Neues Gesetz: Unsicherheiten bei der Erbschaftsteuer

vom 21. August 2007 (aktualisiert am 26. Februar 2010)
Von: Lutz Schumann

Bei den Arbeiten an dem neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in Berlin scheinen Probleme aufgetaucht zu sein. Die Oberfinanzdirektionen (OFD) haben gleichlautende Ländererlasse herausgegeben mit dem Kernsatz: "Im Hinblick auf die Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Abgabenordnung in vollem Umfang für vorläufig zu erklären."

Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit Beschluss vom 7. November 2006 (Aktenzeichen 1 BvL 10/02), dass die bislang geltenden erbschaftsteuerlichen Bewertungsregelungen verfassungswidrig sind. Die BVerfG-Richter verpflichteten außerdem den Gesetzgeber dazu, die Regeln bis spätestens zum 31. Dezember 2008 neu zu fassen. Das Verfassungsgericht entschied gleichzeitig, dass das bisherige Recht bis zu dieser Neuregelung weiter anwendbar bleibt.

Durch den aktuellen Erlass ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber die geplanten Änderungen des Bewertungsgesetzes und des Erbschaftsteuergesetzes rückwirkend in Kraft setzt. Steuerexperten gehen dennoch überwiegend davon aus, dass bis zu einer Neuregelung das derzeitige Recht noch anwendbar ist.

Steuer-Tipp: Prüfen Sie trotz dieses Erlasses gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob es sich für Sie lohnt, Ihr Vermögen auf die nächste Familiengeneration zu übertragen. Wie aus Berlin zu hören ist, soll das neue Gesetz ab dem 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Das Problem: Das zukünftige Gesetz ist derzeit noch nicht einmal in Ansätzen bekannt. Dennoch können Sie aus den Äußerungen des Gesetzgebers und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts Tendenzen ableiten. In folgenden Fällen dürfte das derzeitige Erbschaftsteuergesetz günstiger sein:

Übertragung von...

  • größerem, fremdvermietetem Immobilienbesitz,
  • Anteilen an sehr ertragreichen Personengesellschaften,
  • vermögensverwaltenden Gesellschaften und
  • unternehmerischem Vermögen, wenn absehbar ist, dass das Unternehmen nicht über einen mittelfristigen Zeitraum in weitgehend unverändertem Umfang fortgeführt werden soll.

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