Rentenbesteuerung: Jeder Steuerbescheid ergeht vorläufig

vom 17. März 2008 (aktualisiert am 05. Oktober 2015)
Von: Lutz Schumann

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seine Finanzämter angewiesen, alle Steuerbescheide als vorläufig auszustellen, in denen es um die "Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG" geht (BMF-Schreiben vom 3. August 2007, Aktenzeichen IV A 4 - S 0338/07/003). Damit antwortete das BMF auf die Menge der Klagen gegen die neue Rentenbesteuerung, die an deutschen Finanzgerichten anhängig sind.

Steuer-Tipp: Rentenbezieher brauchen wegen des BMF-Schreibens zwar keinen Einspruch mehr gegen ihren Steuerbescheid einzulegen. Jedoch sollten sie den Bescheid sicherheitshalber daraufhin prüfen, ob er den Vorläufigkeitsvermerk enthält. Dieser ist am Ende des Steuerbescheids unter "Erläuterungen" zu finden. Fehlt dieser Vermerk, sollten Sie mit Hinweis auf das BMF-Schreiben innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Einspruch einlegen. Nur mit dem Vorläufigkeitsvermerk oder einem Einspruch profitieren Sie später von einer etwaigen positiven Entscheidung der Gerichte.

Hintergrund: Seit 2005 sind Renten nicht mehr mit dem günstigen Ertragsanteil steuerpflichtig, der vom Alter bei Rentenbeginn abhängt, sondern es gilt die so genannte "nachgelagerte Besteuerung". Die teure Folge: Bestandsrentner, also alle mit einem Rentenbeginn ab 2005 oder früher, müssen seitdem die Hälfte ihrer Rente versteuern, sofern ihre Einkünfte einschließlich der Rente über dem Grundfreibetrag von derzeit 7.664 Euro im Jahr liegen (Verheiratete: 15.328 Euro).

Wer 2006 oder später in Ruhestand geht ("Neurentner"), muss mehr versteuern. Der steuerpflichtige Anteil der Renten steigt pro Jahr des Rentenbeginns um 2 Prozent, ab 2020 jeweils um 1 Prozent. Im Jahr 2020 liegt der steuerpflichtige Teil der Rente bei 80 Prozent und ab 2040 erreicht er 100 Prozent. Wer ab diesem Zeitpunkt in Rente geht, muss also bis auf den dann geltenden Grundfreibetrag seine Rente voll versteuern.

Dies führt nach Meinung zahlreicher Experten in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung.

Von der Doppelbesteuerung betroffen sind Renten aus

  • der gesetzlichen Rentenversicherung;
  • berufsständischen Versorgungswerken;
  • privaten Rürup-Renten und
  • landwirtschaftlichen Alterskassen.

Freuen können sich dagegen Rentner mit Bezügen aus privaten Versicherungen und Zusatzversorgungsrenten im öffentlichen Dienst, wie zum Beispiel von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Diese Renten werden weiterhin mit dem günstigen Ertragsanteil versteuert.

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