Spende nachträglich geltend machen

vom 10. August 2003 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Spenden sind auch nachträglich als Sonderausgaben absetzbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Aktenzeichen: XI R 13/02). Einzige Voraussetzung: Die Spendenbescheinigung, heute Zuwendungsbescheinigung genannt, ist verspätet beim Steuerzahler angekommen. In allen anderen Fällen, zum Beispiel wegen Vergesslichkeit, lässt sich eine Spende nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist nicht nachreichen.

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