Umzugskosten und aktuelle Pauschalen

vom 06. Oktober 2012 (aktualisiert am 09. Januar 2013)

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschalen für sonstige Umzugskosten erhöht. Auch die Sätze für die Kosten eines umzugsbedingten Nachhilfeunterrichts je Kind sind gestiegen. Die jüngste Erhöhung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353/08/10007).

Von diesen Umzugskostenpauschalen profitieren Steuerzahler, die aus beruflichem Anlass umgezogen sind. Arbeitnehmer machen ihre Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten geltend, Selbstständige als Betriebsausgaben. Private Gründe dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Welche Ausgaben sind als Umzugskosten absetzbar?

Wer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, darf folgende Kosten als Werbungskosten abziehen, wenn er sie schriftlich belegen kann:

  • Kosten für den Transport des Umzugsguts, Spedition oder Miet-Lkw,
  • Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen und Umzugsvorbereitung,
  • doppelte Miete oder Mietausfall,
  • Maklergebühren (nur für eine Mietwohnung),
  • Anschaffungskosten für einen Kochherd und für Öfen,
  • Unterrichtskosten für die Kinder, per Einzelnachweis oder Pauschale. (Bei einem Schulwechsel ist häufig Stoff nachzuholen, vor allem beim Umzug in ein anderes Bundesland.)

Bis zu dieser Höhe berücksichtigt das Finanzamt Unterrichtskosten:

Höchstgrenze für umzugsbedingten Unterricht und Nachhilfe
Zeitraum für den Abschluss des UmzugsMaximal abziehbare Unterrichtskosten
bis 31. Dezember 20071.409 Euro
ab 1. Januar 20081.473 Euro
ab 1. Januar 20091.514 Euro
ab 1. Juli 20091.584 Euro
ab 1. Januar 20101.603 Euro
ab 1. Januar 20111.612 Euro
ab 1. August 20111.617 Euro
ab 1. Januar 20121.657 Euro
ab 1. März 20121.711 Euro
ab 1. Januar 20131.732 Euro
ab 1. August 20131.752 Euro

Aktuelle Umzugskostenpauschalen

Zusätzliche zu obigen tatsächlichen Kosten gibt es eine Pauschale, die jeder Steuerzahler einmal pro Umzug in seiner Steuererklärung nutzen darf. Damit werden sonstige Aufwendungen während des Umzugs abgegolten.

Steuer-Tipp: Wenn Ihre sonstigen Umzugskosten höher sind als die Pauschalen, dann dürfen Sie die tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Reichen Sie dazu Ihre Rechnungen und Belege ein.

Unter die Umzugspauschale fallen:

  • Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer. Hierunter fällt zum Beispiel auch, wenn Sie Ihre Freunde als Dank für die Hilfe nach dem Möbelschleppen zum Essen einladen.
  • Fachgerechter An- und Abbau von Lampen, Einbauküche und anderen elektrischen Geräten.
  • Gebühren für die Ummeldung.
  • Anzeigen für die Wohnungssuche etc.

Welcher pauschale Satz dem Steuerzahler zusteht, hängt davon ab, wann er seinen berufsbedingten Umzug beendet hat:

Steuerpauschalen für sonstige Umzugskosten
Zeitraum für den Abschluss des UmzugsVerheirateteLedigeZuschlag für weitere Personen im Haushalt
bis 31. Dezember 20071.121 Euro561 Euro247 Euro
ab 1. Januar 20081.171 Euro585 Euro258 Euro
ab 1. Januar 20091.204 Euro602 Euro265 Euro
ab 1. Juli 20091.256 Euro628 Euro277 Euro
ab 1. Januar 20101.271 Euro636 Euro280 Euro
ab 1. Januar 20111.279 Euro640 Euro282 Euro
ab 1. August 20111.283 Euro641 Euro283 Euro
ab 1. Januar 20121.314 Euro657 Euro289 Euro
ab 1. März 20121.357 Euro679 Euro299 Euro
ab 1. Januar 20131.374 Euro687 Euro303 Euro
ab 1. August 20131.390 Euro695 Euro306 Euro

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