Trotz Abgeltungsteuer Gewinne und Verluste verrechnen

vom 20. Dezember 2012 (aktualisiert am 16. Mai 2016)
Von: Lutz Schumann

Wer in diesem Jahr mit Facebook-Aktien, Griechenland-Anleihen und anderen Anlageprodukten Verluste erlitten hat, sollte sie mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnen. Eine solche Verlustverrechnung ist trotz der 2009 eingeführten Abgeltungsteuer möglich. Im besten Fall zahlen Sie keine Steuern auf Ihre Aktiengewinne.

Wichtig sind hierfür zwei Dinge:

  • 1. Aktienverluste lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen, nicht mit Zinsgewinnen.
  • 2. Die Gewinne und Verluste sind tatsächlich entstanden. Dazu müssen Sie die Papiere abstoßen. Eine bloße Kursveränderung seit Kaufdatum reicht nicht aus.

Sie wollen die Aktien gar nicht verkaufen, sondern langfristig halten? Kein Problem: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Sie Wertpapiere schon am selben Tag zu unterschiedlichen Preisen zurückkaufen dürfen, ohne Ärger mit dem Finanzamt zu bekommen. Dank dieses Tricks ist es möglich, eine Anlage, von der Sie überzeugt sind, weiterhin zu halten, entstandene Verluste aber Steuern sparend geltend zu machen.

Wie Sie Ihre Verluste verrechnen (lassen):

Wenn Sie die Gewinner und Verlierer bei der selben Bank abgewickelt haben, verrechnet sie die Positionen automatisch miteinander. Sind keine Gewinne vorhanden, überträgt die Bank die Verluste am Jahresende automatisch ins Folgejahr.

Wenn Sie hingegen Verluste bei der Bank A mit Gewinnen bei der Bank B verrechnen wollen, geben Sie eine Einkommensteuererklärung ab. In der Anlage KAP beantragen Sie die Verlustverrechnung.

Hinweis: Auch wenn Sie Ihre Kapitaleinkünfte freiwillig in der Steuererklärung angeben, besteuert das Finanzamt Ihre Investitionsgewinne höchstens mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Ihr persönlicher Steuersatz wird nur dann angewendet, wenn er unter 25 Prozent liegt, also günstiger für Sie ist.

Wie Sie Verluste in Ihrer Steuererklärung geltend machen:

In diesem Fall benötigen Sie eine "Bescheinigung über den verbleibenden Verlust". Diese erhalten Sie bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres bei Ihrem inländischen Kreditinstitut. Ist der Termin abgelaufen, trägt die Bank die aufgelaufenen Verluste automatisch ins Folgejahr vor.

Tragen Sie die bescheinigten und noch nicht ausgeglichenen Verluste in den Zeilen 12 bis 13 in der "Anlage KAP" Ihrer Einkommensteuererklärung ein. Trennen Sie zwischen Verlusten aus Aktiengeschäften und Verlusten aus anderen Kapitalanlagen. Geben Sie die bescheinigten Gewinne in den Zeile 8 bis 9 an.

Rechenbeispiel: Wie viel Geld bringt die Verlustverrechnung?

Beispiel: Markus Salztal hat 2012 mit Google-Aktien 6.000 Euro Gewinn eingefahren. Da er begeisterter Facebook-Anhänger ist, kaufte er beim Börsengang Anfang 2012 Aktien im Gesamtwert von 15.000 Euro (Kaufpreis: umgerechnet 26,55 Euro pro Aktien). Als der Kurs im Spätsommer bei umgerechnet 17,50 Euro stand, sah er seine Chance: Facebook verkaufen - Verluste realisieren - mit den Google-Gewinnen verrechnen - Steuern sparen - kurz danach wieder in die geliebte Facebook-Aktie einsteigen.

Der Facebook-Investor Salztal gibt in seiner Einkommensteuererklärung 2012 an:

Posten Betrag
Kauf von Facebook-Aktien Anfang 2012 15.000 Euro
Verkaufserlös im Sommer 2012 9.888 Euro
Verlust (15.000 - 9.888 Euro) 5.112 Euro
Google-Aktiengewinne 2012 6.000 Euro
Steuerrechnung 2012 Variante 1:
mit Verkauf der Facebook-Aktien
Variante 2:
ohne Verkauf der Facebook-Aktien
Aktiengewinne (Google) 6.000 Euro 6.000 Euro
- Aktienverlust (Facebook) - 5.112 Euro - 0 Euro
= steuerpflichtige Kapitaleinnahmen = 888 Euro 6.000 Euro
darauf 25 Prozent Abgeltungsteuer (einschließlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag) 234 Euro 1.583 Euro
Ersparnis (1.583 Euro - 234 Euro) 1.349 Euro (gegenüber Variante 2)

Fazit: Markus Salztal spart 1.349 Euro, indem er die Verluste nicht nur auf dem Papier, sondern tatsächlich entstehen lässt.

Mehr Tipps zum Thema in diesen Rubriken: Abgeltungsteuer, Aktien, Kapitalanleger, Verlustverrechnung