2.: Was tun, wenn die Steuerfahndung klingelt?

vom 30. Oktober 2007 (aktualisiert am 13. März 2019)
Von: Lutz Schumann

Was tun, wenn die Steuerfahndung Büro und Haus durchsucht? Jeder unbescholtene Bürger sollte sich auf diese Gefahr vorbereiten, weil sie bereits durch den anonymen Anruf eines Neiders oder Schädigers beim Finanzamt wahr werden kann. Welche Rechte und Pflichten Sie als Betroffener im Ernstfall einer Hausdurchsuchung haben, recherchiert bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Finanzbeamten:

Schritt 1: Tür öffnen?

Fahnder sind Frühaufsteher. Meist erscheinen sie um 6 oder spätestens um 8 Uhr. Zu zwei bis fünf Personen durchsuchen sie Ihr Büro, Ihre Privatwohnung und eventuell das Büro Ihres Steuerberaters. Am Wochenende muss man nur in Ausnahmen und bei hoher Hinterziehungssumme mit Besuch rechnen. Was tun?

Möglichkeit 1: Sie ignorieren das Klingeln der Fahnder. Dann werden die Beamten nach einiger Zeit einen Schlüsseldienst rufen und die Tür aufbrechen lassen. Clevere gewinnen so wertvolle Zeit, um sich über etwaiges belastendes Material klar zu werden und um sich auf die bevorstehende Durchsuchung einzustellen.

Möglichkeit 2: Sie öffnen die Tür - natürlich nicht, ohne vorher die Kette vorzulegen und die Dienstausweise und den Durchsuchungsbeschluss zu verlangen und diese ausgiebig zu prüfen.

Schritt 2: Namen der Beamten festhalten

Notieren Sie Namen, Vornamen, Dienstgrad, Dienstnummer und Dienstbehörde der Beamten. Schreiben Sie außerdem hervorgehobene Merkmale auf, zum Beispiel: "dichte Augenbrauen, Halbglatze, Levis-Jeans". So identifizieren Sie die Beamten während der Durchsuchung leichter und können hinterher ein eigenes Ablaufprotokoll erstellen.

Schritt 3: Durchsuchungsbefehl prüfen

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbefehl zeigen. Dazu sind die Fahnder verpflichtet - nicht aber dazu, Ihnen den Beschluss zu erklären. Sie haben das Recht, eine Kopie des Beschlusses anzufertigen, zum Beispiel mit einem Fotokopierer, Scanner oder Fotoapparat. Das Schriftstück muss von einem Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder der Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamts ausgestellt sein. Genannt sein müssen die Steuerart, Angaben über die Ihnen zur Last gelegte Steuerverkürzung, der Verkürzungszeitraum und der oder die Orte (Name, Firma, Ort, Straße, Hausnummer), die durchsucht werden sollen.

Achten Sie auf das Ausstellungsdatum! Es darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Prüfen Sie, ob der angegebene Verkürzungszeitraum innerhalb der fünfjährigen Strafverfolgungsverjährungsfrist liegt! Wenn nicht, ist die Durchsuchung rechtswidrig. Im Durchsuchungsbeschluss sollten ferner die bei Ihnen vermutlich vorzufindenden Unterlagen annäherungsweise oder wenigstens beispielsweise beschrieben sein.

Die Fahnder dürfen auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluss eindringen, wenn "Gefahr im Verzug" ist, zum Beispiel weil man befürchtet, dass Sie fliehen (Fluchtgefahr) oder Beweise vernichten. Bei einer solchen Durchsuchung muss der Durchsuchungsleiter Ihnen nachvollziehbar erläutern, warum keine Zeit für das Ausstellen eines ordentlichen Durchsuchungsbeschlusses bestand.

Schritt 4: Rechtsbeistand informieren

Informieren Sie umgehend Ihren Steuerberater und - noch wichtiger - Ihren Rechtsanwalt. Das darf man Ihnen nicht verwehren. Auch nicht, dass Sie alleine telefonieren. Eventuell warten die Beamten mit dem Beginn der Durchsuchung, bis Ihr Anwalt oder Steuerberater hinzugekommen ist. Dazu sind sie jedoch nicht verpflichtet.

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Schritt 5: Ihre Anwesenheit

Als Beschuldigter dürfen Sie den zu durchsuchenden Ort jederzeit verlassen - außer man präsentiert Ihnen gleichzeitig einen Haftbefehl. Wenn Sie gehen, benennen Sie unbedingt einen Vertreter. Auch anwesende Familienangehörige und Mitarbeiter brauchen nicht zu bleiben. Allerdings sind alle verpflichtet, ihren Namen und Adresse zu nennen.

Schritt 6: Ablauf festhalten

Greifen Sie oder ein anderer Anwesender spätestens jetzt zu einem Diktiergerät, sprechen Sie den genauen Ablauf der Durchsuchung aufs Band und geben Sie dabei stets die Uhrzeit an. Dann können Sie die Aktion später haargenau nachvollziehen und wissen, gegen wen Sie im Fall von Sachbeschädigung, Nötigung, Verwüstung oder Hausfriedensbruch vorgehen können.

Schritt 7: Ihr Schweigerecht

Verhalten Sie sich ruhig und passiv, geben Sie keinerlei Auskünfte ohne die Zustimmung Ihres Anwalts. Das gilt auch für Ihre Angehörigen und Mitarbeiter. Achtung: Der Durchsuchungsleiter muss Sie vor Beginn der Aktion über Ihr Schweigerecht belehren!

Steuer-Tipp: Laut Gesetz sind Sie während der Durchsuchung nicht zum Mitarbeiten verpflichtet. Ein bewährter Fahnderbluff: Er zeigt Ihnen ein Merkblatt der Finanzbehörde, nach dem Sie als Beschuldigter angeblich "Mitwirkungspflichten" haben. Ignorieren Sie das Schriftstück getrost. Bleiben Sie jedoch sachlich, ruhig, verweigern Sie die Aussage und lassen Sie sich nicht in Diskussionen verwickeln.

Schritt 8: Ablauf besprechen

Besprechen Sie oder - besser - Ihr Berater mit dem Durchsuchungsleiter den (geordneten) Ablauf der Aktion.

Steuer-Tipp: Weisen Sie die Beamten ausdrücklich darauf hin, dass Sie keine Unterlagen freiwillig herausgeben, sondern diese beschlagnahmt werden müssen. Daraufhin muss man Sie darüber aufklären, dass Sie sich vom Richter bestätigen lassen können, dass die Steuerfahnder die Unterlagen beschlagnahmen dürfen. Wichtig! Alle diese Details auf Band oder in einem Protokoll festhalten!

Übrigens: Die Fahnder dürfen mehr, als Sie vielleicht glauben. Zum Beispiel in den intimsten Dingen herumschnüffeln, etwa im Schlafzimmer, Kinderzimmer, in Ihrem Aktenkoffer, einem Tresor, dem Auto und in der Handtasche der Sekretärin. Selbst gegen Leibesvisitationen sind Sie machtlos. Ein Bankschließfach müssen Sie auf Wunsch der Fahnder öffnen. Besonders beliebt sind die Computer in Büro und Privatwohnung. Meist beschlagnahmen oder kopieren die Fahnder die gesamten Festplatten, DVDs, CDs, USB-Sticks und Disketten, um sie später in aller Ruhe mit speziellen Suchprogrammen nach verdächtigen Begriffen zu durchforsten.

Schritt 9: Akten kopieren, Daten sichern

Die Beamten packen die Unterlagen ein, die sie für wichtig halten. Verlangen Sie eine detaillierte Aufstellung aller beschlagnahmten Ordner, Gegenstände und Papiere. Fertigen Sie vorsichtshalber von allen Papieren Kopien an! Das Fotokopieren muss man Ihnen erlauben, selbst wenn es Stunden beansprucht.

Ein Grund für diesen Schritt ist, dass Sie sich anhand der kopierten Akten besser auf die folgende Auseinandersetzung mit den Ermittlungsbehörden vorbereiten können. Ein anderer Grund ist das Fortführen Ihres Geschäfts. Schließlich brauchen Sie die Unterlagen, um zum Beispiel Kundenanfragen zu beantworten oder Verträge zu erfüllen.

Schritt 10: Zweifelhafte Mitnahmeberechtigung

Die Beamten dürfen alles sehen, lesen und mitnehmen. Allerdings: Unterlagen, deren Mitnahmeberechtigung durch den Durchsuchungsbeschluss nicht ausreichend zweifelsfrei gedeckt sind, sind später dem Ermittlungsrichter vorzulegen. Achten Sie unbedingt darauf, dass diese Akten gesondert verpackt und versiegelt werden!

Schritt 11: Eigenes Protokoll

Wenn die Beamten verschwunden sind, sollte jeder Zeuge ein Protokoll über seine Beobachtungen zu Papier bringen und unterschreiben. Das kann Ihnen und Ihrem Rechtsbeistand helfen, falls Sie sich vor Gericht verteidigen müssen. Außerdem erhöht es Ihre Aussicht auf Erfolg, falls ein Beamter sich falsch verhalten hat und Sie gegen ihn vorgehen.

Schritt 12: Vernehmung auf der Dienststelle

Nach Abschluss der Durchsuchung können Zeugen zur Vernehmung auf der Dienststelle vorgeladen werden. Dagegen kann man sich nicht wehren. Nur Angehörige dürfen die Aussage verweigern. Zeugen sollten schon zu Beginn darauf hinweisen, dass sie später eine Kopie des Protokolls bekommen möchten.

Steuer-Tipp: Die Beamten verweigern oft, eine Kopie des Protokolls auszuhändigen. Erklären Sie als Zeuge deshalb vor der Befragung, dass Sie selbst vollständig mitschreiben wollen. Meist lenken die Beamten daraufhin ein und sagen Ihnen eine Kopie zu. Lassen Sie sich dies vorab schriftlich zusichern!

Übrigens: Als Beschuldigter brauchen Sie nicht zu einer Vernehmung auf der Dienststelle zu erscheinen. Wenn Sie jedoch freiwillig gehen, dann unbedingt zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt!

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