Minijob rettet den 4.000-Euro-Steuervorteil für die Kinderbetreuung

vom 26. Oktober 2007 (aktualisiert am 31. Juli 2014)

Mit nur 10 zusätzlichen Arbeitsstunden pro Woche kommen Alleinverdiener-Familien in den Genuss der absetzbaren Betreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren.

Hintergrund: Berufstätige Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind. Bei Kindern zwischen 3 und 6 Jahren gelten keine weiteren Voraussetzungen. Bei Kindern von 7 bis 14 Jahren jedoch müssen alle erziehenden Elternteile berufstätig sein. Eltern gehen leer aus, wenn nur ein Teil arbeitet und ein Teil bei den Kindern bleibt.

Letztere Vorschrift lässt sich umgehen, denn der zweite Elternteil muss nicht gleich Vollzeit arbeiten. Die Doppelverdiener-Regelung gilt auch bei einem Minijob, also mit einem Verdienst von maximal 400 Euro pro Monat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärte in einem Rundschreiben vom 19. Januar 2007: Schon bei "einer Arbeitszeit von mindestens 10 Stunden pro Woche" könne davon ausgegangen werden, dass Kinderbetreuungskosten "erwerbsbedingt anfallen" – also absetzbar seien (Aktenzeichen: IV C 4 – S 2221 – 2/07). Dieser völlig legale Steuer-Trick funktioniert natürlich nur, wenn der andere Partner ein normales, zu versteuerndes Gehalt bezieht.

Steuer-Tipp: Selbstständige können die Kinderbetreuungskosten sogar als Steuern mindernde Betriebsausgaben geltend machen.

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