Zoll am Flughafen: Falscher Ausgang ist nicht immer schädlich

vom 03. Juli 2007 (aktualisiert am 26. Februar 2010)
Von: Lutz Schumann

Bei der Rückkehr aus dem Ausland reicht nicht allein der gute Wille, dass Sie Ihre Urlaubsmitbringsel verzollen wollen – Sie müssen auch durch den richtigen Ausgang gehen. Am Flughafen gibt es immer einen roten Ausgang zum "Verzollen" und einen grünen Ausgang für "Nichts zu Verzollen".

Wenn Sie Waren mit sich führen, die Sie bei der Einreise nach Deutschland melden und versteuern müssen, aber dennoch den grünen Ausgang benutzen, dann begehen Sie eine Steuerordnungswidrigkeit oder sogar eine Steuerstraftat. Das gilt auch dann, wenn Sie die Waren eigentlich melden wollten, jedoch versehentlich oder aus Unwissenheit den grünen Ausgang benutzt haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) machte jedoch eine Ausnahme bei einem Ehepaar, das mit elf Stangen Zigaretten und einer Packung Zigarillos aus Ägypten nach Deutschland zurückreiste (Aktenzeichen: VII B 21/06). Das Paar wollte die Zigaretten verzollen, ging aber durch die grüne Tür, wurde von Zollbeamten angehalten und erhielt einen Bescheid über die pauschalen Einfuhrabgaben und eine Strafe (Zollzuschlag). Die Eheleute klagte daraufhin vor dem Finanzgericht (FG) und bekamen Recht. Auch der BFH schloss sich ihnen in der nächsten Instanz an. Sie konnten unter anderem durch Zeugenaussagen glaubhaft machen, dass sie beabsichtigt hatten, ihre eingeführten Zigaretten zu verzollen. Vor Reisebeginn hatten sie sich nachweislich über die zollpflichtigen Grenzen erkundigt, was ebenfalls zu ihren Gunsten sprach.

Steuer-Tipp: Dieses Urteil ist kein Freifahrtschein für Unwissende! Nach Meinung der BFH-Richter muss jeder, der mit Waren einreist, von denen er zumindest annehmen muss, dass sie anzumelden sind, die Bedeutung der roten und grünen Ausgänge kennen. Informiert sich der Reisende nicht, weil er glaubt, auch noch nach dem grünen Ausgang zollrechtliche Angaben machen zu können, liegt zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Sie sollten daher vor der Wiedereinreise nach Deutschland die Mengen der zollfreien Waren kennen. Nähere Angaben zu den Reisefreigrenzen finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

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