So funktioniert das Steuersparmodell "verbilligte Vermietung"

vom 05. März 2008 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Wie kann ich meiner Familie etwas Gutes tun und gleichzeitig Steuern sparen? Für viele Immobilienbesitzer lautet die Antwort auf diese Frage: Vermieten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung nicht an einen Fremden, sondern an einen Angehörigen - und zwar zu einer besonders niedrigen Miete.

Wenn Sie beim Steuersparmodell "verbilligte Vermietung" alles richtig machen, gelten Sie fürs Finanzamt als Vermieter. Sie dürfen sämtliche laufenden Kosten aus dieser Tätigkeit steuerlich geltend machen, zum Beispiel Hypothekenzinsen, Reparaturen und Abschreibung. Dadurch wird ihr steuerpflichtiger Gewinn kleiner.

Vielleicht entsteht Ihnen sogar ein Verlust, den Sie mit anderen Einkünften wie Gehalt, Gewinnanteilen und Renten verrechnen können. Vor allem in den ersten Jahren nach dem Kauf oder Bau einer Immobilie ergeben sich oft hohe Verluste. Dadurch sparen Sie auf Dauer und über Jahre hinweg Steuern. Denn Verluste lassen sich 1 Jahr zurückübertragen oder für kommende Jahre aufheben und dort mit Einkünften verrechnen.

Ihre Verwandten auf der anderen Seite zahlen deutlich weniger Miete, als in allen anderen Häusern in der Umgebung fällig wäre. Das Modell funktioniert nicht nur mit der Familie: Es ist sinnvoll bei allen Menschen, die Ihnen nahe genug stehen, dass Sie kein Geld an ihnen verdienen wollen. Wenn Sie Arbeitgeber sind, ist es sogar denkbar, dass Sie besonders günstig an Ihre Mitarbeiter vermieten. Besprechen Sie diesen Trick mit Ihrem Steuerberater, damit das Finanzamt keine verdeckte, steuerpflichtige Lohnzahlung unterstellen kann.

Steuer-Anzeige:Sie haben noch keine/n Berater/in? Unser Werbepartner Ageras vermittelt Ihnen kostenlos 3 Steuerberater, die zu Ihren Fragen und Wünschen passen.

Wie viel Miete muss ich von meinen Angehörigen verlangen?

Das Problem: Nur wer wirklich Gewinne einfahren möchte, darf seine wirtschaftlichen Ausgaben Steuern mindernd geltend machen. Diese Voraussetzung heißt "Gewinnerzielungsabsicht". Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht wird auch "Liebhaberei" genannt. Für Vermieter gilt daher eine Grenze, bis zu der sie bei der Miete runtergehen dürfen.

Vermieter müssen seit 1. Januar 2012 mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Nur so dürfen sie ihre Werbungskosten absetzen, ohne Probleme mit dem Finanzamt zu bekommen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem örtlichen Mietspiegel, den die Städte und Gemeinden zusammen mit Immobilienmaklern, Mieter- und Vermieterverbänden aufstellen. Sie dürfen sich nach der unteren Grenze des Mietspiegels richten.

Hintergrund zur alten Rechtslage: Vor 2012 mussten Vermieter wenigstens 75 Prozent des örtlichen Mietspiegels nehmen. Wer zwischen 56 und 75 Prozent verlangte, musste eine Überschussprognose abgeben. Dieser Grenzkorridor wurde gestrichen. Jetzt gilt die 66-Prozent-Grenze für alle Vermieter.

Was passiert, wenn meine Miete zu niedrig ist?

Wenn Sie als Vermieter weniger als 66 Prozent der Vergleichsmiete verlangen, verlieren Sie für diese Mieter Ihren üblichen Steuerabzug. Sie müssen Ihre Mieteinnahmen in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerlegen (siehe folgendes Beispiel). Dadurch ermitteln Sie, welchen Anteil die "wirtschaftlichen/gewinnorientierten Mieteinnahmen" und welchen Anteil die "zu billigen Mieteinnahmen" an den gesamten Mieteinnahmen ausmachen. Der Anteil der wirtschaftlichen Einnahmen bestimmt, welchen Anteil der Kosten Sie geltend machen.

Beispiel: Theo Traurig besitzt eine Wohnung, die er an seinen Sohn und dessen Familie vermietet. Da er an seinem Sohn kein Geld verdienen will, verlangt er nur die Hälfte der ortsüblichen Miete. Dies ist ein Fehler, der ihn um eine ansehnliche Steuerersparnis bringt. Denn Traurig muss seine laufenden Kosten aufteilen: Da er nur die Hälfte der örtlichen Vergleichsmiete verlangt, darf er nur die Hälfte seiner Kosten gegenrechnen. Nähme er 30 Protzent Miete, dürfte er nur 30 Prozent der Kosten mit dem Fiskus teilen. Vereinbarte er 66 Prozent, wären seine Werbungskosten voll abzugsfähig.

Fazit: Verlangen Sie als Vermieter wenigstens 66 Prozent der ortsüblichen Miete laut Mietspiegel! Andernfalls dürfen Sie weniger Werbungskosten für Ihre Immobilie Steuern mindernd geltend machen. Als Vergleich gilt die untere Grenze des Mietspiegels.

Steuer-Tipp 1: Rechnen Sie nicht zu knapp, sonst müssen Sie ständig die allgemeine Vergleichsmiete überprüfen und gegebenenfalls Ihre Mieten erhöhen, um nicht aus der 66-Prozent-Vergünstigung herauszufallen. Aktuelle Mietspiegel erscheinen in der Regel zu Jahresbeginn.

Steuer-Tipp 2: Wenn Sie an Verwandte vermieten, müssen Sie Ihren Vertrag wie unter fremden Dritten schließen und umsetzen! Das Finanzamt schaut bei Angehörigen-Mietverträgen genau hin und entschuldigt allenfalls geringfügige Abweichungen, die aus Unerfahrendheit heraus entstanden sind.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Familie, Immobilien, Immobilienbesitzer, Vermietung, Werbungskosten