Rechtsanwälte bleiben auch mit Erfolgshonorar Freiberufler

vom 04. Oktober 2008 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Ein Rechtsanwalt gilt weiterhin als Freiberufler, wenn er mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar vereinbart. Es handelt sich also nicht um gewerbliche Einkünfte. Darauf einigten sich die Finanzbehörden des Bundes und der Länder, nachdem eine Gesetzesänderung Erfolgshonorare für Rechtsanwälte ermöglichte. Die neue steuerliche Regelung gilt auch für Wirtschaftsprüfer (OFD Frankfurt, Aktenzeichen: S 2246 A - 32 - St 210). Das neue Gesetz über Beraterhonorare trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Davor waren alle Honorare standesrechtlich verboten, bei denen die Höhe der Vergütung vom Erfolg der Tätigkeit abhängt.

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