Weniger Elterngeld ab 2013

vom 22. September 2012 (aktualisiert am 14. Juni 2014)

Es gelten neue Berechnungsvorschriften für das Elterngeld. Sie betreffen alle Kinder, die ab dem 1. Januar 2013 geboren werden. Die Folgen: 1. Eine kürzere Vorwahlzeit für einen Lohnsteuerklassenwechsel der angehenden Eltern senkt das mögliche Elterngeld um mehrere hundert bis tausend Euro. 2. Eine geänderte Bemessungsgrundlage senkt ebenfalls die Höhe des Elterngelds.

Steuerklassenwahl mindestens 7 Monate vor Geburt

Hintergrund: Durch eine scheinbar ungünstige Wahl der Lohnsteuerklassen bekommen Eltern mehr Elterngeld vom Staat. Im bestmöglichen Fall optimierten sie ihre Steuerklassen mindestens 12 Monate vor der Geburt des Kinds. Ein kurzfristigerer Wechsel war zwar möglich, brachte aber deutlich weniger Elterngeld.

Ab dem 1. Januar 2013 hat sich der Gesetzgeber einen Trick einfallen lassen: Damit wirklich die günstigere Lohnsteuerklasse für die Berechnung des zukünftigen Elterngeldes angewendet wird, muss der Wechsel der Lohnsteuerklasse mindestens sieben Monate vor der Geburt des Kindes stattgefunden haben. Bei einem späteren Wechsel wird die vorherige Lohnsteuerklasse zu Grunde gelegt. Damit verpufft die Gestaltungswirkung.

Infolge der Neuregelung haben Eltern, die sich auf die alte Vorlaufzeit verlassen hatten, derzeit keine Chance mehr auf ein verbessertes Elterngeld. Wer sein Kind zum Beispiel im April 2013 erwartet, musste bereits im September 2012 die Steuerklassenkombination V/III am besten in die Kombination III/V oder zumindest in IV/IV ändern lassen.

Steuer-Tipp: Um das höchstmögliche Elterngeld zu bekommen, müssen angehende Eltern ihre Steuerklassen bereits bei ernsthaftem Kinderwunsch oder zumindest direkt nach Feststellung der Schwangerschaft wechseln. Mit jedem späteren Monat sinkt der Zuschuss vom Staat. Der Steuer-Schutzbrief empfiehlt seit Jahren, die Steuerklassen schon dann zu optimieren, wenn längst noch keine Schwangerschaft in Sicht ist. Dieser legale Steuertrick kann über 1.000 Euro mehr Elterngeld bedeuten.

Neue Bemessungsgrundlage fürs Elterngeld

Zudem berechnet sich das Elterngeld nicht mehr nach dem nachgewiesenen Nettoeinkommen, sondern nach dem Bruttoeinkommen abzüglich diverser Pauschalen für Steuern und Sozialabgaben. Bei einem Angestellten wird die Lohnsteuer zwar weiterhin gemäß der Lohnsteuerklasse nach den amtlichen Tabellen berechnet. Jedoch kommt es nicht mehr auf die tatsächlichen Abzüge an.

Die Elterngeld-Nachteile im Überblick:

  • Für Werbungskosten wird nur noch ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags abgezogen (1.000 Euro / 12 Monate = 83,33 Euro). Wer höhere Werbungskosten hat, zum Beispiel wegen hoher Kosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit, doppelter Haushaltsführung oder einer Behinderung, geht leer aus.
  • Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte oder ab 2013 in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) werden bei der Berechnung des Elterngelds nicht mehr berücksichtigt.
  • Kirchensteuer wird nur noch pauschal mit 8 Prozent berücksichtigt, obwohl in 14 der 16 Bundesländern die Steuerzahler mit 9 Prozent zur Kasse gebeten werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal mit 21 Prozent bei der Elterngeldberechnung berücksichtigt. Die tatsächlichen Sozialabgaben ab 1. Januar 2013 einschließlich des neuen höheren Pflegebeitragssatzes betragen 20,48 Prozent.

Letztlich handelt es sich bei der Bemessungsgrundlage also nicht mehr um das tatsächliche Nettoeinkommen, sondern um ein angenommenes, ein fiktives Nettoeinkommen. Die Folge: Das Nettoeinkommen fällt niedriger als bisher aus und folglich sinkt auch das Elterngeld.

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