Sponsoring von Vereinen und Gemeinden ist umsatzsteuerpflichtig

vom 06. September 2008 (aktualisiert am 26. Februar 2010)
Von: Lutz Schumann

Sponsoring ist auch dann umsatzsteuerpflichtig, wenn auf den ersten Blick keine Gegenleistung zu erkennen ist, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: XI R 56/06). Im entschiedenen Fall hatte eine Werbeagentur ein Fahrzeug mit Werbeaufdrucken versehen und es einer Gemeinde zur kostenlosen Nutzung überlassen. Nach fünf Jahren sollte das Fahrzeug gratis ins Eigentum der Gemeinde übergehen.

Die Werbeagentur vermarktete die Werbefläche des Fahrzeugs und unterwarf lediglich die Einnahmen daraus der Umsatzsteuer. Im Gegenzug machte sie Vorsteuer aus dem Fahrzeugkauf geltend. Da die Gemeinde für die Nutzung des Fahrzeugs nichts bezahlen musste, ging die Werbeagentur davon aus, dass damit kein umsatzsteuerbarer Vorgang vorliege.

Die BFH-Richter sahen dies jedoch als einen tauschähnlichen Umsatz und somit als umsatzsteuerpflichtig an. Ihre Begründung: Als Gegenleistung habe sich die Gemeinde verpflichtet, das Fahrzeug werbewirksam einzusetzen. Nicht maßgeblich sei, ob die Parteien die einander erbrachten Leistungen als entgeltlich bezeichneten. Es reiche aus, wenn die erhaltene Gegenleistung in Geld messbar sei. Als "Entgelt" sei der subjektive Wert anzusetzen, den die "Werbeleistung" der Gemeinde für die Klägerin habe. Dieser Wert bestimme sich nach dem Betrag, den die Klägerin dafür tatsächlich aufgewendet habe. Dies seien im Urteilsfall die Anschaffungskosten für das Fahrzeug gewesen.

Zweites Ergebnis: Dieses Urteil ist nicht nur für Sponsoring-Partner von Bedeutung. Denn der BFH stellte zugleich klar, was als Zeitpunkt der Lieferung anzusehen ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Umsatzsteuer sehr wichtig. Im entschiedenen Fall war die Gemeinde berechtigt, das Fahrzeug nach Ablauf einer Nutzungszeit von fünf Jahren unentgeltlich zu übernehmen. Für den BFH ist jedoch nicht dieser Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Eigentum übergeht. Vielmehr handele es sich schon bei der Übergabe des Besitzes um den Zeitpunkt der Lieferung. Deshalb müsse die Werbeagentur die Anschaffungskosten bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs versteuern.

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