Wohnsitzverlagerung Teil 2: Was Sie beachten müssen, wenn Sie Deutschland verlassen

vom 19. November 2009 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Um Ihrer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zu entfliehen, müssen Sie...

  • Ihren deutschen Wohnsitz und
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgeben.

Das hört sich einfacher an, als es ist. Vor allem der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" hat es in sich und hat schon viele Wohnsitzverlagerer nachträglich eine Stange Geld gekostet.

Eine Wohnsitzverlagerung liegt nur dann vor, wenn Sie...

  • als Mieter den Mietvertrag für ein Haus oder eine Wohnung kündigen,
  • als Besitzer eine eigene Immobilie verkaufen oder zumindest dauerhaft vermieten. Achtung! Angehörigen- oder befristete Mietverhältnisse erkennt der Fiskus nicht an.
  • mit Ihrer ganzen Familie Deutschland verlassen,
  • sich weniger als 6 Monate (183 Tage) oder bei ausschließlichen Besuchs-, Erholungs- und Kuraufenthalten weniger als ein Jahr in Deutschland aufhalten. Achtung! Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
  • kein Zimmer bei Angehörigen oder Freunden regelmäßig nutzen (mit Verfügungsgewalt). Schon der Besitz eines Schlüssels ist schädlich. Vorsicht! Die aktuelle Rechtsprechung hat die Anforderungen weiter verschärft: Schon das regelmäßige Übernachten für 2 bis 5 Tage pro Monat führt zum gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, selbst wenn Sie keine 183 Tage an einem Stück hier leben.

Übrigens: Alle Punkte müssen erfüllt sein.

Die Folge einer Wohnsitzverlagerung: Sie sind in Deutschland nur noch mit Einkünften aus deutschen Einnahmequellen "beschränkt steuerpflichtig". Dazu gehören Einkünfte aus...

  • einem deutschen Gewerbebetrieb,
  • einer deutschen freiberuflichen Tätigkeit,
  • Kapitalvermögen (nur Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften) und
  • Vermietung und Verpachtung deutscher Immobilien. Außerdem:
  • Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien und Kapitalgesellschaften.

Steuer-Tipp: Besprechen Sie sich unbedingt mit einem Steuerberater oder Anwalt, möglichst mit Spezialisierung auf das neue Wohnsitzland. Nur ein Fachmann kann angesichts der rechtlichen Stolperfallen beurteilen, ob Sie Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt wirklich aufgegeben haben.

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