Studium doch als Werbungskosten absetzbar?

vom 13. Juli 2007 (aktualisiert am 30. Juli 2012)
Von: Lutz Schumann

Nachtrag: Der BFH hat zwar inzwischen zu Gunsten der Studenten entschieden. Die Bundesregierung jedoch hat den Werbungskostenabzug für Studenten nachträglich erneut gestrichen und damit die alte Rechtslage wiederhergestellt. Neue Verfahren sind anhängig. Der folgende Artikel und seine Tipps sind zwar inhaltlich noch richtig, beziehen sich aber auf die damalige Lage.

Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist jetzt ein Verfahren anhängig, welches hoffen lässt, dass Studiengebühren, Literatur- und Fahrtkosten wieder mit zukünftigen Einnahmen aus dem späteren Berufsleben verrechnet werden können (Aktenzeichen: VI R 79/06).

Steuer-Tipp: Studenten profitieren nur dann von einem positiven Urteil, wenn sie Studienkosten beim Finanzamt als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt auch für alle, die im Jahr 2004 oder später noch studiert haben, aber bislang keine Steuererklärung abgegeben haben.

Lehnt das Finanzamt die Anerkennung ab, müssen Sie gegen Ihren Bescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zugang Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH das Ruhen des Verfahrens beantragen.

Hintergrund: Bereits 2003 fällte der BFH ein ausgesprochen steuerzahlerfreundliches Urteil: Die Kosten für ein Erststudium sind als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben unbegrenzt absetzbar. Einzige Voraussetzung: Die Kosten für das Studium müssen mit einer zukünftigen Tätigkeit im Zusammenhang stehen.

Doch der Gesetzgeber befürchtete immense Steuerausfälle und änderte prompt das Gesetz. Die Studienkosten stellen seit 2004 nur noch Sonderausgaben dar, die maximal bis zu 4.000 Euro im Jahr abgezogen werden können. Ein Vortrag der Kosten in künftige Jahre ist damit nicht mehr möglich. Das ist besonders für Studenten ohne Nebeneinkünfte nachteilig, da dann eine Steuern mindernde Verrechnung mit anderen Einkünften von vornherein ausscheidet.

Würden ihre Ausgaben fürs Studium hingegen als Werbungskosten gelten, ließen sie sich in spätere Jahre vortragen. Also von den Studiumsjahren ohne Einkünfte hin zu den Berufsjahren mit Einkünften. Sie sparten also mit erheblicher zeitlicher Verzögerung Steuern.

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