Wehren Sie sich gegen die Rentenbesteuerung

vom 03. Juli 2007 (aktualisiert am 05. Oktober 2015)
Von: Lutz Schumann

Rentner haben eine Möglichkeit, die Last der Rentenbesteuerung zu mildern. Denn Steuerexperten sehen die neuen Regeln als Verstoß gegen die Verfassung. Erste Klagen sind bei den Finanzgerichten anhängig.

Renten werden nach den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz seit 2005 deutlich höher besteuert als zuvor. Die Betroffenen empfinden es als ungerecht, dass sie ihre Altersbezüge versteuern müssen, auf der anderen Seite jedoch nicht ihre Ausgaben zur Altersvorsorge vollständig von der Steuer absetzen durften und dürfen.

Dies trifft vor allem Selbstständige und Beamte, die im Gegensatz zum "normalen Arbeitnehmer" keinen 50-prozentigen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber zu den Beiträgen in die Rentenversicherung erhalten. Wegen dieses fehlenden Arbeitgeberanteils werden in jedem Fall Selbstständige und Beamte doppelt besteuert. Deshalb sind sich Experten sicher, dass sich gerade diese beiden Gruppen mit Aussicht auf Erfolg gegen die Rentenbesteuerung wehren können.

An drei Finanzgerichten sind derzeit Verfahren gegen die Rentenbesteuerung anhängig

  • Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 2 K 266/06),
  • FG München (Aktenzeichen: 15 K 4529/06) und
  • FG Münster (Aktenzeichen: 14 K 2506/06).

Steuer-Tipp: Um sich gegen die Rentenbesteuerung zu wehren, legen Sie gegen Ihren Steuerbescheid Einspruch ein. Allerdings weisen viele Finanzämter derzeit solche Einsprüche als unbegründet zurück. Denn die Finanzämter müssen die Einspruchsverfahren nicht ruhen lassen, da derzeit kein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof (BFH) zu diesem Thema anhängig ist; die FG-Verfahren sind also gewissermaßen "zu niedrig".

Dennoch sollten Sie versuchen, ein Ruhen des Verfahrens zu erreichen, da dies sowohl für Sie als auch für das Finanzamt zweckmäßiger wäre. Denn wegen ihrer Tragweite ist so gut wie sicher davon auszugehen, dass die Klagen an den BFH weitergereicht werden. Ohne ein Ruhen der Verfahren würden künftig Kosten für beide Seiten entstehen.

Hintergrund der neuen Rentenbesteuerung:

Renten und Pensionen wurden früher unterschiedlich besteuert: Rentner mussten ihre Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil (mit dem so genannten Ertragswert) an den Fiskus melden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hielt dies für verfassungswidrig und gab dem Gesetzgeber auf, Renten und Pensionen gleich zu besteuern. Daraufhin führte der Gesetzgeber für alle Alterseinkünfte die so genannte nachgelagerte Besteuerung ein.

Die teure Folge: Bestandsrentner, also alle mit einem Rentenbeginn ab 2005 oder früher, müssen seitdem die Hälfte ihrer Rente versteuern, sofern ihre Einkünfte einschließlich der Rente über dem Grundfreibetrag von derzeit 7.664 Euro im Jahr liegen (Verheiratete: 15.328 Euro).

Wer 2006 oder später in den Ruhestand geht ("Neurentner"), muss mehr versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der Renten steigt pro Jahr des Rentenbeginns um 2 Prozent, ab 2020 jeweils um 1 Prozent. Im Jahr 2020 liegt der steuerpflichtige Teil der Rente bei 80 Prozent und ab 2040 erreicht er 100 Prozent. Wenn Sie ab diesem Zeitpunkt in Rente gehen, müssen Sie also bis auf den dann gültigen Grundfreibetrag Ihre Rente voll versteuern.

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