Wiederholte Ansparabschreibung: Nur noch eingeschränkt möglich

vom 15. Mai 2007 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Kleine und mittlere Unternehmen können für zukünftige Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen eine Rücklage bilden, die den Gewinn senkt und somit Steuern spart. Um eine Ansparabschreibung (Anspar-AfA) zu bilden, muss das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb der folgenden zwei Jahre angeschafft werden. Wer trotz Ansparabschreibung nicht investiert, muss die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von 6 Prozent pro Jahr gewinnerhöhend auflösen.

Steuer-Tipp: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für eine solche Ansparabschreibung verschärft: Wollen Sie für denselben Gegenstand erneut eine Rücklage bilden, müssen Sie dies nachvollziehbar begründen. Beantworten Sie vor allem, warum Sie bislang nicht investiert haben, dies aber weiterhin planen. Ohne eine solche Begründung ist eine erneute Rücklage für die gleiche Investition nicht möglich! Denn die Bildung von Ansparrücklagen ins Blaue hinein ist unzulässig, weil nur tatsächlich geplante Anschaffungen vorzeitig gefördert werden sollen, entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: XI R 28/05).

Achtung! Mit der ab 2008 geplanten Unternehmensteuerreform soll auch die Ansparabschreibung neu geregelt werden. Soviel ist bislang bekannt: Durch die Pläne der Politiker wird sie deutlich unattraktiver. Steuer-Tipp: Nutzen Sie die Anspar-AfA unbedingt noch einmal in den Jahren 2007 und 2006 (falls Sie noch keine Steuererklärung abgegeben haben)!

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