Wie der Fiskus Tagesmütter behandelt

vom 30. August 2007 (aktualisiert am 13. August 2020)
Von: Lutz Schumann

Welche steuerlichen Pflichten eine Tagesmutter hat, ist selbst für Fachkundige schwer zu durchschauen. Grundsätzlich gilt: Eine Tagesmutter ist selbstständig tätig und muss ihre Gewinne versteuern. Seit 2007 ist sie ab einer bestimmten Einkunftsgrenze umsatzsteuerpflichtig, egal ob ihre Einnahmen von öffentlichen Stellen oder Privatkunden stammen.

Wie Tagesmütter, Tagesväter, Tagespersonen und andere Tages- oder Vollzeitpflegepersonen steuerlich zu behandeln sind, ist unter anderem in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) genau erklärt (Schreiben vom 13. April 2007, Aktenzeichen: IV C 3 S 2342/07/0001).

Kindertagespflege

Betreut eine so genannte Tagesmutter mehrere Kinder im eigenen Haushalt oder in anderen Räumen eigenverantwortlich, handelt es sich bei ihren Einnahmen um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Gewerbesteuer wird damit nicht fällig. Das gilt unabhängig davon, wie viele Kinder sie betreut und woher die Gelder stammen. Es muss eine Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellt werden und die Gewinne auf der Anlage S in der Einkommensteuererklärung eingetragen werden.

Eine Tagesmutter kann im Einzelfall auch nicht-selbstständig, als Angestellte tätig sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Tagesmutter nur im Haushalt eines Sorgeberechtigten aktiv ist und weisungsgebunden gegenüber den Sorgeberechtigten ist. Das bedeutet, dass der Sorgeberechtigte den Ort, die Zeit, die Dauer und die Art Ihrer Tätigkeit festlegt. Zusätzlich werden in diesen Fällen Regelungen zu Urlaubs- und Krankheitstagen getroffen. Auch Kündigungsfristen sollten in dem Arbeitsvertrag geregelt werden.

Steuertipp: Wenn Sie sich für eine nicht-selbstständige Tätigkeit im Haushalt der Sorgeberechtigten entschieden haben, können Sie auch einen Minijob (450 € - Job) anmelden. Dann zahlt der Sorgeberechtigte eine pauschalierte Steuer, so dass für die Tagesmutter das vereinnahmte Geld steuerfrei ist.

Entscheiden Sie sich für einen Vertrag als Angestellte, tragen Sie die Einnahmen auf der Anlage N in der Einkommensteuererklärung ein. Entstandene Kosten wie zum Beispiel die Fahrten zu den Sorgeberechtigten können Sie dann als Werbungskosten mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer und Tag geltend machen.

Altersversorgung und Unfallversicherung

Aktualisierung: In einer früheren Version dieses Artikels waren Jugendhilfe-Beiträge zur Altersversorgung und Unfallversicherung noch steuerpflichtig, jetzt gilt:

Seit Dezember 2011 erhalten Tagesmütter vom Träger der Jugendhilfe Zuschüsse zur Unfallversicherung sowie zur eigenen Altersversorgung. Sie sind den Arbeitgeberbeiträgen für die Zukunftssicherung der Arbeitnehmer gleichgestellt. Diese Zuschüsse sind für die Tagesmütter immer steuerfrei.

Im Gegenzug jedoch lassen sich diese Zuschüsse nicht mehr als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abziehen. Hier können Sie nur die Beiträge Steuern mindernd geltend machen, die Sie aus eigener Tasche gezahlt haben.

Betriebsausgaben

Die selbstständige Tagesmutter kann pauschal 300 Euro je Kind und Monat als Betriebsausgaben Steuern mindernd geltend machen. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei einer kürzeren Betreuungszeit muss sie die Pauschale anteilig kürzen.

Statt der Pauschale können Tagesmütter auch die tatsächlichen Kosten ansetzen. Dazu zählen folgende Aufwendungen:

  • Nahrungsmittel,
  • Ausstattungsgegenstände,
  • Beschäftigungsmaterialien,
  • Fachliteratur,
  • Hygieneartikel,
  • Freizeitgestaltung,
  • Kreditzinsen für beruflich veranlasste Aufwendungen,
  • Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räume,
  • Telefonkosten, Internetzugang etc.,
  • Weiterbildungskosten,
  • Versicherungsbeiträge, die unmittelbar mit der Tätigkeit zusammenhängen,
  • Fahrtkosten.

Geld von Pflegeeltern an Tagespersonen ist steuerpflichtig

Ein häufiger, aber falscher Gedanke ergibt sich, wenn Pflegeeltern eine Tagesmutter beauftragen. Pflegeeltern erhalten vom Staat bis zu 24.000 Euro im Jahr steuerfrei, wenn sie ihre betreuten Kinder bei einer Tagesmutter abgeben. Um den Steuerabzug zu erhalten, müssen sie dem Finanzamt eine Rechnung der Tagesmutter vorlegen und den Rechnungsbetrag auf deren Konto überwiesen haben.

Als Tagesmutter könnte man nun auf die Idee kommen, das Geld von Pflegeeltern sei auch für sie steuerfrei, weil es "ja bloß weitergegeben werde". Diese Schlussfolgerung ist falsch. Pflegeeltern bekommen einen steuerfreien Zuschuss vom Staat - Punkt. Für die beauftragte Tagesmutter handelt es sich um eine ganz normale steuerpflichtige Einnahme.

Kleinunternehmer zahlen keine Umsatzsteuer

Auch Tagesmütter können die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen,

  • wenn ihre Umsätze im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und
  • wenn ihr Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000 Euro beträgt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, brauchen Sie Ihren Kunden keine 19 Prozent Umsatzsteuer zu berechnen. Im Gegenzug dürfen Sie allerdings aus Ihren Betriebsausgaben wie zum Beispiel für Spielzeug keine Vorsteuer abziehen (also die Umsatzsteuer, die im Kaufpreis enthalten ist).

Steuer-Tipp: Freiwillig Umsatzsteuer abführen

Für Sie als Tagesmutter kann es sinnvoll sein, freiwillig zur Umsatzsteuer zu optieren. Also selbst dann, wenn Sie die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllen und eigentlich keine Umsatzsteuer berechnen müssten.

Vorteil: Sie dürfen aus sämtlichen Betriebsausgaben die 19 Prozent Vorsteuer herausrechnen. Nachteil: Sie müssen Ihren Kunden Umsatzsteuer berechnen und ans Finanzamt abführen. Dies bedeutet eine erhebliche Mehrarbeit, vor allem bei der Steuererklärung.

Dieser Weg lohnt sich, wenn hohe Investitionen anstehen, zum Beispiel für Tische, Stühle und Spielmaterial während der Existenzgründung. Für ausführliche Erklärungen lesen Sie jetzt den Steuer-Artikel für Kleinunternehmer.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Betriebsausgaben, Familie, Freiberufler, Gewerbesteuer, Kinder & Enkel, Kleinunternehmer, Selbstständige