehr solcher Abweichungen zusammenkommen, desto größer ist die Gefahr, dass das Finanzamt das Mietverhältnis im Gesamten nicht anerkennt.
Was Sie bei Mietverträgen mit der Familie müssen:
- Miete und Mietsache vereinbaren,
- die Miete zahlen – und zwar wie im Vertrag vereinbart. Also nicht jährlich, wenn Sie monatlich vereinbart haben,
- mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen.
Was Sie beim Familien-Mietvertrag nicht dürfen:
- an Ihr volljähriges Kind Räume Ihres Hauses vermieten, die keine abgeschlossene Wohnung bilden,
- wechselseitige Verträge mit anderen Angehörigen schließen, sprich: Sie dürfen nicht das Haus Ihres Bruders mieten, während er Ihr Haus mietet.
Was bedeutet ein Verstoß gegen diese Regeln?
Normalerweise dürfen Sie als Immobilienbesitzer von ihren Mieteinnahmen sämtliche Werbungskosten abziehen. Sie versteuern nur den Überschuss. Falls ein Verlust entsteht, sparen Sie damit Steuern.
Der Trick an der verbilligten Vermietung ist, dass Sie Ihre Angehörigen zu einer äußerst niedrigen Miete in einem Ihrer Häuser oder Wohnungen wohnen lassen. Schließlich wollen Sie mit der Familie keinen großen Reibach machen. Trotz der kleinen Miete dürfen Sie Ihre vollen Ausgaben als Vermieter geltend machen und sparen dadurch Steuern.
Wenn Sie jedoch gegen die obigen Puntke verstoßen oder zu wenig Miete verlangen, überreizen Sie das Steuersparmodell. Das Finanzamt erkennt Ihre Ausgaben nicht als Werbungskosten an, Ihre Steuerersparnis geht verloren.
Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Familie, Immobilien, Immobilienbesitzer, Vermietung