Selbstständige Arbeit im Ausland kostet weniger Steuern

vom 25. Mai 2007 (aktualisiert am 01. August 2013)
Von: Lutz Schumann

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) erleichtert es Unternehmern und Freiberuflern, der deutschen Steuerpflicht zu entkommen. Wer als Selbstständiger Einkünfte im Ausland erzielt, muss diese nicht in jedem Fall in Deutschland versteuern. Der Grenzgänger spart also Geld, wenn die Steuer auf seine Tätigkeit im Ausland niedriger ist als in Deutschland. In Deutschland wird allenfalls der Progressionsvorbehalt angewandt.

Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem ausländischen Staat vorliegt, kommt es nach dem BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen I R 92/05 entweder darauf an, ob das Geschäft fest in dem Staat eingerichtet ist (ortsbezogenes Merkmal) oder ob der Unternehmer sich überwiegend in dem Staat aufhält (personenbezogenes Merkmal).

Wann ist das ortsbezogene Merkmal erfüllt?

Von einer "festen Geschäftseinrichtung" spricht man, wenn der Auftraggeber Ihnen als Selbstständigem im jeweiligen Land für mindestens 6 Monate Räume überlässt, die ausschließlich Sie nutzen und in denen Sie Ihrer Tätigkeit nachgehen. Es kommt nicht darauf an, dass Sie diese Räume dauernd nutzen, sondern dass sie Ihnen zur Verfügung stehen.

Wann ist das personenbezogene Merkmal erfüllt?

Die "überwiegende Anwesenheit" ist erfüllt, wenn Sie mindestens die Hälfte eines Jahres im ausländischen Staat verbringen, also ab 183 Tagen.

In einem dieser beiden Fällen steht das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zu. Das bedeutet konkret: Sie müssen die dort erzielten Einnahmen nicht in Deutschland, sondern im jeweiligen Land versteuern.

Steuer-Tipp: Wenn Sie zum Beispiel aus der Schweiz Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, kann es sich steuerlich lohnen, dort ein kleines Büro zu mieten. Die Schweizer Steuersätze liegen erheblich unter den deutschen.

Hinweis: Bei der "überwiegenden Anwesenheit" und den 183 Tagen geht es nicht um den beliebten, aber fallenreichen Trick, der deutschen Steuerpflicht vollständig zu entkommen. Wohnsitzverlagerung und gewöhnlicher Aufenthalt spielen in diesem Fall keine Rolle.

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