Verfrühte Kündigung: Vertragsstrafe absetzbar

vom 19. November 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Eine Vertragsstrafe wegen vorzeitigen Ausscheidens aus einem Arbeitsverhältnis lässt sich als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dies entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Arztes, dessen Arbeitgeber die Kosten für die Ausbildung zum Amtsarzt sowie weitere Fortbildungen übernommen hatte (Aktenzeichen: VI R 5/03). Vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigte der Arzt, sodass eine Vertragsstrafe von umgerechnet rund 51.000 Euro fällig war.

Steuer-Tipp: Nutzen Sie dieses Urteil, falls auch Sie eine Vertragsstrafe wegen verfrühter Kündigung zahlen mussten.

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