Verbilligte Vermietung: Leichtere Regeln und Steuer-Falle ab 2012

vom 02. Februar 2012 (aktualisiert am 03. September 2019)
Von: Lutz Schumann

Zum 1. Januar 2012 haben sich die Grenzen und Bedingungen für das beliebte Steuersparmodell "verbilligte Vermietung" geändert. Dadurch sind Angehörigenmietverträge noch einfacher geworden. Allerdings gibt es auch eine Falle, in die Sie als Vermieter nicht tappen sollten. Zur Erinnerung: Vermieter können Angehörige und andere Nahestehende besonders günstig bei sich wohnen lassen, gleichzeitig aber alle Kosten steuerlich geltend machen (zum Beispiel für Hypothek und Renovierungen).

Seit 2012 müssen Vermieter mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangen (Mietspiegel), wenn sie ihre Ausgaben vollständig als Werbungskosten geltend machen möchten. Bis 31.12.2011 waren es 75 Prozent. Außerdem gab es früher einen Grenzkorridor zwischen 56 und 75 Prozent: Wer so wenig Miete verlangte, musste dem Finanzamt vorrechnen, dass er auf lange Sicht immer noch Gewinn machte (so genannte Überschussprognose). Dieser Grenzkorridor wurde abgeschafft.

Was die Regeländerung für Vermieter bedeutet:

Erleichterung für neue Mietverhältnisse

Für neue Mietverträge ist die Änderung eine Erleichterung: Sie als Vermieter dürfen Ihre Liebsten noch günstiger in Ihren Häusern und Apartments wohnen lassen. Solange Sie wenigstens 66 Prozent der Vergleichsmiete verlangen, dürfen Sie Ihre kompletten Ausgaben als Werbungskosten für Vermietung und Verpachtung geltend machen.

Steuerfalle bei alten Verträgen ab 75 Prozent

Haben Sie bislang 75 Prozent der örtlichen Vergleichsmiete verlangt? Dann ändert sich für Sie nichts. Laufen Sie nicht in die verlockende Falle, senken Sie nicht die Miete auf 66 Prozent der Vergleichsmiete!

Der Grund: Das Finanzamt erkennt Ihren Angehörigenmietvertrag nur an, wenn er wie unter fremden Dritten geschlossen und umgesetzt wird. Kein Vermieter würde auf dem freien Markt die Miete eines bestehenden Vertrags senken, jedenfalls nicht ohne triftigen Grund.

Einziger theoretischer Ausweg: Ihr Verwandter oder Freund zieht aus, Sie senken die Miete und schließen einen neuen Vertrag mit einem anderen Mieter. Denn selbst wenn der alte Mieter nach einer gewissen Schamfrist wieder einzöge, würde das Finanzamt wahrscheinlich einen Gestaltungsmissbrauch erkennen und den Steuervorteil verweigern.

Fazit: Behalten Sie die derzeitige Miete bei! Andernfalls scheitert Ihr Steuersparmodell am Fremdvergleich und fliegt Ihnen um die Ohren. Sie können lediglich warten, bis die ortsübliche Miete steigt und Ihre Miete sich auf natürlichem Weg der 66-Prozent-Grenze nähert.

Niedrige Miete dringend erhöhen

Haben Sie bislang zwischen 56 und unter 66 Prozent der ortsüblichen Miete angesetzt? Nach dem neuen Gesetz ist das zu wenig! Erhöhen Sie unverzüglich die Miete, beachten Sie dabei die rechtlichen Vorschriften. Denn Ihre Mieterhöhung muss angemessen sein und einem Fremdvergleich standhalten. Andernfalls streicht das Finanzamt Ihnen den Werbungskostenabzug, zumindest anteilig für die betroffene Wohneinheit.

Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem örtlichen Mietspiegel, den die Städte und Gemeinden zusammen mit Immobilienmaklern, Mieter- und Vermieterverbänden aufstellen. Er erscheint meist am Jahresanfang.

Sie als Vermieter dürfen sich nach der unteren Grenze des Mietspiegels richten.

Steuer-Tipp: Reizen Sie die Untergrenze des Mietspiegels nicht voll aus. Dann können Sie leichter auf Änderungen antworten und das Finanzamt hat keinen Grund, einen Gestaltungsmissbrauch zu unterstellen. Prüfen zu Beginn eines jeden Jahres, ob Sie die 66-Prozent-Grenze noch einhalten.

Wie spare ich durch dieses Modell Steuern? Was passiert, wenn ich zu wenig Miete verlange oder gegen andere Vorschriften des Finanzamts verstoße? Lesen Sie hierzu unseren ausführlichen Grundlagenartikel "So funktioniert das Steuersparmodell 'verbilligte Vermietung'".

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