Wohnsitzverlagerung: Außenprüfung und Auslandswohnsitz

vom 11. August 2005 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, kann sich nicht darauf verlassen, vor Außenprüfungen geschützt zu sein. Ein in den USA wohnender so genannter "Einkommensmillionär" sollte seine Unterlagen zur Prüfung nach Deutschland zu seinem Finanzamt bringen. Er argumentierte jedoch unter anderem, dieses Unterfangen sei nicht verhältnismäßig, da sämtliche Unterlagen in den USA lagerten.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschied gegen ihn (Aktenzeichen: 1 K 2437/02 AO). Als Einkommensmillionär verfüge er über so viel Geld, dass Ermittlungen über die Verwendung des Vermögens nötig seien, zum Beispiel für Kapitalanlagen und Spekulationsgewinne. Im entschiedenen Fall kam den Richtern vor allem verdächtig vor, dass die angegebenen Kapitaleinkünfte nur knapp über dem Freibetrag lagen.

Steuer-Tipp: Falls Sie in der Vergangenheit Steuern hinterzogen haben und durch obiges Urteil des Finanzgerichts betroffen sind, sollten Sie sich an Ihrem ausländischen Wohnsitz nicht zu sicher fühlen. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht die Vor- und Nachteile einer strafbefreienden Selbstanzeige - und zwar, bevor das deutsche Finanzamt auf Sie aufmerksam wird!

Steuer-Anzeige: Haben Sie noch keinen Steuerberater/in? Unser Werbepartner Ageras vermittelt Ihnen kostenlos 3 Steuerberater, die zu Ihren Fragen und Anforderungen passen.

Dieser Rat gilt besonders angesichts der Tatsache, dass die Finanzverwaltung derzeit massiv Informationen auf Bank- und Steuer-CDs kaufen. Die deutschen Steuerbehörden treiben Außenstände unnachgiebig ein und lassen sich nicht davon beeindrucken, wie "unverhältnismäßig" ihr Vorgehen für den früheren Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Ausland sein könnte.

Nachtrag vom 21. August 2007: Der Bundesfinanzhof (BFH) schloss sich dem FG-Urteil an und erlaubte die Außenprüfung im Finanzamt (Aktenzeichen: VI R 68/04). Der ausländische Wohnsitz des Klägers sei bei der Festlegung des Prüfungsorts nicht zu berücksichtigen. Die Begründung der BFH-Richter: Dem Betroffenen standen erhebliche Beträge zur Anlage zur Verfügung. Wie diese verwendet wurden, blieb im Steuerbescheid unklar. Deshalb sahen die Richter ein verstärktes Aufklärungsbedürfnis. Zudem sei eine Außenprüfung zweckmäßiger als Einzelermittlungen des Finanzamts, da eine Vielzahl von Belegen zu prüfen und mit zahlreichen Rückfragen zu rechnen war.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Arbeitnehmer, Ausland, Betriebsprüfung, Finanzamt, Freiberufler, Immobilienbesitzer, Kapitalanleger, Privatiers, Rentner, Selbstständige, Steuerfahndung, Steuerhinterziehung & Schwarzgeld, Unternehmer, Wohnsitz