Staatliche Hilfe für Existenzgründer

vom 26. März 2008 (aktualisiert am 07. Mai 2016)
Von: Lutz Schumann

Über 125.000 Existenzgründer erhielten im Jahr 2007 einen staatlichen Gründungszuschuss. Das sind deutlich weniger als früher bei der "Ich-AG". Dabei handelt es sich um durchaus respektable Beträge: Ein verheirateter Gründer mit Kind, der zuvor mit seinem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze lag, erhält bis zu 23.800 Euro Gründungszuschuss vom Staat. Ein Alleinstehender ohne Kind kommt auf maximal 18.900 Euro.

Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen, um den staatlichen Gründungszuschuss zu erhalten:

  • Sie sind seit mindestens einem Tag arbeitslos gemeldet und haben noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I;
  • Sie möchten sich hauptberuflich selbstständig machen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche;
  • Sie haben einen Geschäftsplan (Businessplan) erstellt, der von einer fachkundigen Stelle geprüft wurde (zum Beispiel von der Industrie- und Handelskammer (IHK), einem Rechtsanwalt oder Gründerzentrum);

  • Sie weisen nach, dass Sie persönlich für die geplante Tätigkeit geeignet sind, zum Beispiel durch Berufserfahrung oder eine Ausbildung;
  • Sie haben in den vergangenen 24 Monaten keinen Existenzgründungszuschuss erhalten, zum Beispiel für eine Ich-AG;
  • Sie sind jünger als 65 Jahre.

Höhe und Dauer des staatlichen Zuschusses für Existenzgründer

Grundförderung: Sie erhalten neun Monate lang einen Betrag in Höhe Ihres bisherigen Arbeitslosengelds. Dazu gibt es pro Monat eine Pauschale von 300 Euro, mit der Sie zum Beispiel Ihre Krankenversicherung bezahlen sollen. Allerdings müssen Sie nicht nachweisen, dass Sie das Geld tatsächlich für Ihre soziale Absicherung verwendet haben. Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Grundförderung (§ 58 Abs. 2 SGB III).

Anschlussförderung: Im Anschluss an die Grundförderung können Sie für weitere sechs Monate den Zuschuss von 300 Euro für Ihre soziale Absicherung bekommen. Voraussetzung: Sie gehen hauptberuflich einer Erfolg versprechenden selbstständigen Tätigkeit nach. Ob Sie die Anschlussförderung erhalten, entscheidet die Agentur für Arbeit. Einen Rechtsanspruch darauf haben Sie nicht (§ 58 Abs. 3 SGB III).

Das Besondere: Die Agentur für Arbeit rechnet die Einnahmen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht auf den Gründungszuschuss an. Der Zuschuss ist komplett steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie das Arbeitslosengeld. Sie müssen also nur die Einnahmen aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit versteuern.

Einziger Pferdefuß: Der Gründungszuschuss wird mit Ihrem Anspruch auf Arbeitslosengeld verrechnet. Scheitert Ihre Gründung, ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld meist verloren.

Weitere Infos finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit

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