Nebenberuflicher Fotograf: Reisekosten sind keine Betriebsausgaben

vom 27. Juli 2007 (aktualisiert am 13. August 2021)

Ein Urlauber ist mit dem Versuch auf die Nase gefallen, das Finanzamt an seinen Reisekosten zu beteiligen. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) München ist wichtig für jeden, der mit dem Gedanken spielt, kostenintensive Hobbys oder verlustträchtige Nebentätigkeiten von der Steuer abzusetzen.

Der Fall: Ein Hobbyfotograf gab gegenüber seinem Finanzamt Reisekosten nach Mauritius, Italien, London und Mexiko als Betriebsausgaben an. Einnahmen konnte er nicht vorweisen – noch nicht einmal Aufträge oder Anfragen. Daraufhin strich ihm das Finanzamt die geltend gemachten Kosten wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht. Auch das FG München verweigerte jetzt dem Hobbyunternehmer den Betriebsausgabenabzug (Aktenzeichen: 5 V 12/07).

Nach Ansicht der FG-Richter ließ das straffe Reiseprogramm keine Zeit für eine ernsthafte fotografische Arbeit. Weder wartete der Urlauber gutes Licht ab, noch berücksichtigte er die Witterung. Auch für die Motivsuche vor Ort war keine Zeit. Außerdem überstiegen seine Kosten die Einnahmen bei Weitem.

Steuer-Tipp: Sollten Sie als Urlauber einen Abnehmer für Ihre Reisefotos finden, so sind eventuelle Einnahmen dank des Münchener Urteils steuerfrei.

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