Privater Neubau: Fiskus beteiligt sich am vorherigen Abriss

vom 15. September 2006 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Wichtiger Nachtrag: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das nachfolgende FG-Urteil bestätigt. Den aktuelleren und ausführlicheren Artikel über das BFH-Urteil zum Neubau nach vorherigem Abriss lesen Sie hier.

Wenn ein Gebäude wegen schwerwiegender Mängel nicht mehr vermietet werden kann, bleibt oft nur der Abriss. Klar war bisher, dass der Eigentümer die Abbruchkosten sowie die restlichen Anschaffungskosten der Mietimmobilie als Steuern mindernde Werbungskosten absetzen darf. Neu: Der Steuervorteil gilt selbst dann, wenn der Eigentümer auf dem Grundstück keine neue Mietimmobilie errichtet, sondern ein Gebäude, das er selbst nutzt. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen begründete seine Entscheidung damit, dass der Abbruch quasi den letzten Akt der Vermietungstätigkeit darstelle (Aktenzeichen: 13 K 464/03, Revision beim BFH unter Aktenzeichen: IX R 51/05).

Steuer-Tipp: Sollte Ihr Finanzamt Ihnen diesen Abzug verwehren, dann legen Sie Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid ein und verweisen dazu auf das FG-Urteil und die ausstehende Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Wichtig: Dokumentieren Sie den schlechten Zustand der Immobilie durch Fotos und Gutachten.

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