Zinsen auf erstattete Kreditgebühren sind steuerpflichtig

vom 14. Januar 2018 (aktualisiert am 02. Juni 2019)
Von: Lutz Schumann
Schluss mit Kreditgebühren - aber Erstattungszinsen sind steuerpflichtig!

Schluss mit Kreditgebühren - aber Erstattungszinsen sind steuerpflichtig!

Zinsen auf erstattete Kreditbearbeitungsgebühren sind steuerpflichtige Kapitalerträge und unterliegen damit der pauschalen Abgeltungsteuer. Auf diese Regel weist das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem Schreiben ausdrücklich hin (BMF-Schreiben, Aktenzeichen: IV C 1-S 2210/15/10001). Das Problem: Viele Banken haben ihren Kunden in den vergangenen zwei Jahren Bearbeitungsgebühren erstattet, aber den Abzug der Pauschalsteuer unterlassen. Deshalb prüfen die Finanzämter in den nächsten Jahren schwerpunktmäßig Zinsen auf Kreditbearbeitungsgebühren. Lesen Sie in diesem Artikel, was Sie jetzt tun müssen, um nicht als Steuerhinterzieher zu gelten und Schwierigkeiten mit Ihrem Finanzamt zu bekommen.

Hintergrund: BGH erklärte Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge als rechtswidrig

Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte 2014 in vier Urteilen entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Kreditverträge rechtswidrig sind und den Kunden erstattet werden müssen. Diese höchstrichterliche Entscheidung betrifft vor allem Raten- und Autokredite sowie Immobiliendarlehen, nicht jedoch Bausparverträge. Kreditnehmer haben einen Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren.

Ebenfalls besteht ein Anspruch auf Zinsen als Nutzungsersatz (BGH-Urteile vom 13.5.2014, Aktenzeichen: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13; BGH-Urteile vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14). Die Zinshöhe beträgt fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der Bezahlung und ist tagesgenau anzuwenden. Es wird kein Zinseszins berechnet, da dieser Effekt schon im pauschalen Zinssatz berücksichtigt ist.

Die Begründung der Bundesrichter: Die Bearbeitung eines Kredits sei keine zusätzliche Dienstleistung für den Kunden. Es liege vielmehr im eigenen Interesse der Bank, die Zahlungsfähigkeit des Kunden zu prüfen und den Vertragsabschluss vorzubereiten. Dafür dürfe sie nicht extra kassieren. Für den stets mit Abschluss und Abwicklung eines Kreditvertrags verbundenen Aufwand ständen den Kreditinstituten allein die Zinsen zu. Lesen Sie hier weitere Möglichkeiten, bei einem (neuen) Kredit zu sparen.

Im November 2016 stellten die BGH-Richter in einem weiteren Urteil klar, dass auch Darlehensgebühren bei Bauspardarlehen rechtswidrig sind (BFH-Urteil vom 8.11.2016, Aktenzeichen: XI ZR 552/15). Ebenfalls unwirksam sind "einmalige laufzeitunabhängige Individualbeiträge". Dagegen können für KfW-Kredite gezahlte Gebühren meist nicht zurückgefordert werden.

So versteuern Sie Zinsen auf Kreditgebühren

Sie müssen Zinsen versteuern, die Ihre Banken Ihnen für rechtswidrig kassierte Kreditgebühren zurückgezahlt haben. Die Zinsen unterliegen der pauschalen Abgeltungsteuer für Kapitalerträge von derzeit 25 Prozent. Möglich ist auch eine so genannte Individualversteuerung über die Einkommensteuererklärung und mit Ihrem persönlichen Steuersatz.

Sie versteuern die Zinsen in dem Jahr, in dem Sie sie erhalten haben (so genanntes Zuflussprinzip). Es gibt also keine "steuerliche Rückabwicklung" der einzelnen Jahre, für die Sie die Zinsen erhalten haben. Hat die Bank Ihnen die Zinsen 2016 ohne Steuerabzug überwiesen, müssen Sie sie in Ihrer Einkommensteuerklärung 2016 angeben und nachträglich versteuern.

Da es sich bei den erstatteten Zinsen um ganz normale Kapitaleinkünfte handelt, steht Ihnen der Sparerpauschbetrag zu. Die Bank berücksichtigt Ihren Sparerpauschbetrag, wenn Sie ihr einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Falls nicht, geben Sie die erhaltenen Zinsen in Ihrer Einkommensteuererklärung an und das Finanzamt wendet den Sparerpauschbetrag automatisch an. Ebenso verhält es sich, falls Sie Geringverdiener sind und eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei Ihrer Bank eingereicht haben.

Beispiele: Um so viel Geld geht es bei der Steuern auf Erstattungszinsen

Wie sich die Steuerpflicht auf die Erstattungszinsen auswirkt, zeigen die beiden folgenden Beispielrechnungen. Dabei gilt: Je mehr Kapitalerträge Sie haben, desto mehr kassiert das Finanzamt von den Zinsen.

Beispiel: Sie sind ledig und haben 2012 bei einer Bank einen Immobilienkredit über 150.000 Euro aufgenommen. Dafür berechnete die Bank einmalige Kreditgebühren von 4 Prozent der Darlehenssumme. Nach den 2014er BGH-Urteilen verlangten Sie von der Bank, Ihnen die Kreditgebühren samt Zinsen zurückzuzahlen. Die Bank überwies beide Beträge am 1. Dezember 2016. Daher sind die zugeflossenen Zinsen im Jahr 2016 zu versteuern.

In der ersten Rechnung haben Sie 2016 keine weiteren Kapitaleinkünfte:

1. Beispielrechnung ohne weitere Kapitaleinkünfte
Posten Betrag in Euro
Darlehenssumme 150.000,00
erstattete Kreditgebühren der Bank, einmalig 4 Prozent 6.000,00
darauf Zinsen, 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz, tagesgenau vom 1.2.2012 bis 30.11.2016 1.302,95
Sparer-Pauschbetrag für Ledige - 801,00
steuerpflichtig 501,95
darauf Abgeltungsteuer (25 Prozent plus darauf 5,5 Prozent Soli-Zuschlag, ohne Kirchensteuer) 132,39

Ergebnis 1: Wenn Sie keine weiteren Einkünfte aus Kapitalanlagen beziehen, entschärft Ihr Sparerpauschbetrag rund 60 Prozent der Steuerpflicht auf Erstattungszinsen. Dennoch zeigt die Höhe der übrig bleibenden Steuerschuld, warum sich Finanzverwaltung ihren Prüfschwerpunkt auf das Thema gelegt hat. Übrigens: Bei einem zusammenveranlagten Ehepaar hätte der doppelte Sparerpauschbetrag die Steuerpflicht auf Null gesenkt.

Die zweite Rechnung mit weiteren Kapitaleinkünften verdeutlicht, dass das Finanzamt steuerlich nicht zwischen den Quellen der Kapitaleinkünfte unterscheidet:

2. Beispielrechnung mit weiteren Kapitaleinkünften
Posten Betrag in Euro
Darlehenssumme 150.000,00
erstattete Kreditgebühren der Bank, einmalig 4 Prozent 6.000,00
darauf Zinsen, 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz, tagesgenau vom 1.2.2012 bis 30.11.2016 1.302,95
weitere Kapitaleinkünfte: Dividenden, Zinsen und Gewinne aus Aktienverkäufen + 3.500,00
Sparer-Pauschbetrag für Ledige - 801,00
steuerpflichtig 4.001,95
darauf Abgeltungsteuer (25 Prozent plus darauf 5,5 Prozent Soli-Zuschlag, ohne Kirchensteuer) 1.055,51
Steuerbetrag, der auf die vollen, "zusätzlich erhaltenen" Erstattungszinsen entfällt (1.302,95 Euro * 0,25 * 1,055) 343,65

Ergebnis 2: Das abgewandelte Beispiel zeigt in der letzten Zeile, wie viel Steuern schlimmstenfalls auf die Erstattungszinsen fällig sind, wenn man sie für sich alleine betrachtet. Der Sparerpauschbetrag ist wegen der hohen Kapitaleinkünfte schon ausgeschöpft. Kommen nun 1.302,95 Euro Erstattungszinsen hinzu, steigt die Steuerlast um 343,65 Euro.

Diese Erkenntnis lässt sich für weitere Abwandlungen nutzen. Wenn wir in Beispiel 2 nur noch von einem 15.000-Euro-Kredit ausgehen, dann sinkt auch die zusätzliche Steuerlast auf ein Zehntel: 34,37 Euro.

Was Sie jetzt tun müssen

Banken und Sparkassen dürfen seit dem BMF-Schreiben vom 27.05.2015 (siehe oben) die Zinsen nur dann in voller Höhe auszahlen, wenn ihnen ein Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung des Kunden vorliegt. Damit ist bei aktuellen Erstattungen sichergestellt, dass die Zinsen automatisch versteuert werden.

Falls Sie die Erstattungszinsen im aktuell laufenden Jahr erhalten werden, schicken Sie Ihrer Bank rechtzeitig vorher einen Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung zu.

Sonderfall vor Mai 2015

Hat die Bank Ihnen schon vor Mai 2015 die Kreditgebühren nebst Zinsen erstattet, hat sie wahrscheinlich keine Abgeltungsteuer einbehalten. Prüfen Sie dies. Prüfen Sie außerdem, ob Ihre steuerpflichtigen Erstattungszinsen samt anderen Kapitaleinkünften aus dem selben Jahr Ihren Sparerpauschbetrag als Ledige(n) oder gemeinsam veranlagtes Ehepaar überschreiten.

Falls Sie die Zinsen nicht versteuert haben, beraten Sie sich mit Ihrer Bank über die weitere Vorgehensweise. Es gibt es zwei Möglichkeiten:

  • a) Ihre Bank berichtigt die Abrechnung und verlangt von Ihnen, die Abgeltungsteuer samt Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer nachträglich zu zahlen.
  • b) Sie versteuern die vereinnahmten Zinsen selbst, indem Sie den Betrag in Ihrer Steuererklärung in der Anlage KAP, Zeile 7 eintragen.

Wenn Sie nichts davon tun, machen Sie sich einer Steuerhinterziehung schuldig.

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