Umzugskosten und aktuelle Pauschalen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschalen für sonstige Umzugskosten erhöht. Auch die Sätze für die Kosten eines umzugsbedingten Nachhilfeunterrichts je Kind sind gestiegen. Die jüngste Erhöhung ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Aktenzeichen: IV C 5 - S 2353/08/10007).
Von diesen Umzugskostenpauschalen profitieren Steuerzahler, die aus beruflichem Anlass umgezogen sind. Arbeitnehmer machen ihre Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten geltend, Selbstständige als Betriebsausgaben. Private Gründe dürfen nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Welche Ausgaben sind als Umzugskosten absetzbar?
Wer aus beruflichen Gründen den Wohnort wechselt, darf folgende Kosten als Werbungskosten abziehen, wenn er sie schriftlich belegen kann:
- Kosten für den Transport des Umzugsguts, Spedition oder Miet-Lkw,
- Reisekosten für Wohnungsbesichtigungen und Umzugsvorbereitung,
- doppelte Miete oder Mietausfall,
- Maklergebühren (nur für eine Mietwohnung),
- Anschaffungskosten für einen Kochherd und für Öfen,
- Unterrichtskosten für die Kinder, per Einzelnachweis oder Pauschale. (Bei einem Schulwechsel ist häufig Stoff nachzuholen, vor allem beim Umzug in ein anderes Bundesland.)
Bis zu dieser Höhe berücksichtigt das Finanzamt Unterrichtskosten:
| Zeitraum für den Abschluss des Umzugs | Maximal abziehbare Unterrichtskosten |
|---|---|
| bis 31. Dezember 2007 | 1.409 Euro |
| ab 1. Januar 2008 | 1.473 Euro |
| ab 1. Januar 2009 | 1.514 Euro |
| ab 1. Juli 2009 | 1.584 Euro |
| ab 1. Januar 2010 | 1.603 Euro |
| ab 1. Januar 2011 | 1.612 Euro |
| ab 1. August 2011 | 1.617 Euro |
| ab 1. Januar 2012 | 1.657 Euro |
| ab 1. März 2012 | 1.711 Euro |
| ab 1. Januar 2013 | 1.732 Euro |
| ab 1. August 2013 | 1.752 Euro |
Aktuelle Umzugskostenpauschalen
Zusätzliche zu obigen tatsächlichen Kosten gibt es eine Pauschale, die jeder Steuerzahler einmal pro Umzug in seiner Steuererklärung nutzen darf. Damit werden sonstige Aufwendungen während des Umzugs abgegolten.
Steuer-Tipp: Wenn Ihre sonstigen Umzugskosten höher sind als die Pauschalen, dann dürfen Sie die tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Reichen Sie dazu Ihre Rechnungen und Belege ein.
Unter die Umzugspauschale fallen:
- Trinkgelder für die Möbelpacker und andere Helfer. Hierunter fällt zum Beispiel auch, wenn Sie Ihre Freunde als Dank für die Hilfe nach dem Möbelschleppen zum Essen einladen.
- Fachgerechter An- und Abbau von Lampen, Einbauküche und anderen elektrischen Geräten.
- Gebühren für die Ummeldung.
- Anzeigen für die Wohnungssuche etc.
Welcher pauschale Satz dem Steuerzahler zusteht, hängt davon ab, wann er seinen berufsbedingten Umzug beendet hat:
| Zeitraum für den Abschluss des Umzugs | Verheiratete | Ledige | Zuschlag für weitere Personen im Haushalt |
|---|---|---|---|
| bis 31. Dezember 2007 | 1.121 Euro | 561 Euro | 247 Euro |
| ab 1. Januar 2008 | 1.171 Euro | 585 Euro | 258 Euro |
| ab 1. Januar 2009 | 1.204 Euro | 602 Euro | 265 Euro |
| ab 1. Juli 2009 | 1.256 Euro | 628 Euro | 277 Euro |
| ab 1. Januar 2010 | 1.271 Euro | 636 Euro | 280 Euro |
| ab 1. Januar 2011 | 1.279 Euro | 640 Euro | 282 Euro |
| ab 1. August 2011 | 1.283 Euro | 641 Euro | 283 Euro |
| ab 1. Januar 2012 | 1.314 Euro | 657 Euro | 289 Euro |
| ab 1. März 2012 | 1.357 Euro | 679 Euro | 299 Euro |
| ab 1. Januar 2013 | 1.374 Euro | 687 Euro | 303 Euro |
| ab 1. August 2013 | 1.390 Euro | 695 Euro | 306 Euro |
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