Wohnsitz im Ausland: Nachträglich Eigenheimzulage erhalten

vom 17. März 2008 (aktualisiert am 17. September 2012)
Von: Lutz Schumann

Die Eigenheimzulage gilt für Häuser und Wohnungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und darf nicht auf Immobilien in Deutschland beschränkt werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Aktenzeichen: C-152/05). Es verstoße gegen die EU-Rechte der Niederlassungsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Eigenheimzulage nur für deutsche Immobilien zu gewähren. Zwar ist dieser staatliche Zuschuss seit dem 1. Januar 2006 abgeschafft. Doch durch obiges Urteil haben viele Eigenheimbesitzer in der EU nachträglich Anspruch auf die Zulage – höchstwahrscheinlich sogar dann, wenn der Staat noch gar nicht Mitglied der EU war, als die Eigentümer in ihr Haus einzogen.

Von dieser Entscheidung profitieren Berufspendler, die bis Ende 2005 innerhalb der EU ein Haus oder eine Wohnung gekauft oder gebaut haben. Dieses selbstgenutzte Eigenheim muss ihren Lebensmittelpunkt darstellen. In den Genuss des Staatszuschusses kommen nur die Pendler, die ihren Lebensunterhalt in Deutschland verdienen. Zu den Begünstigten zählt auch, wer im Sinn der "doppelten Haushaltsführung" eine Zweitwohnung am Arbeitsort in Deutschland unterhält – Hauptsache  die Familie und/oder der Lebensmittelpunkt befindet sich am Ort des Eigenheims.

Steuer-Tipp 1: Betroffene sollten umgehend unter Hinweis auf die aktuelle EuGH-Entscheidung bei ihrem Finanzamt die Eigenheimzulage beantragen. In manchen Medien war zu lesen, die Antragsfrist sei abgelaufen, wenn die damaligen Steuerbescheide bestandskräftig seien. Diese Informationen stimmt nicht, die Eigenheimzulage hat nichts mit der Einkommensteuer zu tun, also auch nichts mit dem Steuerbescheid.

Steuer-Tipp 2: "Förderungswürdig sind auch Immobilien in Staaten, die der EU erst nach dem Einzug in das Haus beitraten", sagt der Experte Bernd Meyer, Steuerberater aus Bad Homburg und bis 2006 Mitautor eines angesehenen Eigenheimzulage-Kommentars.

Beispiel: Ein Berufspendler erwarb 2002 ein Einfamilienhaus in Polen, zog im selben Jahr ein und erfüllt seitdem die Voraussetzungen für den Anspruch auf Eigenheimzulage. Polen trat 2004 der EU bei. Der Förderungszeitraum von 8 Jahren verringert sich um die Jahre 2002 und 2003, in denen Polen nicht der EU angehörte. Für die restlichen 6 Jahre, also 2004 bis 2009 kann der Pendler Eigenheimzulage beim Finanzamt beantragen, auch nachträglich für die vergangenen Jahre.

Fraglich ist, ob der 8-jährige Förderzeitraum erst mit dem EU-Beitritt beginnt, also im obigen Beispiel bis einschließlich 2011 läuft. Fraglich ist außerdem, ob dieses Modell der Eigenheimzulage auch für Staaten gilt, die nach dem 31. Dezember 2005 der EU beitraten/beitreten. Denn nach diesem Stichtag lief die Eigenheimzulage aus. Dieser Punkt dürfte jedoch für Berufspendler wegen der Entfernung zu Deutschland praktisch kaum eine Rolle spielen – Rumänien und Bulgarien traten 2007 bei –, und mit einem Beitritt der Schweiz ist in den nächsten Jahren wohl kaum zu rechnen.

Die Förderung durch die Eigenheimzulage

Neubauten: Der deutsche Staat unterstützt den Eigenheimbesitzer 8 Jahre lang mit jeweils 5 Prozent der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten. Die Höchstgrenze liegt bei 2.556 Euro pro Jahr, also bei 20.448 Euro insgesamt.

Altbauten: Hier liegt der Zuschuss bei 2,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ebenfalls für eine Dauer von 8 Jahren. Die Höchstgrenze beträgt 1.278 Euro jährlich, also 10.224 Euro nach 8 Jahren.

Kinderzulage: Für jedes Kind erhalten Eigenheimbesitzer 767 Euro zusätzlich pro Jahr, ab 1. Januar 2004 sind es 800 Euro pro Kind und Jahr.

Die Voraussetzungen für die Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage stand/steht Käufern und Bauherren von selbstgenutzten Immobilien in Deutschland oder einem anderen EU-Staat zu, vorausgesetzt, sie sind in Deutschland angestellt oder selbstständig und damit hier unbeschränkt steuerpflichtig. Der Erstanspruch entsteht mit dem Jahr des Einzugs in das Haus oder die Wohnung. Seit 2006 gibt es die Eigenheimzulage nicht mehr. Daher hat nur Anspruch auf den Zuschuss, wer am 31. Dezember 2005 oder früher in sein Haus einzog.

Für eine Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2003 gilt folgende Einkommensgrenze: Im ersten Jahr der Förderung darf die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahrs und des Vorjahrs zusammen nicht mehr als 70.000 Euro für Ledige oder 140.000 Euro für Verheiratete betragen. Pro Kind steigt diese Grenze um 30.000 Euro.

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