Verfall von Optionsscheinen ist absetzbar

vom 16. Juni 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Wichtiger Nachtrag: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat gegenteilig entschieden! Der nachfolgende Artikel ist somit nicht mehr aktuell. Lesen Sie hier den aktuellen Artikel über Verluste aus wertlosen Optionen. Kurzzusammenfassung: Nach dem BFH-Urteil lässt sich nur der Verlust aus verkauften, nicht aber aus verfallenen Optionsscheinen absetzen.

Das Finanzgericht (FG) Münster sieht auch den Verfall eines Optionsscheins als privates Veräußerungsgeschäft an (Aktenzeichen: 10 K 5715/04 F). Dieses Urteil ist die Rettung für Besitzer von wertlosen Optionsscheinen. Denn wenn sie diese Scheine einfach verfallen ließen, erkannten die Finanzämter den Verlust nicht an. Nur wenn die Kapitalanleger ihre Scheine kurz vor Ablauf der 12-monatigen Spekulationsfrist mit weiterem Verlust abstießen, zeigte der Fiskus sich gnädig und ließ den gesamten Verlust mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: IX R 11/06).

Steuer-Tipp: Bis zum BFH-Entscheid sollten Sie auf Nummer Sicher gehen und Optionsscheine vor Fälligkeit mit Verlust verkaufen. Falls Sie jedoch in der Vergangenheit Scheine verfallen ließen, legen Sie Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid ein und verweisen auf das laufende BFH-Verfahren.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Kapitalanleger, Spekulationsfrist