Wann sind Umzugskosten beruflich veranlasst?

vom 30. Dezember 2016 (aktualisiert am 29. April 2020)
Von: Lutz Schumann

Arbeitnehmer, Selbstständige und Beamte etc. können ihre Umzugskosten in vielen Fällen steuerlich geltend machen. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist, dass der Umzug beruflich oder betrieblich veranlasst ist. In diesem Artikel lesen Sie, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, und mit welchem Trick das Finanzamt versucht, Ihre Kosten zu streichen. Grundsätzlich gilt: Holen Sie sich eine Bestätigung vom Arbeitgeber, dass der Umzug für Ihre Arbeit erforderlich ist.

Download: Lassen Sie Ihren Arbeitgeber außerdem bescheinigen, dass er Ihnen keine oder nur anteilige Umzugskosten erstattet hat. Andernfalls streichen übereifrige Finanzbeamte Ihren Werbungskostenabzug. Eine rechtssichere Muster-Bescheinigung bekommen Sie hier als Download (PDF und DOC). Diese Mustervorlage besteht aus einer Seite, wurde von Anwälten erstellt und lässt sich auf Ihre Bedürfnisse anpassen. Geben Sie sie zusammen mit Ihrer Steuererklärung ab.

Zu den beruflichen Anlässen für einen Umzug zählen die folgenden Gründe:

  • Der Berufstätige nimmt an einem anderen Ort erstmals eine berufliche Tätigkeit auf (H 41 Lohnsteuerrichtlinien, kurz LStR).
  • Der Berufstätige wechselt den Arbeitgeber.
  • Der Arbeitnehmer verkürzt seine Fahrtzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte und zurück um wenigstens eine Stunde pro Tag, also ca. 30 Minuten pro Fahrt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Umzug mit einem Wechsel des Arbeitgebers zusammenhängt oder vom Arbeitgeber gefordert wurde. Die strikte Marke von einer Stunde stammt aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Aktenzeichen: VI R 132/88).

    Verkürzung bei mehreren Fahrten: Die Fahrtzeitverkürzung von einer Stunde gilt pro Tag. Die Ersparnis beträgt also pro Fahrtstrecke 30 Minuten, da Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet werden. Oder zum Beispiel 40 und 20 Minuten, wenn Sie hin und zurück eine unterschiedliche Strecke fahren oder wenn Sie früher nur auf dem Weg nach Hause ständig in einen Feierabendstau geraten sind. Es zählen aber nur die einfache Hin- und Rückfahrt. Wenn Sie zu Hause mittagessen, dann fallen diese Extra-Fahrten unter Ihre private Lebensführung und werden nicht zur 1-Stunde-Regel addiert.

    Ehepaare 1: Die tägliche Zeitersparnis ist für jeden Ehepartner gesondert zu ermitteln. Wenn ein Ehepaar gemeinsam zur Arbeit fährt, ist es also nicht möglich, beide Zeitersparnisse zusammenzurechnen, um die Stundenmarke zu überschreiten und einen Umzug zu rechtfertigen.

    Ehepaare 2: Im Gegenzug wird die Zeitersparnis beider Partner also auch nicht aufgerechnet. Für eine Steuerersparnis reicht es aus, wenn einer der beiden Partner seinen täglichen Weg zur Arbeit um mindestens 1 Stunde verkürzt. Wenn sich der Arbeitsweg des anderen Ehepartners verlängert hat, sind die Umzugskosten des Paares dennoch vollständig als Werbungskosten absetzbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: IX R 79/01).
  • Sie als Berufstätige begründen oder beenden durch den Umzug eine so genannte beruflich veranlasste "doppelte Haushaltsführung". Das heißt, Sie verlegen Ihren Lebensmittelpunkt an den Ort, an dem Sie bisher nur gearbeitet haben. Der BFH erkannte diesen Umzugsgrund in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 146/89 an.

    Hintergrund: Wer an einem auswärtigen Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt führt, darf die Kosten dafür als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG).

    Gegenbeispiel: Sie wohnen und arbeiten in der Stadt und ziehen mit Ihrer Familie aufs Land, um näher an der Natur zu sein. Da Ihnen der tägliche Weg in die Stadt zu lang ist, behalten Sie die alte Wohnung und begründen so eine doppelte Haushaltsführung. In diesem Fall sind die Aufwendungen für den Umzug nicht als Werbungskosten abzugsfähig, da Sie aus privaten Gründen den doppelten Haushalt gegründet haben.
  • Der Arbeitgeber versetzt einen Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen.
  • Der Arbeitgeber verlangt vom Arbeitnehmer, an den Arbeitsort umzuziehen.
  • Der Arbeitgeber legt dem Mitarbeiter mehr oder weniger bestimmt nahe, in die Nähe des Arbeitsplatzes zu ziehen.

    Steuer-Tipp: Solch ein schwammiger "Wunsch" lässt sich vorm Finanzamt schwer nachweisen. Bitten Sie Ihren Arbeitgeber daher um eine schriftliche Anweisung oder Ähnliches.
  • Der Arbeitgeber hatte ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse an dem Umzug. Dazu zählt der Einzug in eine Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Mitarbeitern vorbehalten ist, zum Beispiel damit diese jederzeit erreichbar sind.
  • Es gibt aber auch Sonderfälle, die deutlich machen, wie sehr es auf die persönliche Sachlage ankommt. Der BFH gab 1988 einem Krankenhausarzt Recht, der aus freien Stücken in die Nähe des Krankenhauses zog (Aktenzeichen: IV R 42/86, BStBl. 1988 II S. 777). So konnte er seine Patienten besser betreuen und war außerhalb des Dienstes schneller erreichbar. Durch den Umzug verkürzte sich die Entfernung von 14 Kilometern auf 100 Meter.

Achtung: erst Arbeit sichern, dann umziehen! Grundsätzlich ist es wichtig, dass Sie zuerst Ihre Arbeitsstelle antreten oder zumindest den Arbeitsvertrag unterschreiben. Ziehen Sie erst danach um! Wenn Sie vorher umziehen, bleiben Sie auf Ihren Kosten sitzen.

Berufliche und private Gründe: Wie Sie gegen das Finanzamt gewinnen

Wenn Steuerzahler in ihrer Steuererklärung Umzugskosten geltend machen, suchen die Finanzbeamten oft nach privaten Gründen: Zieht der Berufstätige in ein neu erbautes Eigenheim? Hat er Kinder bekommen und zieht deshalb in eine größere Wohnung? Hat er sich von seinem Ehepartner getrennt?

Als Betroffener sollten Sie sich davon nicht beeindrucken lassen! Private Gründe für den Umzug spielen keine Rolle, wenn der berufliche Anlass zweifelsfrei feststeht. Wenn zum Beispiel unstrittig ist, dass Sie durch den Umzug täglich eine Stunde Fahrzeit sparen, dann muss das Finanzamt die Umzugskosten als Werbungskosten anerkennen (BFH-Urteile, Aktenzeichen: VI R 175/99 und VI R 189/97).

Hintergrund und weiterführende Informationen

Arbeitnehmer können ihre Umzugskosten als Steuern mindernde Werbungskosten absetzen oder sich steuerfrei vom Chef erstatten lassen. Selbstständige machen ihren Umzug als Betriebsausgaben geltend. Wie das geht und welche Ausgaben darunter fallen, lesen Sie in unserem Artikel "Umzugskosten und aktuelle Pauschalen".

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